(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1.die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
§ 6 DVG · DVG · Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984
§ 6 Zu § 33 AVG
…Zu § 33 AVG § 6. Auch die Tage des Laufes des Dienstweges werden in den Fristenlauf nicht eingerechnet.…
§ 15 KonsG · KonsG · Konsulargesetz
§ 15 Fristen (zu § 33 AVG)
…Für die Berechnung des Endes von Fristen nach § 33 Abs. 2 AVG gelten auch die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.…
Wiener Antidiskriminierungsgesetz
§ 7a Schlichtungsverfahren
…Einbringung des Antrags, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung sind die §§ 13, 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden. (3) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der…
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