Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17.2.2026, GZ **-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird k e i n e Rücksicht genommen.
In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird das angefochtene Urteil a u f g e h o b e n und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck z u r ü c k v e r w i e s e n .
Mit seiner weiteren Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* – entgegen der auf einen Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB gerichteten Anklage (vgl ON 4) unter Missachtung des § 29 StGB – jeweils eines Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (1.) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (2.) schuldig erkannt.
Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) hat der Angeklagte am 04.11.2025 in ** fremde Sachen, und zwar
Hiefür wurde er unter Anwendung des § 28 (Abs 1) StGB nach § 126 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, auf welche die erlittene Vorhaft gemäß § 38 Abs 1 (Z 1) StGB angerechnet wurde, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete Berufung des unvertretenen Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und Strafe (ON 10), die er jedoch nach Zustellung des Urteils und des Protokolls über die Hauptverhandlung nicht weiter ausführte. In der Berufungsanmeldung wendete er jedoch ein, dass er zu den Tatzeitpunkten aufgrund des Einflusses von Alkohol und Medikamenten nicht zurechnungsfähig gewesen sei und er darüber hinaus den Schaden bereits bezahlt habe.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass auf die Nichtigkeitsberufung mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen keine Rücksicht zu nehmen und der Schuldberufung keine Folge zu geben sein werde, dem Urteil aber mit Blick auf die Nichtvornahme einer Subsumtionseinheit nach § 29 StGB und darüber hinaus dem Schuldspruch zu 1. mangels Feststellungen zur Fremdheit der Sache und zu einem darauf bezogenen Vorsatz des Angeklagten materiell-rechtliche Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 bzw Z 9 lit a StPO) anhafte. Der Angeklagte brachte hiezu binnen offener Frist keine Äußerung ein (§ 24 StPO).
Zunächst war auf die Berufung wegen Nichtigkeitkeine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte bei der Berufungsanmeldung keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnete (§ 467 Abs 2 erster Satz iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO; Ratz , WK-StPO § 467 Rz 2).
Hingegen kommt der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im Sinne einer Verfahrenserneuerung Berechtigung zu.
Das Erstgericht konstatierte zur Frage der Zurechnungs(un)fähigkeit (§ 11 StGB), dass der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten wegen des Konsums von Alkohol und der Einnahme von Medikamenten in seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, ohne dass diese aber vollständig aufgehoben gewesen seien (US 3). Begründend wurde dazu lediglich ausgeführt, der Angeklagte habe sich im Wesentlichen dahingehend verantwortet, dass er sich aufgrund seiner Beeinträchtigung wegen des Konsums von Alkohol und der Einnahme von Medikamenten nicht an das Geschehen erinnern könne, er habe sich aber unter Vorhalt der Ermittlungsergebnisse schuldig bekannt und die Taten bereut (US 4).
Diese Beweiswürdigung und damit auch die Richtigkeit der entscheidenden Sachverhaltsannahmen zur vorliegenden Zurechnungsfähigkeit bei beiden Taten begegnet aus folgenden Erwägungen Bedenken:
Der Angeklagte, der bei seiner formellen Beschuldigtenvernehmung durch die Kriminalpolizei von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, gab in der Hauptverhandlung an (ON 11, 2 f), er habe den Strafantrag erhalten und verstanden, wolle sich zwar schon zur Sache äußern, könne aber nicht wirklich etwas dazu sagen, weil er davor einiges an Alkohol konsumiert sowie Medikamente eingenommen und daher kein Erinnerungsvermögen mehr an diesen Abend habe. Er könne daher auch nicht beantworten, ob er sich schuldig bekenne oder nicht. Über Vorhalt der Beweisergebnisse im Ermittlungsverfahren zum objektiven Tatgeschehen gab er sodann an: „Wenn das so war, dann bin ich wohl schuldig. Mir tut sehr leid, was ich getan habe, und ich habe die Rechnung der Firma, die den Feuerlöscher wieder aufgefüllt und die Reinigungsarbeiten durchgeführt hat, bereits vollständig bezahlt.“
Von einem Geständnis, das insbesondere auch die Zurechnungsfähigkeit umfasst, kann bei einer derartigen Verantwortung der Ansicht des Erstgerichts zuwider keine Rede sein. Darüber hinaus ließ das Erstgericht ein für die Feststellung der entscheidenden Tatsachen zur Zurechnungsfähigkeit erhebliches, in der Hauptverhandlung durch Referat vorgekommenes Verfahrensergebnis gänzlich außer Acht. In der Dokumentation gemäß § 38a SPG der PI ** vom 5.11.2025 (ON 3.16) wurde festgehalten, dass der Angeklagte nach Einstellung im Anhalteraum der PI ** bei einem Alko-Vortest eine Alkoholisierung von 0,62 mg/l (1,24 Promille) aufgewiesen und einige Stunden nach der Festnahme (welche am 4.11.2025, 22:24 Uhr, erfolgte) gegenüber den Polizeibeamten angegeben habe, dass er keinerlei Erinnerung an die Tathandlungen habe, von diesem ein starker Alkoholgeruch der Atemluft ausgegangen sei und er zudem angegeben habe, dass er Schlafmittel (Zoldem), welches er in Form von Tabletten durch seinen Hausarzt verschrieben bekommen habe, zu einer Pulverform verarbeitet und folglich durch die Nase „gezogen“ habe. Darüber hinaus ergibt sich aus der Dokumentation, dass die Polizeibeamten aufgrund des Zustands des (damals) Beschuldigten einen Sprengelarzt zur Hafttauglichkeitsuntersuchung angefordert haben, was jedoch negativ verlaufen sei, da kein solcher zur Verfügung gestanden sei.
Ausgehend von diesen, vom Erstgericht mit Stillschweigen übergangenen Verfahrensergebnissen ergibt sich aber die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Vorliegens der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten (§ 11 StGB; vgl im Übrigen auch § 287 StGB), weil dem Oberlandesgericht die für eine selbständige Beurteilung notwendige Sachkunde fehlt.
Das angefochtene Urteil war daher in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO) aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (RIS-Justiz RS0101731, RS0101741; Ratz , WK-StPO § 470 Rz 1 und 3 sowie § 467 Rz 7).
Mit seiner weiteren Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Mit Blick auf den zweiten Rechtsgang ist auf Folgendes hinzuweisen:
1. Im Falle eines neuerlichen anklagekonformen Schuldspruchs wegen beider Taten wird eine Subsumtionseinheit nach § 29 StGB zu bilden sein (vgl dazu instruktiv Haslwanterin WK² StGB § 29 Rz 1 ff; RIS-Justiz RS0112520).
2. Ein Schuldspruch wegen des (Grund)Tatbestands des § 125 StGB erfordert Feststellungen auch zur Fremdheit der Sache und zu einem darauf bezogenen Vorsatz des Täters ( Rebisantin WK² StGB § 125 Rz 26 und Rz 46 f).
3. Eine Subsumtion (auch) nach § 126 Abs 1 Z 5 StGB erfordert unter anderem Feststellungen mit ausreichendem Sachverhaltsbezug zum Vorsatz des Täters, der sich auch darauf erstrecken muss, dass die Art der Zerstörung, Beschädigung, Verunstaltung oder Unbrauchbarmachung geeignet ist, die Funktionsfähigkeit der Sache als solche zumindest abstrakt zu beeinträchtigen und eine abstrakte Gefährdung der bestimmten Funktion der Infrastruktur hervorzurufen ( Rebisant aaO § 126 Rz 64).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden