(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
§ 6 DVG · DVG · Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984
§ 6 Zu § 33 AVG
…Zu § 33 AVG § 6. Auch die Tage des Laufes des Dienstweges werden in den Fristenlauf nicht eingerechnet.…
§ 14 EuWEG · EuWEG · Europa-Wählerevidenzgesetz
§ 14 Fristen
…§ 14. Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 AVG .…
§ 15 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 15
…so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. (5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen ( § 33 AVG ) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen des Empfangsstaates.…
§ 11 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
…schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben. (5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen ( § 33 AVG ) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. (6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen…
§ 22 TLDHG 2014 · TLDHG 2014 · Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler
§ 22 § 22
…I Nr. 82/2025 gilt mit der Maßgabe, dass das Anbringen schriftlich einzubringen ist. Für den Fristenlauf gelten die §§ 32 und 33 AVG . (3) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hat die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte ein Schlichtungsgespräch durchzuführen. Auf Ersuchen der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten hat die Landesregierung eine Person für die Teilnahme…
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