StGVG
Vorwort/Präambel
Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. Leistungsberechtigte: hilfs- und schutzbedürftige Fremde;
2. Fremde: Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Schweizer Bürger sind, und Staatenlose;
3.hilfsbedürftige Fremde: Fremde, die den Lebensbedarf (§§ 4 bis 6) für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach unionsrechtlichen Bestimmungen, der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen oder Stellen zur Erbringung von Leistungen der Grundversorgung oder gleichartiger Leistungen verpflichtet sind;
4. schutzbedürftige Fremde: Fremde,
a) ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines Antrages gemäß Art. 3 Z 12 Verfahrensverordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit eines solchen Verfahrens oder bis zur Kenntnis der Behörde, dass nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ein anderer Staat als Österreich zuständig ist;
b)mit Aufenthaltsrecht gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 oder 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) oder auf Grundlage einer Verordnung nach § 62 AsylG 2005;
c) die kein Aufenthaltsrecht haben und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;
d) die durch das Wiederaufleben der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer Revision oder vom Verfassungsgerichtshof im Zuge einer Beschwerde gegen die asylrechtliche Entscheidung zuerkannten aufschiebenden Wirkung, ein Aufenthaltsrecht haben;
e) denen nach Art. 18 iVm Art. 24 Statusverordnung der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt wurde;
f) denen nach Art. 13 iVm Art. 24 der Statusverordnung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, während der ersten vier Monate nach Zuerkennung;
5. besonders schutzbedürftige Fremde: Fremde, die besondere Bedürfnisse hinsichtlich der im Rahmen der Grundversorgung gewährten materiellen Leistungen haben, wie insbesondere begleitete oder unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, Opfer von Kinderheirat oder Zwangsehen oder Opfer von Gewalt mit sexuellem, geschlechtsspezifischem, rassistischem oder religiösem Motiv;
6. unbegleitete minderjährige Fremde: Minderjährige, die ohne Begleitung eines für sie nach dem österreichischen Recht verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eingereist sind, solange sich diese Minderjährigen nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet ohne Begleitung zurückgelassen wurden;
7. Familienangehörige:
a) Ehegatte, eingetragener Partner;
b) minderjährige oder volljährige unterhaltsberechtigte Kinder der unter lit. a genannten Familienangehörigen, sofern diese ledig sind, unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder außerehelich geborene oder um adoptierte Kinder handelt. Minderjährige gelten als unverheiratet, sofern ihre Ehe, insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit, nicht im Einklang mit dem einschlägigen österreichischen Recht stünde, wäre sie in Österreich geschlossen worden;
c) bei einem minderjährigen und unverheirateten Leistungsberechtigten der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, einschließlich erwachsener Geschwister, der oder die für den Minderjährigen verantwortlich ist. Minderjährige gelten als unverheiratet, sofern ihre Ehe, insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit, nicht im Einklang mit dem einschlägigen österreichischen Recht stünde, wäre sie in Österreich geschlossen worden;
8. materielle Leistungen: gewährte Vorteile, unter anderem organisierte oder individuelle Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Produkte für die persönliche Hygiene in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs und der angemessene Lebensstandard;
9. Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs: eine regelmäßige Zuwendung, die als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen, Sachleistungen oder als Kombination daraus, sofern eine solche Zuwendung einen Geldbetrag enthält, bereitgestellt wird, um ihnen in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen;
10. angemessener Lebensstandard: ein Lebensstandard, welcher durch Zugang zu unbedingt erforderlicher medizinischer Versorgung, Unterbringung in einer organisierten Unterkunft und notwendiger Verpflegung gewahrt wird;
11. organisierte Unterkunft: zugewiesene Unterkunft des Landes oder einer privaten Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung von Leistungsberechtigten;
12. individuelle Unterkunft: Unterkunft, die von Leistungsberechtigten selbst in Bestand genommen wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
(1) Grundversorgung wird Leistungsberechtigten gewährt, die – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in der Steiermark haben oder diesen im Fall der Zuweisung unmittelbar in der Steiermark begründen.
