Ro 2024/01/0008 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bzw. § 88 SPG ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten nicht verletzt sein konnte. Schon durch die Anordnung eines auf § 38a Abs. 1 SPG gestützten Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber einem Gefährder wird in dessen Rechtssphäre eingegriffen, zumal auch § 87 SPG dem Betroffenen einen Anspruch gewährt, dass sicherheitspolizeiliche Maßnahmen ihm gegenüber im Rahmen des Gesetzes ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinn VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0037).