Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Debeutz, LL.M., über die Revision des J K, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. November 2023, VGW-051/073/13119/2022-10, betreffend Bestrafung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 17. August 2022 wurde über den Revisionswerber, einen kosovarischen Staatsangehörigen, gemäß § 120 Abs. 1c Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen verhängt, weil er sich zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher angeführten Ort nach seiner-aufgrund der Erlassung eines rechtskräftigen Einreiseverbotes-erfolgten Ausreise trotz des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes wieder im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht - soweit für den vorliegenden Fall relevant - fest, der Revisionswerber sei im Jahr 2012 in Österreich wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, weshalb gegen ihn vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf fünf Jahre befristetes (ab 15. September 2015 gültiges) Einreiseverbot erlassen worden sei. Der Revisionswerber sei unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und es sei gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen worden. Am 12. Mai 2017 sei er festgenommen worden. Am 13. Mai 2017 habe der Revisionswerber einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, worauf seine für 18. Mai 2017 geplante Abschiebung storniert worden und er aus der Schubhaft entlassen worden sei. Den Asylantrag habe er wieder zurückgezogen. Am 11. Juli 2017 sei der Revisionswerber erneut festgenommen worden, worauf er wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dieser Antrag sei mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Juli 2017 zur Gänze abgewiesen sowie unter einem gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Mangels Haftfähigkeit sei der Revisionswerber am 26. Juli 2017 aus der Schubhaft entlassen worden.
3 Weiters sei der Revisionswerber wegen Urkundenunterdrückung und Delikten nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer (seit 4. September 2017 rechtskräftigen) Freiheitsstrafe verurteilt worden.
4 In weiterer Folge sei der Revisionswerber in Österreich „untergetaucht“ und es sei gegen ihn neuerlich ein Festnahmeauftrag erlassen worden. Am 24. Oktober 2017 sei der Revisionswerber zufällig in Wien aufgegriffen und festgenommen, jedoch in weiterer Folge wieder für haftunfähig erklärt worden. Der Revisionswerber sei daraufhin wieder „untergetaucht“. Danach sei der Revisionswerber am 17. Jänner 2018 in einem Einkaufscenter in Wien angetroffen und festgenommen worden. Der Revisionswerber weise drei rechtskräftige Strafen wegen Übertretungen nach dem FPG auf. Der Vollzug der „offenen Ersatzfreiheitsstrafen“ sei mangels Haftfähigkeit des Revisionswerbers nicht möglich gewesen. Am 30. April 2018 sei der Revisionswerber wegen des Verdachts von neuerlichen Übertretungen nach dem SMG festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2018 sei der Revisionswerber wegen dreier Übertretungen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verteilt wurden. Am 15. Mai 2020 sei der Revisionswerber in der Wohnung seiner Eltern angetroffen und gegen ihn ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen worden. Seiner geplanten Abschiebung am 25. August 2020 habe sich der Revisionswerber wiederum durch „Untertauchen“ entzogen.
5 Bei einer Verkehrskontrolle am 18. Oktober 2020 sei der Revisionswerber festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt worden. Eine von ihm erhobene Schubhaftbeschwerde sei abgewiesen worden. Am 8. November 2020 sei der Revisionswerber in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden.
6 Danach habe der Revisionswerber (am 27. November 2020) eine polnische Staatsangehörige geheiratet, die in Wien studiere, und er sei wieder nach Österreich eingereist. Das Verwaltungsgericht ging nicht davon aus, dass es sich bei der zwischen dem Revisionswerber und seiner polnischen Ehefrau geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle.
7 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei zwar mit einer polnischen Staatsangehörigen verheiratet, dennoch genieße er damit nicht „per se“ den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen. Es sei nämlich aufgrund des persönlichen Verhaltens des Revisionswerbers davon auszugehen, dass sein Aufenthalt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Gegen den Revisionswerber sei bereits im September 2015 aufgrund seiner Verurteilung wegen schweren Raubes ein Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden. Seine Ausreiseverpflichtung habe der Revisionswerber nicht beachtet. Er sei mehrmals „untergetaucht“, wodurch er seine Abschiebung vereitelt habe. Der Aufenthaltsort des Revisionswerbers in Österreich sei unbekannt gewesen. Zudem sei der Revisionswerber während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes zweimal wegen Übertretungen nach dem SMG verurteilt worden. Hinzu kämen drei Bestrafungen wegen Übertretungen nach dem FPG und eine Bestrafung nach dem Meldegesetz. Der Revisionswerber habe keinen Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung gezeigt. Im August 2017 sei gegen den Revisionswerber-infolge eines unbegründet gebliebenen Antrages auf internationalen Schutz-neuerlich eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Nach dieser Entscheidung habe der Revisionswerber sein unkooperatives Verhalten fortgesetzt. Die einzige Änderung seither liege in seiner Ehe mit einer polnischen Staatsangehörigen, die nach seiner Abschiebung in den Kosovo geschlossen worden sei. Die Beziehung sei jedoch zu einem Zeitpunkt entstanden, als sich der Revisionswerber illegal in Österreich aufgehalten und einigen Abschiebeversuchen durch „Untertauchen“ entzogen habe. Der Revisionswerber habe demnach kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben. Das gegen ihn erlassene Einreiseverbot habe weiters Bestand, sodass der Revisionswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung verwirklicht habe.