(2) Keinen Anspruch auf Grundversorgung haben Fremde, die
1. in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes untergebracht sind;
2.nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung-Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 39/2004, (im Folgenden Grundversorgungsvereinbarung) von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland zur Betreuung zugewiesen wurden;
3.Leistungen der Grundversorgung beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde;
4. kein Aufenthaltsrecht haben und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, wenn
a) von der Fremdenpolizeibehörde über die Nichtabschiebbarkeit keine entsprechende Feststellung oder Mitteilung getroffen wurde oder
b) die Nichtabschiebbarkeit schuldhaft herbeigeführt wurde; dies ist zu beurteilen nach
Grundversorgung umfasst folgende materielle Leistungen (§ 2 Z 8):
1. Unterbringung
a) in individuellen Unterkünften;
b) in geeigneten organisierten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung des Kindeswohles und der Familieneinheit sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse besonders schutzbedürftiger Fremder, insbesondere
ba) von Opfern von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten durch erforderliche fachkundige Betreuung,
bb) von Minderjährigen durch altersgerechte Ausstattung und zumindest in der Nähe der Unterkunft entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten im Freien;
2. notwendige Verpflegung und Produkte für die persönliche Hygiene;
3. monatliches Taschengeld,
a) bei Unterbringung in organisierten Unterkünften;
b) für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung;
4.Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG;
5. über Z 4 hinausgehende notwendige Leistungen, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, nach Einzelfallprüfung;
6. notwendige Maßnahmen für pflegebedürftige Leistungsberechtigte;
7. Information, Beratung und soziale Betreuung der Leistungsberechtigten durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr;
8. Übernahme von Beförderungskosten bei angeordneten Überstellungen und behördlichen Ladungen;
9.Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Bereitstellung des notwendigen Schulbedarfs für Schüler;
10. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall;
11. notwendige Bekleidung;
12. Kostenübernahme eines einfachen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages maximal in derselben Höhe;
13. Rückkehrberatung, Übernahme von Reisekosten sowie Gewährung einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen;
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
(1) Unbegleitete minderjährige Fremde sind über die Leistungen gemäß § 4 hinausgehend durch Hilfen zur Stabilisierung zu unterstützen. Diese Hilfen dienen der psychischen Festigung und der Schaffung einer Vertrauensbasis. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren.
(2) Die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Fremden hat zu erfolgen
1. in einer Wohngruppe bei besonders hohem Betreuungsbedarf;
2. in einem Wohnheim bei Nichtvorliegen der Selbstversorgungsfähigkeit;
3. in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, insbesondere im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe in privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen;
4. in betreutem Wohnen bei Vorliegen der Selbstversorgungsfähigkeit unter Anleitung;
5. in individueller Unterbringung oder
6.bei geeigneten Pflegepersonen nach § 33 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (StKJHG).
(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
(1) Leistungen sind vorrangig in Form von Sachleistungen zu erbringen. Geldleistungen sind so weit wie möglich hintanzuhalten und, soweit ein entsprechendes System vorhanden ist, über eine Sachleistungskarte abzuwickeln. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform.
(2) Bei der Gewährung materieller Leistungen ist so weit wie möglich die Familieneinheit von Familienangehörigen (§ 2 Z 7) zu wahren.
(3) Form und Höhe der Leistungen sind unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Fremden (§ 2 Z 5) zu bemessen.
(4) Die Gewährung von Leistungen kann unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen erteilt werden, insbesondere wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer individuellen Unterkunft oder Unterbringung in einer bestimmten organisierten Unterkunft. Ein freiwilliger Wechsel der Unterkunft bedarf der vorangehenden Zustimmung der Landesregierung. Ein angeordneter Wechsel der Unterkunft ist den Leistungsberechtigten formlos mitzuteilen.
(6) Leistungen, die in Geld ausbezahlt oder mit Sachleistungskarte abgewickelt werden, können bis zur Höhe der durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Kostenhöchstsätze gewährt werden.
(7) Die Höhe der Leistungen ist unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Leistungsberechtigten zu gewähren, wobei auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, des eingetragenen Partners, des Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen ist. Als Einkommen und verwertbares Vermögen sind grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Einkünfte von der Einkommensanrechnung ausnehmen.
(8) Form und Höhe der Leistungen sind bei Leistungsberechtigten davon abhängig zu machen, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten oder gemeinnützige Hilfstätigkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen.
