Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31. Juli 2025, Zl. LVwG-AV-508/001-2025, betreffend Aufhebung eines Waffenverbotes (mitbeteiligte Partei: C W, vertreten durch Mag. a Sabrina Hubner, Rechtsanwältin in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht (und nunmehrigen Amtsrevisionswerberin) vom 2. August 2024 wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dieser Entscheidung lag ein Vorfall im familiären Umfeld in der Nacht vom 31. Juli 2024 auf den 1. August 2024 zugrunde, der zu einem am 1. August 2024 ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG sowie einer Strafanzeige gegen den Mitbeteiligten geführt hatte. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
2 Im gerichtlichen Strafverfahren über den Vorfall wurde der Mitbeteiligte mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 9. Oktober 2024 vom Vorwurf der Sachbeschädigung nach § 125 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 21. November 2024 wurde das gegen den Mitbeteiligten in diesem Zusammenhang weiters geführte Strafverfahren wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB nach Verantwortungsübernahme durch den Mitbeteiligten und Leistung einer Geldbuße und eines Pauschalkostenbeitrages gemäß § 200 Abs. 5 iVm § 199 StPO eingestellt (Diversion).
3 Daraufhin beantragte der Mitbeteiligte die Aufhebung des gegen ihn verhängten Waffenverbotes.
4 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. April 2025 wurde dieser Antrag abgewiesen. Dagegen erhob der Mitbeteiligte eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht).
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Juli 2025 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und hob das über ihn mit Bescheid vom 2. August 2024 verhängte Verbot des Besitzes von Waffen und Munition auf. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
6 Das Verwaltungsgericht stellte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der die ehemalige Lebensgefährtin des Mitbeteiligten als Zeugin befragt wurde, fest, dass das aufgrund des Anlassfalls eingeleitete Strafverfahren „nach umfangreichem Beweisverfahren (Einvernahme der Ex-Lebensgefährtin)“ mit einer diversionellen Erledigung sowie mit einem Freispruch geendet habe. Zur Anlasstat selbst werde bemerkt, dass sich die Zeugin bei ihrer Aussage im Zuge der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht St. Pölten mehrmals widersprochen habe, sodass der vorsitzende Richter mehrmals festgestellt habe, ihre Aussage sei nicht nachvollziehbar, weshalb auch Teile der Anklage fallen gelassen worden seien.
7 Weiters stehe fest, dass der Mitbeteiligte und die Zeugin zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits 14 Jahre lang ein Paar gewesen seien und in dieser Zeit auch zusammengelebt hätten. Obwohl die Zeugin die Beziehung im Jänner 2024 beendet habe, sei sie bis zum Vorfall im gemeinsamen Wohnhaus geblieben, in welchem der Mitbeteiligte „auch alle Kosten allein getragen“ habe. Weder vor noch nach dem Vorfall sei es zu irgendeiner Art der Gewaltausübung durch den Mitbeteiligten gekommen. Nach dem Vorfall sei die Zeugin aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen, das Sorgerecht für das gemeinsame Kind sei „50:50“ aufgeteilt worden. Sowohl ein psychologisches als auch ein psychiatrisches Gutachten würden dem Mitbeteiligten attestieren, dass von ihm kein Gefahrenpotential ausgehe und bei ihm keine Aggressionsbereitschaft vorhanden sei. Es handle sich bei ihm „um eine stabile und unauffällige Persönlichkeit“, bei der weder Selbst- noch Fremdgefährdung vorliege.
8 Der Mitbeteiligte, der keinerlei Schusswaffen besitze und „auch nicht daran denkt, eine Waffenbesitzkarte zu beantragen“, habe sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gemäß § 134a Luftfahrtgesetz (LFG) regelmäßig einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen. Gemäß § 134a Abs. 7 Z 3 LFG gelte für alle Zuverlässigkeitsüberprüfungen, dass die Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person jedenfalls nicht gegeben sei, wenn gegen die Person innerhalb der letzten fünf Jahre ein Waffenverbot nach dem WaffG verhängt worden und das Waffenverbot weiterhin aufrecht sei.
9 Beweiswürdigend wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Zeugin in der Beschwerdeverhandlung betont habe, dass sie sich „niemals“ vor dem Mitbeteiligten gefürchtet habe. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage stelle, weil sie im Zuge der Einvernahme angeführt habe, dass sie sich Sorgen um ihre finanzielle Situation mache, sei das wenig überzeugend, da feststehe, dass das Sorgerecht für das gemeinsame Kind je zur Hälfte bestehe und es nicht nachvollziehbar wäre, dass „eine Mutter ihr Kind zur Hälfte durch den Vater betreuen“ lasse, wenn sie hier eine Gefahrenquelle erkennen würde.
10 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht daraus, die belangte Behörde habe im Bescheid zwar zutreffend ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Zeitraum von fünf Jahren Wohlverhalten im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Waffenverbotes als Richtschnur gelte, jedoch sei im vorliegenden Fall einerseits zu beachten, dass der Mandatsbescheid nicht bekämpft worden sei, sodass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit § 12 Abs. 1 WaffG nicht stattgefunden habe. Dies sei aufgrund der widersprüchlichen Aussage der Zeugin im Strafverfahren insofern von Bedeutung, als nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sehr wohl auch die Art der Anlasstat zu berücksichtigen sei. Andererseits beschränke sich die Anlasstat auf einen singulären Vorfall in der Nacht vom 31. Juli 2024 auf den 1. August 2024.
