Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Müller und Mag. Kulka im Konkurs über das Vermögen des A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Simon P. Weikinger, Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalterin Dr. B*, Rechtsanwältin in Wien, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 5.5.2026, **-1, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Am 27.3.2026 beantragte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Antragstellerin, SVS) beim Erstgericht zu ** die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A* ( Antragsgegner, Schuldner ), der ihr laut Rückstandsausweis vom selben Tag EUR 3.763,15 zuzüglich Verzugszinsen an Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 1.3.2024 bis 31.12.2025 schulde. Der Antragsgegner sei Unternehmer und zahlungsunfähig, es werde gegen ihn zu ** des Bezirksgerichts Josefstadt Exekution wegen der offenen Forderung geführt.
Abfragen des Erstgerichts nach Vorverfahren, im Firmenbuch, im Kfz-Zentralregister und wegen offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit verliefen ergebnislos.
Die weiteren Erhebungen des Erstgerichts ergaben ein vom Antragsgegner am 10.11.2025 zu ** des Bezirksgerichts Josefstadt abgegebenes Vermögensverzeichnis nach § 47 EO (ON 2) . Darin gab der Antragsgegner an, dass er als selbständig Erwerbstätiger ca EUR 6.000 monatlich verdiene. Er verfüge über ein Konto bei der C* mit einem positiven Kontostand von EUR 1.000 und sei Eigentümer zweier Wohnungen in **, wobei er aus Mieteinnahmen einer Wohnung monatlich EUR 1.500 lukriere. Eine Abfrage im GISA Gewerbeinformationssystem Austria ergab, dass der Antragsgegner über eine Gewerbeberechtigung für das (freie) Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent verfügt.
Im Exekutionsregister schienen zum Stichtag 30.3.2026 neben dem von der Antragstellerin bekannt gegebenen Verfahren weitere von ihr gegen den Antragsgegner betriebene Exekutionsverfahren auf, außerdem zwei aktuelle Exekutionsverfahren der D* wegen EUR 1.209,45 sA sowie mehrere von DI E* geführte Exekutionsverfahren.
Laut vom Erstgericht durchgeführter Grundbuchabfrage ist der Antragsgegner Eigentümer
1) von 42/1395-Anteilen, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung W 20 der Liegenschaft EZ ** KG ** mit der Adresse **; der Liegenschaftsanteil war zum 30.3.2026 mit einem vertraglichen Höchstbetragspfandrecht der F* AG von EUR 150.000 belastet; ferner gab es zwei Klagsanmerkungen gemäß § 27 Abs 2 WEG 2002 (zu ** und **);
und 2) von 69/3568-Anteilen, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 12/I der Liegenschaft EZ ** KG ** mit der Adresse **; die Einleitung des Versteigerungsverfahrens zu ** des Bezirksgerichts Fünfhaus zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung der D* von EUR 1.241,45 sA war angemerkt; ferner gab es auch auf dieser Liegenschaft zwei Klagsanmerkungen gemäß § 27 Abs 2 WEG 2002 (zu ** und **).
Beide Liegenschaften waren zum 30.3.2026 überdies mit einem exekutiven Pfandrecht der Antragstellerin aufgrund eines Rückstandsausweises vom 5.9.2025 belastet (** des Bezirksgerichts Fünfhaus wegen EUR 2.474,80).
Mit Beschluss vom 30.3.2026 gab das Erstgericht bekannt, das Insolvenzeröffnungsverfahren werde gemäß § 70 Abs 2 IO schriftlich abgeführt. Es erteilte dem Antragsgegner den Auftrag, bis 30.4.2026 ein ausgefülltes Vermögensverzeichnis zu übermitteln und einen Kostenvorschuss von EUR 4.000 für die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu überweisen oder für den Fall der Bestreitung der Zahlungsunfähigkeit Belege über die Vollzahlung oder eine Ratenvereinbarung (samt Belegen) der Forderungen der Antragstellerin, des Finanzamtes sowie der Exekution führenden Gläubiger zu übermitteln. Dieser Beschluss wurde am 2.4.2026 an der Zustelladresse des Antragsgegners hinterlegt, jedoch in der Folge nicht behoben (ON 3).