(1) Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs (§ 2 Z 9) sind einzustellen oder einzuschränken, wenn Leistungsberechtigte
1. eine angebotene Leistung ablehnen oder eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nehmen oder ohne begründete Abmeldung länger als 24 Stunden verlassen;
2. keinen Nachweis darüber erbracht haben, dass der Antrag auf internationalen Schutz innerhalb von zwei Wochen nach der Ankunft in Österreich gestellt wurde;
3. innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz oder Asylantrag gestellt haben, oder weil ihre Anträge auf internationalen Schutz oder Asylanträge von der Asylbehörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden;
4. nach Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz oder Asylantrag gestellt haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die neuerliche Antragstellung im Wesentlichen dazu dient, um
a) die fremdenpolizeiliche Abschiebung zu verhindern oder
b) finanzielle Leistungen des Landes oder andere Vorteile zu erlangen;
5.die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer organisierten Unterkunft durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung (§ 10 Abs. 2) gefährden oder innerhalb einer Unterkunft einen gefährlichen Angriff ( []) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben;
Die Unterstützung für Leistungsberechtigte, die für mindestens 24 Stunden angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
(1) Zur Erbringung der Leistungen und zur Schaffung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastruktur kann sich das Land vertraglich humanitärer, kirchlicher oder sonstiger privater Einrichtungen bedienen. Diese haben der Landesregierung über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten, sind an deren Aufträge gebunden und unterliegen ihrer Aufsicht.
(2) Einrichtungen, die unbegleitete minderjährige Fremde betreuen, sind auf Antrag von der Landesregierung mit Bescheid zu bewilligen. Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Die zur Beurteilung der Eignung (Abs. 3) erforderlichen Unterlagen sind zu übermitteln. Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, ist die Eignung neuerlich zu prüfen und der Bescheid allenfalls abzuändern.
(3) Die Eignung ist gegeben, wenn die Einrichtung über
1. ein fachlich fundiertes sozialpädagogisches und/oder psychosoziales sowie ein organisatorisches Konzept,
2. Fachkräfte und sonstige geeignete Personen in der jeweils erforderlichen Anzahl,
3. geeignete Räumlichkeiten und
4. ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen
verfügt. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen bezüglich der Eignungskriterien und der Eignungsfeststellung erlassen.
(4) Die Erbringung der Leistungen durch Einrichtungen gemäß Abs. 2 unterliegt der Kontrolle der Landesregierung. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen oder liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum oder zur Sicherung der Sachausstattung erforderlich ist, unbefugtes Betreten oder unbefugten Aufenthalt in organisierten Unterkünften verbieten.
(2) Die Landesregierung hat zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit mit Verordnung eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist in der organisierten Unterkunft an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und den Leistungsberechtigten bei der Aufnahme in die organisierte Unterkunft in den wesentlichen Punkten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Leistungsberechtigte, die in einer organisierten Unterkunft untergebracht sind, können für zumutbare Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung), herangezogen werden.
(4) Durch die Tätigkeiten nach Abs. 3 wird kein Arbeits-/Dienstverhältnis begründet.
(5) Leistungsberechtigten in organisierten Unterkünften ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen oder Beratern, Vertretern des Amtes des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesen tätigen internationalen und nationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen zu ermöglichen. Diesen Personen darf der Zugang zur Unterkunft nicht grundlos verwehrt werden; eine Zugangsbeschränkung ist primär aus Gründen der Sicherheit zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind rückzuerstatten, wenn
1. nachträglich bekannt wird, dass im Zeitpunkt der Gewährung Einkommen oder verwertbares Vermögen bestanden hat oder rückwirkend zuerkannt wurde, das nicht berücksichtigt wurde oder
2. die Leistung durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Anzeigepflicht erschlichen wurde.
(2) Die Rückersatzansprüche verjähren, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 1497 ABGB.
(3) Die Rückerstattungspflicht kann auch durch Einschränkung laufender Leistungen erbracht werden.
(4) Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden.
(5) Von der Rückerstattungspflicht kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
Leistungen werden – auch nach Leistungsunterbrechung – nur auf – neuerlichen – Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Landesregierung zu stellen. Die Befolgung der Zuweisung durch die Koordinationsstelle des Bundes in eine organisierte Unterkunft mit Zustimmung der Landesregierung gilt als Antrag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
(1) Die Gewährung, Einstellung oder Einschränkung von Leistungen erfolgt – vorbehaltlich des Abs. 3 – durch die Landesregierung im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung.
(2) Leistungsberechtigte sind innerhalb von 15 Tagen ab Leistungsgewährung über die gewährten Leistungen und über die Verpflichtungen, die sich aus der Grundversorgung ergeben, zu informieren. Die Information erfolgt nach Möglichkeit in einer Sprache, bei der davon ausgegangen werden kann, dass der Leistungsberechtigte diese versteht.
