IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. richtig zu lauten hat:
„Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2025 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
Daraufhin leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Mit dem Schreiben des BFA vom 24.01.2025 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und seinen Bindungen zu Österreich zu beantworten. Er erstattete keine Stellungnahme.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom XXXX .2025, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug von 12 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Oberlandesgericht XXXX hat der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 24 Monate sowie den bedingt nachgesehenen Strafteil auf 16 Monate angehoben.
Mit dem Schreiben des BFA vom 04.07.2025 wurde der BF abermals aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und seinen Bindungen zu Österreich zu beantworten.
Am 21.07.2025 langte eine schriftliche Stellungnahme des BF beim BFA ein.
Das BFA erließ mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt II.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich und drei einschlägigen Vorstrafen in Deutschland begründet. Der BF und seine Familie halten sich erst seit Mai 2024 in Österreich auf. Ein besonderes Maß an Integration sei nicht ersichtlich.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er - neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung - primär die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots beantragt. Hilfsweise strebt er die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA an. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF einer regelmäßigen Arbeit als Instandhalter nachgehe. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in einer gemeinsamen Wohnung in Österreich. Der Sohn besuche den Kindergarten. Der BF habe sich seit seiner Haftentlassung deutlich verändert. Die Erfahrung des Haftübels habe ihn zum Umdenken bewogen. Er zeige sich einsichtig und reumütig hinsichtlich seines früheren Verhaltens. Er trinke keinen Alkohol mehr. Diese positiven Entwicklungen würden gegen die Annahme einer fortbestehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung sprechen. Er spreche Deutsch auf muttersprachlichem Niveau und verfüge über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Es wurde ein Arbeitsvertrag vorgelegt.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Am 17.02.2026 leitete das BFA einen Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX .2026 an das BVwG weiter, wonach über den BF ein Betretungs- und Annäherungsverbot für die gemeinsame Wohnung zugunsten seiner Lebensgefährtin ausgesprochen wurde.
Feststellungen:
Der BF kam am XXXX in XXXX /Bosnien und Herzegowina zur Welt. Er ist kroatischer Staatsangehöriger. Er spricht Kroatisch und Deutsch sowie Englisch. Er verfügt über einen gültigen kroatischen Reisepass und Personalausweis. Er lebt in einer Lebensgemeinschaft mit einer bosnischen Staatsangehörigen und ist sorgepflichtig für den gemeinsamen Sohn, der ebenso kroatischer Staatsbürger ist. In Kroatien leben seine Eltern und Schwester, mit denen er regelmäßig Kontakt hat.
Er besuchte zwölf Jahre lang in Kroatien und zwei Jahre lang in Deutschland die Schule und erlernte den Beruf des Kfz-Mechanikers.
Der BF reiste gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und Sohn am 01.05.2024 aus Deutschland nach Österreich ein. Seine Familie und er waren von XXXX .2024 bis XXXX .2026 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der derzeitige Aufenthaltsort des BF sowie seiner Familie ist derzeit unbekannt, sie verfügen über keinen Wohnsitz mehr in Österreich.
Seit XXXX .2024 verfügt er über eine Anmeldebescheinigung.
Der BF war von XXXX .2025 bis XXXX .2026 bei XXXX und von XXXX .2025 bis XXXX .2025 bei XXXX als Arbeiter beschäftigt. Davor war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter XXXX .2024 bis XXXX .2024 tätig. Von XXXX .2024 bis XXXX .2025 bezog er eine Unfallrente.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF wurde am XXXX .2025 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Er weist eine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet auf.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom XXXX .2025, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug von 12 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am XXXX .2025 in XXXX D.R. dadurch, dass er ihm sechs bis sieben wuchtige Faustschläge gegen den Kopf versetzt hat, vorsätzlich an sich schwer am Körper in Form einer Blowout Fraktur am rechten Auge, einer nicht verschobenen Nasenbeinfraktur und eines ausgeprägten Monokelhämatoms verletzt hat.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht mildernd das Geständnis, das auch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, erschwerend dagegen drei einschlägige Vorstrafen.
Das Oberlandesgericht XXXX hat der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 24 Monate sowie den bedingt nachgesehenen Strafteil auf 16 Monate angehoben.
Das Oberlandesgericht hielt in den Entscheidungsgründen fest, dass die im Zuge eines Streits ohne feststellbaren Grund mehrfach und wuchtig gegen Kopf und Gesicht geführten Faustschläge, wobei sich das Opfer den Tätlichkeiten aus Angst nicht widersetzte, sondern sich passiv verhielt und sich zur Vermeidung weiterer Angriffe auf den Boden kauerte, allerdings von einem signifikant gesteigerten Gesinnungs- und Handlungsunwert zeugen, der in der Zusammenschau mit dem Katalog an besonderen Strafzumessungsgründen eine Strafmaßanhebung über das erste Drittel des zur Verfügung stehenden Rahmens (von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) hinaus erfordert. Eine Freiheitsstrafe von 24 Monat ist tat- und schuldadäquat.
Der BF verbüßte seine Haftstrafe von XXXX .2025 bis XXXX .2025 in der Justizanstalt XXXX .