Eine Äußerung des Antragsgegners erfolgte nicht.
Das Finanzamt Österreich teilte am 3.4.2026 mit, dass auf dem Abgabenkonto des Antragsgegners derzeit ein Rückstand von EUR 1.400 ohne aufrechte Zahlungsvereinbarung bestehe, es werde Exekution geführt.
Die Anfrage bei der Österreichischen Gesundheitskasse verlief negativ.
Die Antragstellerin gab am 2.4.2026 bekannt, dass keine Zahlung eingelangt sei und ein Kostenvorschuss nicht erlegt werde.
Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen des Antragsgegners und bestellte Dr. B* zur Masseverwalterin. Die allgemeine Prüfungstagsatzung wurde für 2.7.2026 anberaumt und das Ende der Anmeldungsfrist mit 18.6.2026 bestimmt. Das Erstgericht begründete die Entscheidung damit, dass die Forderung der Antragstellerin durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 27.3.2026 mit dem Betrag von EUR 3.763,15 s.A. glaubhaft gemacht worden sei. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ergebe sich daraus, dass die Beitragsrückstände bis März 2024 zurückreichen. Es seien die Forderungen des Finanzamts, der Antragstellerin und weiterer Exekution führender Gläubiger unbeglichen bzw. ungeregelt geblieben. Als Vermögen des Schuldners, das im Zweifel für die Anlaufkosten des Konkursverfahrens ausreiche, sei Liegenschaftseigentum festgestellt worden.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag auf dessen Abänderung im Sinne einer Abweisung des Insolvenzantrags; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.1 Im Rekurs wird zunächst vorgebracht, der Rekurswerber habe sich am Insolvenzeröffnungsverfahren nicht beteiligt, weil er davon keine Kenntnis gehabt habe. Er sei von 12.3.2026 bis 2.4.2026 auf einer Auslandsreise in Asien gewesen und habe auch nach seiner Rückkehr einige Zeit in Ungarn und Oberösterreich verbracht. Nach der Rückkehr von seiner Reise habe er die Post sorgfältig durchgesehen und keine gerichtlichen Zustellungen oder Hinterlegungsanzeigen des Erstgerichts vorgefunden. Die Hinterlegung sei unwirksam gewesen. Mit dem Rekurs wurde eine Flugbestätigung vorgelegt, aus der die Bestätigung eines Fluges von ** nach ** am 12.3.2026 und die Bestätigung eines Rückflug von ** nach ** am 2.4.2026 hervorgehen. Die reisende Person ist der Bestätigung nicht zu entnehmen (ON 3.2).
1.2 Eine Ortsabwesenheit des Schuldners wurde dadurch nicht bescheinigt, weil den vorgelegten Flugbestätigungen gerade nicht zu entnehmen ist, dass die Flugtickets auf den Schuldner ausgestellt wurden. Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen zu lassen (Klauser/Kodek, JN–ZPO 18§ 17 ZustG E 62/1). Dies wäre dem Schuldner im Hinblick auf die standardmäßig an Flugreisende übermittelten individualisierten und namentlichen Buchungsbestätigungen möglich gewesen.
2.1 Weiters macht der Schuldner geltend, er habe keine Hinterlegungsanzeigen vorgefunden, weshalb keine wirksame Zustellung durch Hinterlegung stattgefunden habe.
