(1) Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs (§ 2 Z 9) sind einzustellen oder einzuschränken, wenn Leistungsberechtigte
1. eine angebotene Leistung ablehnen oder eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nehmen oder ohne begründete Abmeldung länger als 24 Stunden verlassen;
2. keinen Nachweis darüber erbracht haben, dass der Antrag auf internationalen Schutz innerhalb von zwei Wochen nach der Ankunft in Österreich gestellt wurde;
3. innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz oder Asylantrag gestellt haben, oder weil ihre Anträge auf internationalen Schutz oder Asylanträge von der Asylbehörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden;
4. nach Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz oder Asylantrag gestellt haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die neuerliche Antragstellung im Wesentlichen dazu dient, um
a) die fremdenpolizeiliche Abschiebung zu verhindern oder
b) finanzielle Leistungen des Landes oder andere Vorteile zu erlangen;
5.die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer organisierten Unterkunft durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung (§ 10 Abs. 2) gefährden oder innerhalb einer Unterkunft einen gefährlichen Angriff ( []) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben;
6. den Anzeige-, Mitwirkungs- oder Rückerstattungspflichten nach diesem Gesetz oder den Mitwirkungspflichten im asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren nicht nachkommen, nachdem sie auf die Folgen des Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht wurden;
7. eine erteilte Auflage, Bedingung oder Anordnung nicht befolgen;
8. gewährte Geldleistungen trotz einmaliger Verwarnung wiederholt zweckwidrig verwenden;
9. die Steiermark nicht nur vorübergehend verlassen haben, es sei denn, es sprechen besondere berücksichtigungswürdige Umstände gegen die Entziehung von Leistungen;
10. einen Hauptwohnsitz außerhalb der Steiermark begründen;
11. eine die öffentliche Gesundheit gefährdende Krankheit aufweisen und den Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommen oder den medizinischen Heilungsverlauf durch ihr Verhalten gefährden;
12.gemäß § 38a SPG weggewiesen werden;
13.Hilfstätigkeiten gemäß § 10 Abs. 3 verweigern;
14.ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen und sich nicht um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten oder gemeinnützige Hilfstätigkeiten gemäß § 6 Abs. 6 bemühen;
15.aufgrund der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG) wegen unbefugtem Besitz und Führen von Waffen oder Munition gerichtlich oder verwaltungsstrafrechtlich verurteilt wurden.
(2) Darüber hinaus sind alle weiteren gewährten materiellen Leistungen in den Fällen des Abs. 1 Z 5 und 12 sowie nach zweimaliger Verweigerung in den Fällen des Abs. 1 Z 13 und 14 einzustellen und in allen anderen Fällen des Abs. 1 einzuschränken.
(3) Eine Einstellung und Einschränkung gemäß Abs. 1 und 2 hat verhältnismäßig zu erfolgen. Der Entscheidung hat eine Anhörung der betroffenen Person, soweit diese ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.
(4) Der angemessenene Lebensstandard (§ 2 Z 10) sowie Leistungen gemäß § 4 Z 9 sind zu gewährleisten. Auf die Situation besonders schutzbedürftiger Fremder ist Rücksicht zu nehmen.
(5) Liegen im Falle des Abs. 1 Z 1, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14 und 15 die Umstände, auf die sich die Entscheidung gemäß Abs. 1 und 2 gründen, nicht mehr vor, kann die Entscheidung nach § 13 auf begründeten Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026
§ 24 StGVG · StGVG · Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG
§ 24 § 24
…Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 beantragt werden. (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 gemäß § 7 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 erlassene rechtskräftige Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsbescheide und -entscheidungen gelten bis zum jeweils festgelegten Fristende weiter. (3) In…
§ 25a § 25a
…1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2 Z 2, § 7 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie § 19 mit dem der Kundmachung folgenden…
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