(3) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid,
1.wenn Leistungsberechtigten gemäß § 2 Z 4 lit. a und d Leistungen gemäß § 4 Z 1, 2, 3 oder 11 verweigert oder nicht in vollem Umfang oder unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen gewährt oder eingeschränkt oder Leistungen eingestellt werden, und
2.in den Fällen des § 11.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026
(1) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 ist Leistungsberechtigten unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewähren, wenn der Leistungsberechtigte nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu sorgen.
(2) Über die Versagung von Leistungen nach Abs. 1 entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(3) Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung erfolgen durch unabhängige natürliche oder juristische Personen, die vom Land beauftragt werden.
(4) Im Bescheid gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1 ist auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
Leistungsberechtigte, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter, haben der Landesregierung jede Änderung der für die gewährten Leistungen maßgeblichen Umstände, wie die Einkommens-, Vermögens-, Wohn- und Familienverhältnisse, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, umgehend, jedoch längstens innerhalb von drei Werktagen ab Kenntnis, anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie an der Sicherung der Sachausstattung in organisierten Unterkünften insbesondere an der Vollziehung der gemäß § 10 Abs. 1 erlassenen Verordnung mitzuwirken. Dabei haben sie
1. die Unterkunftgeber organisierter Unterkünfte bei der Überwachung der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen und
2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
(1) Auf Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörden, der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichtes sind – soweit dies zur Erfüllung ihres jeweiligen Wirkungsbereiches notwendig ist – die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, von:
1. Bundes- und Landesorganen über relevante personenbezogene Daten aus dem Asylverfahren und dem fremdenpolizeilichen Verfahren;
2.Organen der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung über Ansprüche und Leistungen aus der Grundversorgung und über Sachverhalte zur Beurteilung der Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Fremden;
3. Landesorganen über Leistungen der Sozialhilfe, der Sozialunterstützung, der Wohnunterstützung, der Behindertenhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe;
4. Organen der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice;
5. Bürgermeistern als Meldebehörden sowie Personenstandsbehörden;
6. Organen des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer gesetzlichen Wirkungsbereiche über alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung, ein Versicherungsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis betreffen;
7. Organen des Sozialministeriumservice über Ansprüche und Leistungen;
8. Bundesorganen über entscheidungsrelevante Tatsachen im vermuteten Herkunftsstaat;
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit.
(1) Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Gewährung, Einstellung, Einschränkung, des Ruhens der Leistungen und der Rückerstattung folgende personenbezogene Daten im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung iVm § 8 Abs. 3 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005) errichteten Betreuungsinformationssystems mit den jeweils zuständigen Organen der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO zu verarbeiten:
1. von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Geschlecht, Geburtsort und -land, Staatsbürgerschaft, Personenstand, Lichtbild, Sozialversicherungsnummer, Religionsbekenntnis und -strömung, Volksgruppenzugehörigkeit, Daten von Familienangehörigen, Daten zu Verwandtschaftsverhältnissen, Bankdaten, wirtschaftliche Daten (insbesondere Einkommen, Vermögen, Beschäftigung, Bezug von Sozial- und Familienleistungen, Pflegegelddaten), personenbezogene Daten über verwaltungsstrafrechtliche und gerichtliche Verurteilungen, Aufenthalts-, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Daten zum Antrag, Versorgungsinformationen wie Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Daten zur Schul- und Berufsbildung, Daten über (gemeinnützige) Hilfstätigkeiten, Umfang der Arbeitsfähigkeit, Gesundheitsdaten soweit diese zur Beurteilung im Zusammenhang mit Zwecken der Grundversorgung notwendig sind, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit und der besonderen Schutzbedürftigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Gesellschaft und Soziales (GS);
2.von Familienangehörigen (§ 2 Z 7): Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Daten zu Verwandtschaftsverhältnissen, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Sozialversicherungsnummer, Aufenthalts-, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Gesellschaft und Soziales (GS);
3.von Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach § 9: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Art der Leistungserbringung;
4. von Vertretern und Bevollmächtigten von Personen nach Z 1: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister);
5. von Dienstgebern und Arbeitgebern: Identifikations-, Melde-, Aufenthalts- und Kontaktdaten, Beschäftigungsdaten und Einkommensdaten des Leistungsberechtigten;
6. von Personen, Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen, bei denen gemeinnützige Hilfstätigkeiten erbracht werden: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten und Beschäftigungsdaten des Leistungsberechtigten;
7.von Pflegepersonen nach § 5 Abs. 2 Z 6: Identifikations-, Melde, Kontakt- und Bankdaten.
(2) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich verantwortlich nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Folgende personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden:
1. zum Zweck der Prüfung der Gewährung, Einstellung, Einschränkung, des Ruhens der Leistungen und der Rückerstattung:
a)von Personen, welche Personen nach Abs. 1 Z 1 aufgrund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung zum Unterhalt verpflichtet sind: Identifikations-, Melde-, Aufenthalts-, und Kontaktdaten, personenbezogene Daten über Angehörige im Zusammenhang mit Unterhaltspflichten, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Versorgungsansprüche inklusive Einkommens- und Vermögennachweise und -verhältnisse, Bankdaten, Grundversorgungs- und IFA-Zahl;
b) von Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen zur Unterbringung von pflegebedürftigen Personen: Bezeichnung und Art der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Ansprechperson, Bankdaten;
2. zum Zweck der Eignungsfeststellung, des Vertragsabschlusses, der Kontrolle und des Qualitätsmanagements:
a)von Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach § 9 Abs. 1: Bezeichnung und Art der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Ansprechperson, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister), Verfahrensdaten, Art der Leistungserbringung, Bankdaten, Vertrags- und Unterkunftsdaten, Bildmaterial, in dessen Herstellung die Einrichtung oder der Rechtsträger der Einrichtung eingewilligt hat;
b)von Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach § 9 Abs. 2 und 7: Bezeichnung und Art der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Ansprechperson, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister), Verfahrensdaten, Bescheiddaten, Leistungsangebot, Art der Leistungserbringung, Bankdaten, Unterkunftsdaten, Daten von Mitarbeitern, Bildmaterial, in dessen Herstellung die Einrichtung oder der Rechtsträger der Einrichtung eingewilligt hat;
(3) Das Amt der Landesregierung darf die gemäß Abs. 1 und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten, zu den in Abs. 1 und 2 genannten Zwecken an
1. die mit der Grundversorgung von Leistungsberechtigten betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger und den Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Asylbehörden, die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Sicherheitsbehörden, die Finanzämter, die österreichischen Vertretungsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Sozialunterstützung und der Grundversorgung zuständigen Organe, die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden, den österreichischen Integrationsfonds, die Vertreter des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, die Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmen, die Volksanwaltschaft;
2.die in Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung der Rückerstattung beteiligt sind,
elektronisch übermitteln, soweit sie für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen oder vertraglichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(4) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist der Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(5) Das Amt der Landesregierung und die in § 8 Abs. 1 GVG-B 2005 genannten Dienststellen haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass
1. die Verarbeitung von Daten und die Einsichtnahme in diese nur durch dazu berechtigte Personen erfolgen kann;
2. eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten durch unberechtigte Dritte verhindert wird;
3. alle Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß protokolliert werden;
4. die Verarbeitung den Grundsätzen der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit iSd Art. 32 DSGVO entspricht.
(6) Unterkunft- und Bestandgeber sowie sonstige Leistungserbringer sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz und dürfen folgende personenbezogene Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen, verarbeiten, sofern dies zum Zweck der Leistungserbringung erforderlich ist: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Daten zu Verwandtschaftsverhältnissen, Versorgungsinformationen wie Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Identifikationsdaten von Vertretern und Bevollmächtigten.
(7) Die nach Abs. 1 und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten sind längstens zwei Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu Dokumentationszwecken aufzubewahren, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden und keine besonderen Bestimmungen anwendbar sind. Strafregisterauszüge und Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß Abs. 2 Z 2 lit. c sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1.entgegen einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 eine organisierte Unterkunft unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält;
2. durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen Leistungen erlangt hat;
3.als Dienstgeber oder Bestandgeber seiner Auskunftspflicht gemäß § 17 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
4.die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer organisierten Unterkunft durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung (§ 10 Abs. 2) gefährdet hat;
5.der Anzeigepflicht nach § 15 nicht nachkommt.
(2) Der Versuch von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 ist strafbar.
(3) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind Verwaltungsübertretungen gemäß
1.Abs. 1 Z. 1 mit einer Geldstrafe von € 75,-- bis zu € 1.700,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu vier Wochen zu bestrafen;
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1.Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7. August 2001, S. 0012;
2.Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl. L 261 vom 6. August 2004, S. 19;
3.Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 13. Dezember 2011, S. 9;
4.Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. L 2024/1346 vom 22. Mai 2024;
Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967, betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen, BGBl. Nr. 376/1967 idF BGBl. I Nr. 115/2025;
2. Bundesgesetz über die Waffenpolizei, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 56/2025;
3. Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei, BGBl. I. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 54/2025.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) § 6 Abs. 8 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 gilt ausschließlich für die Gewährung von Leistungen, die nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 beantragt werden.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 gemäß § 7 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 erlassene rechtskräftige Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsbescheide und -entscheidungen gelten bis zum jeweils festgelegten Fristende weiter.
(3) In Beschwerdeverfahren über Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsbescheide und Verfahren vor den ordentlichen Gerichten über Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsentscheidungen, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 erlassen wurden, ist § 7 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 weiterhin anwendbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. September 2016, in Kraft.
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2 Z 2, § 7 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie § 19 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt § 22 außer Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 treten in Kraft:
1.§ 7, § 13 Abs. 3 Z 1, § 17 Abs. 1 Z 6 und § 19 Abs. 3 Z 1 mit 1. Jänner 2020 ;
2.§ 6 Abs. 7 Z 2 und § 17 Abs. 1 Z 3 mit 1. Juli 2021 .
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 24b mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 4 und 5, § 4, § 5 Abs. 2 und 3 Z 1, § 6, § 7, § 8, § 9 Abs. 2, 4, 5 und 7, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 11 Abs. 2, § 12, § 13, § 14 Abs. 1 und 3, § 15, § 16 Z 1, § 17 Abs. 1 Z 5 und , mit
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 101/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.
ba) dem Verhalten bei der Abschiebung insbesondere der erforderlichen Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und
bb) der Bereitschaft, ab Vollstreckbarkeit der abweisenden fremdenrechtlichen oder asylrechtlichen Entscheidung und dem damit verbundenen Verlust der Aufenthaltsberechtigung, unverzüglich auszureisen oder zurückzukehren;
5.einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 verwirklicht haben oder kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 43/2026
2. die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen,
3. die Abklärung der Zukunftsperspektiven in Zusammenwirken mit den Behörden,
4. gegebenenfalls die Ermöglichung der Familienzusammenführung und
5. gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.
(4) Dem Kinder- und Jugendhilfeträger obliegt die Unterstützung und Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Verfahren nach diesem Gesetz.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
(9) Gemeinnützige Hilfstätigkeiten sind insbesondere Hilfstätigkeiten für das Land oder eine Gemeinde (z. B. Landschaftspflege oder -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration, Remunerantentätigkeiten). Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen zu gewähren. Durch diese Tätigkeiten wird kein Arbeits-/Dienstverhältnis begründet.
(10) Leistungsberechtigten gemäß § 2 Z 4 lit. c und e ist ausschließlich der angemessene Lebensstandard (§ 2 Z 10) zu gewähren.
(11) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können andere als die unter § 4 genannten Leistungen für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, bereitgestellt werden, wenn die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind oder wenn wegen einer unverhältnismäßig großen Zahl unterzubringender Personen oder wegen vom Menschen verursachter Katastrophen oder Naturkatastrophen die normalerweise verfügbare Unterbringungskapazität vorübergehend nicht zur Verfügung steht. Ein angemessener Lebensstandard (§ 2 Z 10) muss gewahrt sein.
(12) Im Fall einer Massenfluchtbewegung sind Leistungen unter Beachtung der im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Regelungen zu gewähren. Jedenfalls ist die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die entsprechende Versorgung und die medizinische Notversorgung, einschließlich der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026
6. den Anzeige-, Mitwirkungs- oder Rückerstattungspflichten nach diesem Gesetz oder den Mitwirkungspflichten im asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren nicht nachkommen, nachdem sie auf die Folgen des Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht wurden;
7. eine erteilte Auflage, Bedingung oder Anordnung nicht befolgen;
8. gewährte Geldleistungen trotz einmaliger Verwarnung wiederholt zweckwidrig verwenden;
9. die Steiermark nicht nur vorübergehend verlassen haben, es sei denn, es sprechen besondere berücksichtigungswürdige Umstände gegen die Entziehung von Leistungen;
10. einen Hauptwohnsitz außerhalb der Steiermark begründen;
11. eine die öffentliche Gesundheit gefährdende Krankheit aufweisen und den Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommen oder den medizinischen Heilungsverlauf durch ihr Verhalten gefährden;
12.gemäß § 38a SPG weggewiesen werden;
13.Hilfstätigkeiten gemäß § 10 Abs. 3 verweigern;
14.ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen und sich nicht um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten oder gemeinnützige Hilfstätigkeiten gemäß § 6 Abs. 6 bemühen;
15.aufgrund der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG) wegen unbefugtem Besitz und Führen von Waffen oder Munition gerichtlich oder verwaltungsstrafrechtlich verurteilt wurden.
(2) Darüber hinaus sind alle weiteren gewährten materiellen Leistungen in den Fällen des Abs. 1 Z 5 und 12 sowie nach zweimaliger Verweigerung in den Fällen des Abs. 1 Z 13 und 14 einzustellen und in allen anderen Fällen des Abs. 1 einzuschränken.
(3) Eine Einstellung und Einschränkung gemäß Abs. 1 und 2 hat verhältnismäßig zu erfolgen. Der Entscheidung hat eine Anhörung der betroffenen Person, soweit diese ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.
(4) Der angemessenene Lebensstandard (§ 2 Z 10) sowie Leistungen gemäß § 4 Z 9 sind zu gewährleisten. Auf die Situation besonders schutzbedürftiger Fremder ist Rücksicht zu nehmen.
(5) Liegen im Falle des Abs. 1 Z 1, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14 und 15 die Umstände, auf die sich die Entscheidung gemäß Abs. 1 und 2 gründen, nicht mehr vor, kann die Entscheidung nach § 13 auf begründeten Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026
(5) Einrichtungen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Kontrolle und der Leistungserbringung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente zu übermitteln, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen sowie Einschau in die Akten, die Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren.
(6) Einrichtungen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, dem Kinder- und Jugendhilfeträger den Kontakt zu unbegleiteten minderjährigen Fremden sowie den Zutritt zu den Räumlichkeiten jederzeit zu ermöglichen.
(7) Keine Bewilligung gemäß Abs. 2 benötigen Einrichtungen, die über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen und den Eignungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 entsprechen.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
10. Finanzbehörden;
11. dem Österreichischen Integrationsfonds.
(2) Dienstgeber und Bestandgeber von Leistungsberechtigten haben den Bezirksverwaltungsbehörden, der Landesregierung und dem Landesverwaltungsgericht innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens drei Wochen ab Einlangen der Anfrage betragen muss, über alle Tatsachen, die die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit und Rückerstattungspflicht betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026
c)von Personal der Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach § 9 Abs. 2 und 7: Identifikationsdaten, Geschlecht, Schul- und Berufsausbildung, Qualifikationsnachweis (inklusive Praxis, Fortbildungsnachweis), Beschäftigungsausmaß, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (Strafregisterauszug, Sonderauskunft zu Sexualstraftätern);
3.zum Zweck der Kostenverrechnung von Leistungen mit Gebietskörperschaften nach der Grundversorgungsvereinbarung, Trägern der Sozialversicherung sowie Einrichtungen und Institutionen, welche zur Leistungserbringung gemäß § 9 herangezogen werden, von Personen, die Leistungen beantragen: Identifikations- und Meldedaten, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Unterkunftsdaten und Leistungsdaten.
2.Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 mit einer Geldstrafe von € 100,-- bis zu € 2.000,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu vier Wochen zu bestrafen;
3.Abs. 1 Z. 3 mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis zu € 500,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bis zu einer Woche zu bestrafen.
(4) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zum Höchstausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Freiheitsstrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
(5) Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Leistungen der Grundversorgung zu verwenden.
(6) Bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen für die Begehung
1.einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 dürfen die materiellen Leistungen (§ 2 Z 8);
2.einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 4 darf der angemessene Lebensstandard (§ 2 Z 10)
nicht gefährdet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
6.Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, ABl. L 2024/1712 vom 24. Juni 2024.
(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
1.Verfahrensverordnung: Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. L 2024/1348 vom 22. Mai 2024;
2.Statusverordnung: Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 2024/1347 vom 22. Mai 2024;
3.Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. L 2024/1351 vom 22. Mai 2024.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026