Besteht über die Zustellung eine öffentliche Urkunde, bildet diese zunächst vollen Beweis dafür, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache derjenigen Person, der gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis zu erbringen, dass die Zustellung vorschriftswidrig gewesen sei. Dazu bedarf es aber konkreter Darlegungen (Behauptungen) über den Zustellmangel und (zumindest des Anbots) entsprechender Bescheinigungsmittel. Zustellmängel müssen vom Adressaten zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl RS0040471 [T9, T10, T13]). Eine nicht näher substanziierte Behauptung, das Schriftstück nicht erhalten zu haben, reicht nicht aus und löst noch keine Verpflichtung zur Prüfung des Zustellvorgangs aus (RS0036440 [T5, T7, T9]). Im vorliegenden Fall wurde der Beschluss mit der Bekanntgabe des Erstgerichts, wonach das Insolvenzeröffnungsverfahren schriftlich abgeführt werde, für den Schuldner laut Zustellnachweis hinterlegt. Mit dem Rekursvorbringen, er habe die Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden, wird kein Zustellmangel zur Darstellung gebracht, weil deren unverschuldetes Übersehen oder selbst ein bewusstes Entfernen der Hinterlegungsanzeige durch einen Dritten die Zustellung durch Hinterlegung nicht unwirksam macht ( Gitschthaler in Klicka/Koller 6§ 17 ZustG Rz 5 mwN).
2.2Letztlich kann die Frage, ob dem Schuldner der Auftrag vom 30.3.2026 ordnungsgemäß zugestellt wurde, auf sich beruhen. Zwar begründet es grundsätzlich gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (hier iVm § 252 IO) eine Nichtigkeit, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde; dies gilt jedoch nicht für das Insolvenzverfahren, weil dieses eine Neuerungserlaubnis vorsieht (§ 260 Abs 2 IO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Rekursgerichts (vgl in der Lehre dazu Kodek, Gehörprobleme im Konkurs, Insolvenz-Forum 2003, 19, 39f, unter Hinweis darauf, dass dies der rechtspolitische Grund für die Einführung der Neuerungserlaubnis in § 176 KO [der Vorgängerbestimmung des § 260 IO] gewesen sei) begründet daher auch eine unwirksame Zustellung des Insolvenzeröffnungsantrags im Insolvenzverfahren keine Nichtigkeit, weil im Rekurs wegen der Neuerungserlaubnis das im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund des Zustellmangels nicht mögliche Vorbringen nachgeholt werden kann. Der Zustellmangel könnte allenfalls als Verfahrensmangel berücksichtigt werden, wobei sich bereits aus dem Rekurs die Relevanz für die Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag ergeben muss (OLG Wien 28 R 137/10p; 6 R 169/20x; 6 R 216/20h; 6 R 326/23i uva). Da dem Rekurswerber aber ohnehin die Neuerungserlaubnis im Rekurs uneingeschränkt zusteht (siehe dazu 4.4.), sind die im Rekurs vorgebrachten Zustellprobleme jedenfalls nicht entscheidungswesentlich.
3.1 Im Rekurs wird das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bestritten. Er habe aufgrund gesundheitlicher Probleme den Überblick über seine Finanzen verloren gehabt, jedoch schon vor der Konkurseröffnung mit finanzieller Unterstützung seiner Mutter G* alle ihm bekannten Verbindlichkeiten zu tilgen versucht. Die Mutter des Schuldners sei bereit, alle offenen Verbindlichkeiten sofort zu bezahlen. Es gebe aktuell nur zwei Gläubiger, die Forderungen exekutiv betreiben würden, nämlich einerseits die Antragstellerin und andererseits die D*.
Das Konto des Schuldners bei der Antragstellerin sei am 15.5.2026 ausgeglichen gewesen, auch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung habe kein wesentlicher Beitragsrückstand mehr bestanden. Der Schuldner sei zahlungswillig und mit Unterstützung seiner Mutter auch zahlungsfähig gewesen.
Vor der Konkurseröffnung sei der Schuldner davon ausgegangen, die Forderung der D* vollständig gezahlt zu haben. Den am 18.5.2026 aushaftenden Betrag habe die Mutter des Schuldners ebenfalls bereits beglichen.
