SPG
Gliederung
2. Teil Aufgaben der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei
2. Hauptstück Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
§ 25 Sicherheitspolizeiliche Beratung
(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit und Vermögen von Menschen die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen, sich über eine Bedrohung seiner Rechtsgüter Kenntnis zu verschaffen und Angriffen entsprechend vorzubeugen. Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden Plattformen auf regionaler Ebene unter Beiziehung von Menschen, die an der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse mitwirken, einrichten, in deren Rahmen erforderliche Maßnahmen erarbeitet und koordiniert werden (Sicherheitsforen).
(2) Darüber hinaus obliegt es den Sicherheitsbehörden, Vorhaben, die der Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen dienen, zu fördern.
(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Opferschutzeinrichtungen vertraglich damit zu beauftragen, Menschen, die von Gewalt einschließlich beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) bedroht sind, zum Zwecke ihrer Beratung und immateriellen Unterstützung anzusprechen (Interventionsstellen). Sofern eine solche Opferschutzeinrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Frauen dient, ist der Vertrag gemeinsam mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen abzuschließen, sofern eine solche Einrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Kindern dient, gemeinsam mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.
(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit vertraglich damit zu beauftragen, Gefährder gemäß § 38a Abs. 8 zu beraten (Beratungsstellen für Gewaltprävention). Die Beratung dient der Hinwirkung auf die Abstandnahme von Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen und soll mindestens sechs Beratungsstunden umfassen (Gewaltpräventionsberatung).
§ 25 SpG · SpG · Sparkassengesetz
§ 25 Verschmelzung von Sparkassen
…§ 25. (1) Sparkassen können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme oder durch Neubildung verschmolzen werden. Bei der Neubildung gilt jede der sich vereinigenden Sparkassen als übertragende…
§ 43 Vollziehung
… 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 5, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1, 2 und 4, § 27 Abs. 4 und 8, §§ 27a bis…
§ 73 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 73 Vertreter
…Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Verfahrensrechte aus, die den Vertretenen zustehen. Als Vertreter kann eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigte, eine nach § 25 Abs. 3 SPG anerkannte Opferschutzeinrichtung oder eine sonst geeignete Person bevollmächtigt werden.…
§ 8 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
§ 8
…Bei Sparkassen ist ferner die Verschmelzung nach § 25 SpG einzutragen.…
§ 2 UFG-AE · UFG-AE · Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
§ 2 Begriffsbestimmungen
…oder das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohneinheit aufhalten (zB infolge von häuslicher Gewalt). 6. Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern: Opferschutzeinrichtungen nach § 25 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes ( SPG ), BGBl. Nr. 566/1991 sowie andere staatlich finanzierte oder geförderte Einrichtungen, die mit der Betreuung von Gewaltopfern betraut sind.…
§ 18 Amtshilfe- und Auskunftspflichten
…AsylG 2005 über Daten aus fremdenpolizeilichen, asyl- und niederlassungsrechtlichen Verfahren; 2. das Bundesministerium für Inneres zur Beauskunftung der Abwicklungsstelle zu Opferschutzeinrichtungen nach § 25 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes ( SPG ), BGBl. Nr. 566/1991; 3. Kinder- und Jugendhilfeträger zu Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsvorschüssen; 4. Zivilgerichte zu Unterhalts- und Unterhaltsexekutionsverfahren, Verfahren über…
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