11 Darüber hinaus bescheinigten die vorgelegten Gutachten dem Mitbeteiligten „eine ausgeglichene Persönlichkeit mit unterdurchschnittlicher Aggressionsbereitschaft“. Insoweit unterscheide sich der gegenständliche Fall von einem von der belangten Behörde als vergleichbar angesprochenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich. Zudem sei vorliegend eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt worden, in der das Verwaltungsgericht einen positiven persönlichen Eindruck vom Mitbeteiligten habe gewinnen können. Ebenfalls lasse der Umgang des Dienstgebers mit dem Mitbeteiligten eine besondere Wertschätzung erkennen. Dieser habe den Mitbeteiligten karenziert, um ihm die Möglichkeit zu geben, „auf eine Aufhebung des Waffenverbotes hinzuwirken“. Der Mitbeteiligte habe glaubwürdig angegeben, es läge ihm fern, eine Waffe anzuschaffen.
12 Vor diesem Hintergrund sei die von der belangten Behörde vorgenommene „schematische Ablehnung“ des Antrages allein aufgrund eines als „zu kurz“ erachteten Beobachtungszeitraums rechtlich nicht tragfähig. Die Behörde habe es verabsäumt, die Art der Anlasstat, deren Einordnung im Gesamtverhalten, und die aktuelle Persönlichkeitsstruktur des Mitbeteiligten angemessen zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei nicht davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte in Zukunft Waffen missbräuchlich verwenden könnte und dadurch Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum anderer gefährden würde. Die für die Aufrechterhaltung des Waffenverbotes erforderliche Gefährdung liege somit nicht mehr vor.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde.
14 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof brachte der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung ein, in der er die kostenpflichtige Zurück-bzw. Abweisung der Revision beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
15 Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis unter anderem auf VwGH 27.11.2020, Ra 2020/03/0086) zum Vorliegen eines ausreichend langen Beobachtungszeitraums seit der Anlasstat, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können, abgewichen.
16 Sie ist aus diesem Grund im Ergebnis auch berechtigt.
17 Gemäß § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
18 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet diese Bestimmung die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraums zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag noch aufrecht ist. Das Verfahren dient allerdings nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.
19 Die Aufhebung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 7 WaffG hat zu erfolgen, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Diese Bestimmung hat nicht den Zweck, das Verbotsverfahren - ohne Änderung des Sachverhaltes - auf der Basis der seinerzeit als gegeben angenommenen Gründe wieder aufzurollen. Dem steht die Rechtskraft des Verbotsbescheides entgegen. Die Behörde (bzw. das im Beschwerdeweg angerufene Verwaltungsgericht) hat sich daher im Aufhebungsverfahren nicht mit der Rechtmäßigkeit des Waffenverbotes, insbesondere der Beurteilung der Anlasstat zu befassen (vgl. zum Ganzen VwGH 16.4.2026, Ra 2026/03/0013, mwN).
20 Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt, indem es-ungeachtet der Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides-eigene (neue) Erwägungen zur Anlasstat getroffen und damit Umstände in seine Einzelfallprüfung einbezogen hat, die seiner Prüfung im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 7 WaffG entzogen sind.
21 So hat es zwar zurecht auf das zeitliche Ausmaß der Anlasstat Bezug genommen, die sich auf einen singulären Vorfall beschränkt. Soweit es aber außerdem darauf abgestellt hat, dass der Waffenverbotsbescheid nicht bekämpft worden sei, sodass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit § 12 Abs. 1 WaffG nicht stattgefunden habe, und zudem eine Wertung von widersprüchlichen Aussagen der Zeugin im Strafverfahren betreffend die Anlasstat vorgenommen hat, um die „Art der Anlasstat“ zu berücksichtigen, hat es die Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides missachtet. Im Zusammenhang mit der „Art der Anlasstat“ wäre stattdessen auf die rechtliche Qualifikation der Tat bzw. auf den Umstand, ob diese z.B. als besonders schwere Rechtsverletzung einzustufen ist, abzustellen.
22 Schon aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet.
23 Im fortzusetzenden Verfahren wird zu Grunde zu legen sein, dass bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose vor allem das Verhalten des Betroffenen seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen ist und allfällige, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen sind. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. wiederum VwGH 16.4.2026, Ra 2026/03/0013, mit Hinweis auf VwGH 26.2.2024, Ra 2023/03/0199). Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (vgl. z.B. VwGH 11.2.2022, Ra 2022/03/0014).
24 Weiters sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufliche Interessen (hier: in Zusammenhang mit der Frage der Zuverlässigkeit nach § 134a Abs. 7 Z 3 LFG) bei der Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nicht in die Erwägungen einzubeziehen, da der Behörde (bzw. im Fall einer Beschwerde dem Verwaltungsgericht) die Aufhebung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 7 WaffG eben nicht offensteht, wenn die dafür maßgebliche Voraussetzung, dass die Gründe für die Erlassung eines Waffenverbots weggefallen sind, fehlt (vgl. VwGH 26.6.2013, 2013/03/0043).
25 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 7. Oktober 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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