Durch die Anordnung eines auf § 38a Abs. 1 SPG gestützten Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber einem Gefährder wird in dessen Rechtssphäre eingegriffen, zumal auch § 87 SPG dem Betroffenen einen Anspruch gewährt, dass sicherheitspolizeiliche Maßnahmen ihm gegenüber im Rahmen des Gesetzes ausgeübt werden. Der Betroffene hat daher auf Grund einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bzw. § 88 SPG Anspruch auf Überprüfung durch das zuständige VwG, ob das Betretungs- und Annäherungsverbot im Zeitpunkt seiner Anordnung rechtmäßig war (vgl. etwa VwGH 25.3.2025, Ro 2024/01/0008, Rn. 26 und 29).
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