Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. April 2025, Zl. LVwG M 38/001 2024, betreffend Maßnahmenbeschwerde gegen ein Betretungs und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: G, vertreten durch Mag. Reinhard Pröbsting, Rechtsanwalt in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit den angefochtenen Spruchpunkten 3. und 4. des Erkenntnisses vom 18. April 2025 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einer Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und erklärte das ihm gegenüber „durch Organe der Polizeiinspektion Wiener Straße in Schwechat am 4. Juni 2024 um ca. 19:35 Uhr ausgesprochene Betretungs und Annäherungsverbot“ für eine näher genannte Wohnung in 2401 Maria Ellend (Bezirk Bruck an der Leitha), das mit Annäherungsverboten an seine dort wohnhaften namentlich genannten Kinder verbunden war, für rechtswidrig und verpflichtete den Bund zur Leistung von Aufwandersatz in näher genannter Höhe. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
2 Gegen die Spruchpunkte 3. und 4. dieses Erkenntnisses richtet sich die ordentliche Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha.
3 In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragte, der Revision kostenpflichtig keine Folge zu geben.
4 Nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt zuzurechnen ist.
5 Für die Bestimmung der belangten Behörde nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist entscheidend, welcher Behörde der mit Maßnahmenbeschwerde angefochtene Verwaltungsakt (das hoheitliche Handeln der eingeschrittenen Organe) zuzurechnen ist. Aus einer zu Unrecht erfolgten Behandlung einer Behörde als Partei kann weder eine Revisionslegitimation abgeleitet werden noch eine Parteistellung im Revisionsverfahren einer anderen Partei (vgl. etwa VwGH 12.3.2026, Ra 2026/01/0029, mwN).
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 12. März 2026, Ra 2026/01/0029, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, entschieden, dass die Anordnung eines Betretungs und Annäherungsverbots jener von mehreren in Betracht kommenden Sicherheitsbehörden erster Instanz (§ 9 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 1 und 3 SPG) zuzurechnen ist, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Ausübung von Befehlsgewalt begonnen wurde. Vorliegend wurde das Betretungs und Annäherungsverbot in Schwechat und damit im Sprengel der Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz ausgesprochen, sodass die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehlsgewalt jedenfalls dort begonnen wurde (vgl. zum für die Zuständigkeit entscheidenden Umstand des Ausspruchs gegenüber dem Gefährder jüngst VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0042, sowie VwGH 21.4.2026, Ro 2023/01/0010). Daraus folgt, dass das Betretungs und Annäherungsverbot der Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz (vgl. § 8 Z 7 SPG) zuzurechnen war. Diese Behörde ist daher auch belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Auf die Lage der Wohnung, für die ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, kommt es dagegen nicht an (vgl. zur gleich gelagerten Frage nach der belangten Behörde im Verfahren über die Revision einer anderen Partei VwGH Ra 2026/01/0029, Rn. 11 und 15, sowie VwGH 21.4.2026, Ro 2023/01/0010, Rn. 11). Demnach kommt alleine der Landespolizeidirektion Niederösterreich die Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B VG zu (vgl. erneut VwGH Ra 2026/01/0029, mwN).
7 Die durch die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha erhobene Revision ist daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. Mai 2026
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