Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a Abs. 1 SPG einerseits und dessen Überprüfung nach § 38a Abs. 7 SPG andererseits sind rechtlich getrennt und auch eigens zu bekämpfen. Dadurch ist auch klargestellt, dass eine Überprüfung nach § 38a Abs. 7 SPG keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 38a Abs. 1 SPG haben kann.
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