Ein Betretungs- und Annäherungsverbot nach § 38a SPG kann als Akt unmittelbarer Befehlsgewalt immer nur gegenüber dem Betroffenen (dem "Gefährder") selbst ausgesprochen werden und tritt erst durch diesen Ausspruch in Existenz (vgl. VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0042, unter Hinweis auf VwGH 8.11.2024, Ro 2023/01/0009). Das Gesetz stellt für die Ermittlung der Zuständigkeit des VwG auf den Ort der Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt ab. Die Anknüpfung an den Aufenthaltsort des Organs ist auch systematisch konsistent mit der gesetzlichen Anordnung des § 3 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall VwGVG, wonach im Fall einer Ausübung im Ausland auf jenen Ort abzustellen ist, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat, und mit der Regelung des § 3 Abs. 2 Z 3 VwGVG, wonach sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG ("Verhaltensbeschwerde") nach dem Ort richtet, an dem das Verhalten gesetzt wurde. In keinem dieser Fälle wird auf den Aufenthalt des (behauptetermaßen) in seinen Rechten Verletzten oder jenen Ort abgestellt, an dem sich die Maßnahme oder das Verhalten auswirkt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden