(1) Auf Antrag eines Gläubigers ist das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine wenngleich nicht fällige Insolvenzforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
(2) Der Antrag ist dem Schuldner zuzustellen. Eine Belehrung über die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans ist anzuschließen. Das Gericht hat den Schuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 254 Abs. 5) zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist; jedoch ist der Antrag ohne Anhörung sofort abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, insbesondere, wenn die Glaubhaftmachung nicht erbracht ist, oder wenn er offenbar missbräuchlich gestellt ist. Zur Vernehmung bestimmte Tagsatzungen dürfen nur von Amts wegen und nicht zum Zwecke des Abschlusses von Ratenvereinbarungen erstreckt werden.
(3) Ein vom Gläubiger zurückgezogener Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann unter Berufung auf dieselbe Forderung nicht vor Ablauf von sechs Monaten erneuert werden.
(4) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht zu berücksichtigen, daß der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat oder daß die Forderung des Gläubigers nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befriedigt worden ist. Wenn der Schuldner eine solche Befriedigung oder das Vorliegen einer Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger bescheinigt, so reicht dies allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Weist das Gericht den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dennoch ab, so ist der Beschluß auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zuzustellen.
§ 70 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 70 Antrag eines Gläubigers
…§ 70. (1) Auf Antrag eines Gläubigers ist das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine wenngleich nicht fällige Insolvenzforderung oder Forderung aus…
§ 272 Inkrafttreten
…3 ist auf Rechtshandlungen weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 vorgenommen werden, § 55 auf davor gewährte Heiratsgüter. (9) § 70 Abs. 2 erster Satz und § 254 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I…
§ 273 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010
…folgen, sind – soweit die Abs. 5 und 6 nichts anderes vorsehen – die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. (3) §§ 69, 70, 71, 71b, 71d und 72d in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind auf Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die nach dem 30. Juni…
§ 71b Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens
…zu unterfertigen ( §§ 100a, 101 ). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des Abs. 1 dritter Satz und des § 70 Abs. 3 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens neuerlich beantragt werden. (3) Wird auf Grund eines Rekurses der Beschluß, mit dem das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens…
§ 82 BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 82
…3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist § 70 IO anzuwenden. (4) Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden. (5) Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die…
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