8 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Jänner 2024, E 65/2024-6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Februar 2024, E 65/2024-8, zur Entscheidung abtrat.
9 In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, mwN).
14 Die Revision wendet sich in der Begründung zu ihrer Zulässigkeit gegen die Gefährdungsprognose des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht habe in Bezug auf die Verurteilung des Revisionswerbers wegen schweren Raubes nur den Tatbestand und das Datum der Rechtskraft der Verurteilung festgestellt. Der Revisionswerber sei zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch Jugendlicher gewesen. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass diese Verurteilung des Revisionswerbers schon sehr lange zurückliege. Diese Straftat dürfe „für sich daher nicht mehr für die Begründung einer gegenwärtigen Gefahr herangezogen werden“. Es müssten zusätzliche Gründe für die Annahme einer solchen Gefahr hinzutreten. Weiters habe das Verwaltungsgericht einen falschen Gefährdungsmaßstab angewendet. Dem Verwaltungsgericht seien wesentliche Verfahrensmängel anzulasten. Wären diese unterlassen worden, hätte sich ergeben, dass der Revisionswerber keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und ihm somit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme.
15 Gemäß § 120 Abs. 1c Z 2 FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5.000 bis 15.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nach einer aufgrund der Erlassung eines rechtskräftigen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots erfolgten Ausreise trotz aufrechtem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
16 Die angeführte Verwaltungsstrafe stellt demgemäß eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion für den aufgrund der Gültigkeit eines Einreiseverbotes qualifiziert rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet dar und soll der effektiven Durchsetzung der für die Verhängung des Einreiseverbotes maßgebenden öffentlichen Interessen dienen (vgl. VwGH 27.4.2023, Ro 2020/21/0007, mwN).
17 Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber die erste Fallalternative des § 120 Abs. 1c Z 2 FPG zur Last gelegt, wonach er sich trotz aufrechtem Einreiseverbot unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Revisionswerber beruft sich darauf, dass ihm aufgrund der nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet geschlossenen Ehe mit einer polnischen Staatsangehörigen, die in Österreich ihr Recht auf Freizügigkeit ausübe, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme.
18 Geht man davon aus, dass ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erwirbt-etwa, wie vom Revisionswerber behauptet, durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger (vgl. § 54 Abs. 1 NAG)-, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet nämlich eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. zum Ganzen VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, mwN).
19 Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht steht allerdings nicht bedingungslos zu bzw. wird-wie im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Eheschließung mit einer polnischen Staatsangehörigen behauptet-nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs. 3 NAG), was im Sinn des Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. wiederum VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).
20 Das Verwaltungsgericht führte eine Gefährdungsprognose durch und kam mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Inwiefern es damit einen „falschen Gefährdungsmaßstab“ zur Anwendung brachte, legt der Revisionswerber nicht nachvollziehbar dar.
21 Soweit der Revisionswerber Verfahrensmängel ins Treffen führt und vorbringt, dass seine Verurteilung wegen schweren Raubes eine gegenwärtige Gefährdung nicht begründe, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Gefährdungsbeurteilung auf eine Reihe von weiteren Aspekten stützte. Insbesondere hat es nicht bloß auf die Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Revisionswerbers abgestellt, sondern Feststellungen zum Persönlichkeitsbild des Revisionswerbers getroffen. Vor dem Hintergrund, dass der Revisionswerber mehrmals fremdenpolizeiliche Anordnungen missachtet und sich dem behördlichen Zugriff entzogen hat, sein Aufenthalt in Österreich über einen langen Zeitraum unbekannt war, er offenbar unberechtigte Asylanträge gestellt hat, um seine Abschiebung zu verhindern, rechtskräftige Verwaltungsstrafen (nach dem FPG und dem Meldegesetz) aufweist und-neben der angeführten Verurteilung wegen Raubes-nach Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes wegen Urkundenunterdrückung und Delikten nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, legt der Revisionswerber nicht dar, inwiefern die Gefährdungsprognose des Verwaltungsgerichtes mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler belastet wäre (vgl. etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0218, mwN). Dass demnach die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, wonach der Revisionswerber kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben hat und die Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach § 120 Abs. 1c Z 2 FPG wegen des ihm angelasteten fremdenrechtlichen Fehlverhaltens zulässig gewesen ist, unzutreffend wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
23 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 19. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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