Der BF wurde in Deutschland bereits viermal verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2021 wurde der BF wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe, mit Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom XXXX .2021 wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe, mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2022 wegen unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe und mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2022 wegen Urkundenfälschung wiederum zu einer Geldstrafe verurteilt, wobei hinsichtlich der letzten beiden Verurteilungen nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet wurde. Der Angeklagte weist sohin drei Vorstrafen auf.
Am XXXX .2026 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot für die gemeinsame Wohnung in XXXX , gemäß § 38a SPG erlassen und ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Aufgrund eines massiven verbalen Streits zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin wurde durch Nachbarn die Polizei gerufen. Die Lebensgefährtin des BF gab gegenüber den Polizeibeamten an, dass es zu einem verbalen Streit gekommen sei, der eskaliert und es zu Handgreiflichkeiten gegenüber ihr gekommen sei, wobei diese zu keinen Verletzungen geführt hätten. Die Lebensgefährtin gab weiter an, dass es seit der Bekanntgabe der beabsichtigten Trennung vermehrt zu solchen Vorfällen gekommen sei und diese immer intensiver werden. Sie gab an, Angst vor ihrem Partner zu haben und wolle mit ihrem Sohn nach Deutschland ziehen. In der Vergangenheit sei es schon des Öfteren zu Auseinandersetzungen und auch zu Polizeieinsätzen (Vorakte der PI XXXX , XXXX ) gekommen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.
Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Akten, insbesondere auf den darin enthaltenen Strafurteilen, den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), den Sozialversicherungsdaten, dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Geburtsname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus dem IZR gespeicherten Dokumenten hervor. Seine Sprachkenntnisse beruhen auf seiner Herkunft, der Tatsache, dass er in Deutschland gelebt hat und seinen Angaben in der Stellungnahme.
Die familiären, privaten und beruflichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner Person laut dem Strafurteil des Landesgerichts Linz sowie seiner Stellungnahme.
Die Wohnsitzmeldungen in Österreich ergeben sich aus dem ZMR, die Beschäftigungszeiten sowie der Bezug der Unfallrente aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Im Fremdenregister ist die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung dokumentiert.
Das Verfahren hat keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF oder auf Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit ergeben.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung, zu den Strafbemessungsgründen, zur Festnahme und Verhängung der Untersuchungshaft sowie zum Strafvollzug basieren auf dem Strafregister und den vorliegenden Strafurteilen sowie aus den Wohnsitzmeldungen in der Justizanstalt laut ZMR.
Seine Vorstrafen gehen aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) hervor.
Die Feststellungen zum Betretungsverbot ergeben sich aus dem Bericht der PI XXXX vom XXXX .2026.
Rechtliche Beurteilung:
Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist hier nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Bei der demnach zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Der BF wurde im Bundesgebiet wegen Körperverletzungsdelikten rechtskräftig zunächst zu einer teilbedingten 24monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Verurteilung lässt in Zusammenschau mit seinen Vorstrafen in Deutschland, die durchwegs wegen einschlägiger Delikte erfolgten und zu Geldstrafen führten, des Betretungsverbots, und der Wirkungslosigkeit sämtlicher bisheriger Sanktionen auf eine erhebliche Wiederholungsgefahr schließen. Das Oberlandesgericht hielt fest, dass die seitens des BF mehrfach und wuchtig gegen Kopf und Gesicht geführten Faustschläge von einem signifikant gesteigerten Gesinnungs- und Handlungsunwert zeugen.
Sein persönliches Verhalten stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe und Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben berührt. Die massive Steigerung seiner Aggression gegenüber anderen Personen, sogar gegenüber seiner Lebensgefährtin, wobei ein Betretungsverbot ausgesprochen werden musste, relativiert die in der Beschwerde vorgebrachte Reue und behaupteten Sinneswandel und zeigt, dass der BF auch durch den Vollzug seiner Haftstrafe nicht zu einer nachhaltigen Veränderung seines Verhaltens bewegt werden konnte. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden, zumal er erst seit Juli 2025 aus der Haft entlassen wurde und somit noch kein Beobachtungszeitraum in Betracht kommt.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal sich sein Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich befindet und seine Familie ebenso das Bundesgebiet verlassen hat. Er hat nach wie vor starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er sich lange Jahre dort aufhielt, sprachkundig und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist.
Da aus dem Verhalten des BF somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in maßgeblicher Intensität abgeleitet werden kann, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt. Die vom BFA mit fünf Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch unverhältnismäßig und ist auf ein seinem Fehlverhalten angemessenes Maß zu reduzieren. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass aufgrund des Unrechtsgehalts der von ihm begangenen Straftaten in Zusammenschaut mit den im Ausland erfolgten Verurteilungen ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in diesem Sinn abzuändern. Eine weitere Reduktion scheitert an der Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten im In- und Ausland, der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafgerichtlichen Sanktionen, und der zuletzt gesteigerten Intensität der schweren Körperverletzung.
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist insoweit - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - abzuändern.
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Nach dieser Bestimmung ist einem EWR-Bürger grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren, wovon nur ausnahmsweise Abstand genommen werden darf (VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094). Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF ohnedies bereits ausgereist ist und sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Die beantragte Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und dem Beschwerdevorbringen der BF zu ihrem Privat- und Familienleben gefolgt werden konnte. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen. Die einzelfallbezogene Interessenabwägung und Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.