Ro 2024/01/0008 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 38a Abs. 7 SPG kommt unter den dort genannten Voraussetzungen lediglich die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots als einheitlicher Rechtsakt in Betracht. Die Aufhebung stellt den contrarius actus zur Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber dem Gefährder dar (vgl. zum vormaligen Betretungsverbot die Erl zur SPG-Novelle 1998, BGBl. I Nr 146/1999, RV 1479 BlgNR 20. GP, 19); sie hat - ebenso wie die Information des Gefährdeten über die Aufhebung - nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich ("durch persönliche Übergabe") durch die Sicherheitsbehörde zu erfolgen.