Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching, Mag. Brandl, Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des M, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Felix Schmid Schutti, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 17. Oktober 2025, Zl. LVwG 780389/2/ER, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde gegen ein Betretungs und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG wird betreffend die Vorgeschichte auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2026, Ko 2025/03/0002, verwiesen.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Beschwerde des Revisionswerbers nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt am 23. August 2024 in Form eines durch ein Organ der Polizeiinspektion Haidershofen (Bezirk Amstetten, Niederösterreich) ihm gegenüber telefonisch ausgesprochenen Betretungs und Annäherungsverbotes zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 124/2021, wegen (örtlicher) Unzuständigkeit infolge der seiner Ansicht nach gegebenen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zurück und erklärte die Revision für unzulässig.
3 Begründend ging das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Wesentlichen davon aus, dass ein Organ der öffentlichen Sicherheit der Polizeiinspektion Haidershofen gegenüber dem Revisionswerber das genannte Betretungs- und Annäherungsverbot per Telefon ausgesprochen habe. Bei diesem Telefonat habe sich das der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (Niederösterreich) zuzurechnende Organ in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich befunden, während sich der Revisionswerber in Enns (Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Linz Land, Oberösterreich) aufgehalten habe. Nach § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG richte sich das für die Beschwerde gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt zuständige Verwaltungsgericht nach dem Ort, wo die Ausübung begonnen wurde. Fallgegenständlich sei der Anruf, mit dem das Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen worden sei, von einem in Niederösterreich befindlichen Organ ausgegangen, sodass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde nicht zuständig sei. Diesen Beschluss stellte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Revisionswerber, beiden genannten Bezirkshauptmannschaften und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu.
4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Zur Frage, welche Sicherheitsbehörde als belangte Behörde Partei des vorliegenden Revisionsverfahrens ist:
6 Nach § 5 Abs. 1 SPG versehen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst. Der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst besteht gemäß § 5 Abs. 3 SPG unter anderem aus der Gefahrenabwehr mit den Befugnissen nach dem 3. Teil des SPG. Die Sicherheitsexekutive besteht gemäß § 5 Abs. 5 SPG aus den Sicherheitsbehörden und den diesen beigegebenen oder unterstellten Wachkörpern.
7 Nach § 9 Abs. 1 SPG obliegt die Sicherheitsverwaltung, sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hiefür die Bezirks und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen unterstellt sind. Nach § 9 Abs. 2 SPG versehen für die Bezirksverwaltungsbehörden die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.
8 Gemäß § 14 Abs. 1 SPG obliegt den Sicherheitsbehörden die Ausübung der Sicherheitspolizei innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches. In Fällen, in denen keine örtlich zuständige Behörde durch ihre Organe die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig setzen kann oder dies sonst im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Besorgung des Exekutivdienstes liegt, dürfen die zu sicherheitspolizeilichem Exekutivdienst ermächtigten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 14 Abs. 3 SPG außerhalb des Sprengels der Behörde, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind, sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen führen. Diese gelten ebenso gemäß § 14 Abs. 3 SPG als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion für das Gebiet einer Gemeinde, in dem sie zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, oder der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
9 Gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG ist Partei im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn gegen dessen Beschluss nicht von ihr selbst Revision erhoben wird.
10 Nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist.
11 Für die Bestimmung der belangten Behörde nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist entscheidend, welcher Behörde der mit Maßnahmenbeschwerde angefochtene Verwaltungsakt (das hoheitliche Handeln der eingeschrittenen Organe) zuzurechnen ist. Alleine dieser Behörde kommt die Parteistellung nach § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG zu. Dagegen kann aus einer zu Unrecht erfolgten Behandlung einer Behörde als Partei weder eine Revisionslegitimation abgeleitet werden noch eine Parteistellung im Revisionsverfahren einer anderen Partei (vgl. etwa VwGH 20.4.2022, Ra 2021/01/0418, mwN; ähnlich VwGH 21.6.2022, Ra 2021/11/0084, mwN).
12 Der Verfahrensgesetzgeber hat sich bei der Definition der belangten Behörde nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG an die bisherige Rechtslage des § 67c Abs. 2 AVG angelehnt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003, Rn. 36, mwN).
13 Vor In Kraft Treten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, am 1. Jänner 2014 erkannten die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (UVS) über Beschwerden von Personen, die behaupteten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, „ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes“ (sog. Maßnahmenbeschwerden; vgl. Art. 129a Abs. 1 Z 2 B VG sowie § 67a Z 2 AVG, jeweils in der Fassung vor BGBl. I Nr. 51/2012).
Für die Behandlung von Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt war gemäß § 67c Abs. 1 AVG a.F. jener UVS örtlich zuständig, „in dessen Sprengel der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt wurde“.
Bereits zu dieser Rechtslage vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass auf einem einheitlichen behördlichen Willen beruhende Maßnahmen, die sich in ihrer Gesamtheit als Einheit darstellen, in die örtliche Zuständigkeit jenes UVS fallen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich mit der Befehls- und Zwangsausübung begonnen wurde. Solange nicht zu dieser eine Einheit darstellenden Maßnahme weitere losgelöste selbständige Maßnahmen hinzuträten, bleibe für eine Zuständigkeit eines anderen UVS kein rechtlicher Raum (vgl. zu alledem VwGH 8.8.2018, Ra 2017/10/0057, mwN; ähnlich der Verfassungsgerichtshof bspw in VfSlg. 16.109/2001).
14 Nach der vorliegend anzuwendenden Rechtslage stellt § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG für die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Verfahren über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG der erwähnten Judikatur letztlich entsprechend auf den „Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde“, ab. Auch nach den Gesetzesmaterialien soll wenn sich die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt auf den Sprengel mehrerer Verwaltungsgerichte erstreckt jenes Verwaltungsgericht zuständig sein, in dessen Sprengel die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde (vgl. VwGH 8.8.2018, Ra 2017/10/0057 mit Verweis auf die ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, S. 3). Gegenteiliges ist auch aus der Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Ausspruches von Betretungs und Annäherungsverboten per Telefon nicht abzuleiten (vgl. VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579, sowie VwGH 25.3.2025, Ro 2024/01/0008).
15 Fallbezogen tätigte das das Betretungs und Annäherungsverbot aussprechende Organ den Anruf aus einem Ort im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (Niederösterreich), sodass die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehlsgewalt dort begonnen wurde. Daraus folgt, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zuzurechnen und daher (ausschließlich) diese als belangte Behörde Partei des vorliegenden Revisionsverfahrens ist.
16 Zur Zulässigkeit der Revision:
17 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 5.8.2025, Ra 2025/01/0205, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 23.10.2025, Ra 2025/01/0288, mwN).
18 In der Revision wird unter „2. Revisionspunkt“ ausgeführt, der angefochtene Beschluss verletze den Revisionswerber in seinem „subjektiv öffentlichen Recht auf kostenpflichtige Rechtswidrigerklärung des mit seiner Maßnahmenbeschwerde angefochtenen Befehlsaktes gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG“.
19 Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Beschlusses (Zurückweisung der Beschwerde) käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung seiner (Maßnahmen)Beschwerde, in Betracht (vgl. etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2016/06/0125). Dieses Recht ist aber von dem ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst.
20 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 12. März 2026
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