Sonstige Gläubiger seien dem Schuldner nicht bekannt, er habe keine offenen fälligen Verbindlichkeiten. Seine Kreditverbindlichkeiten aus Hypothekarkrediten habe der Schuldner bis zur Konkurseröffnung stets pünktlich beglichen, es hätten keine Zahlungsrückstände bestanden.
Mit dem Rekurs wurden folgende Urkunden vorgelegt:
- Buchungs- und Reisebestätigung für den Zeitruam 12.3.2026 bis 2.4.2026,
- Bestätigung der Mutter des Schuldners G*,
- WhatsApp Korrespondenz mit der Gerichtsvollzieherin H*,
- SVS-Beitragskontostand per 15.5.2026 mit einem tagesaktueller Gesamtsaldo von EUR 0,
- Überweisungsbelege betreffend die Forderung der SVS, zuletzt am 13.5.2026 in Höhe von EUR 650,50 durch die Mutter des Rekurswerbers an die Gerichtsvollziehern,
- Schuldnerabrechnung der D* per 9.4.2026,
- Schuldnerabrechnung der D* per 18.5.2026,
- Beleg einer Überweisung der G* über EUR 1.018,93 an Mag. I*,
- Bestätigungen der F* AG vom 18.5.2026 und der C* AG vom 19.5.2026, dass gegen den Rekurswerber keine offenen Forderungen aushaften.
3.2 Die Masseverwalterin führte in ihrem Erstbericht vom 19.5.2026 aus, der Schuldner sei seit 2025 als Antiquitätenhändler tätig und verfüge seit Jänner 2024 über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe. Er übe seine Tätigkeit in seiner Wohnung aus und habe ein Lager angemietet. Ursache für die Insolvenz seien gesundheitliche Probleme, die er zwischenzeitlich in den Griff bekommen habe. Der Jahresumsatz 2025 habe nach den Angaben des Schuldners EUR 50.000 bis EUR 60.000 betragen, monatlich setze er ca EUR 8.000 um. Die Abwicklung des Fortbetriebs sei mit dem Schuldner ausführlich erörtert worden, insbesondere das Procedere der Abwicklung der Ankäufe und Verkäufe (die sowohl in Österreich in seinem Büro bzw. Lager als auch über österreichische und deutsche Auktionshäuser erfolgen), die Betriebsführung und die Aufgabenverteilungen. Gerade in der Anfangsphase des Fortbetriebs sei die Informationserteilung an die einzelnen Kunden, die die Angebote von Antiquitäten, Design und Kunsthandel in Anspruch nehmen und bereits Rückfragen an die Insolvenzverwalterin getätigt haben, und auch die Geschäftsführung besonders sensibel.
3.3 Der Schuldner stellte am 20.5.2026 einen Sanierungsplanantrag, in dem er eine 100%ige Barquote, fällig binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans, anbot (ON 6).
Dazu ist auszuführen:
4.1.Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528; RS0052198).
4.2 Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen um Betriebsführungskosten handelt. Sie werden von den zuständigen Behörden bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacherin KLS² § 66 IO Rz 42; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).
Die Antragstellerin hat daher durch die Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 27.3.2026 sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch - auf Grund der Dauer des Rückstands (Zurückreichen bis März 2024) - die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausreichend bescheinigt.
4.3 Wird vom Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es am Schuldner, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass er zahlungsfähig ist.
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht zu berücksichtigen, dass der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat oder dass die Forderung des Gläubigers nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befriedigt worden ist. Wenn der Schuldner eine solche Befriedigung oder das Vorliegen einer Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger bescheinigt, so reicht dies allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften (§ 70 Abs 4 IO).
Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich jener der Antragstellerin – bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die der Schuldner auch einzuhalten im Stande ist (vgl Mohr, aaO § 70 E 214, E 239, E 243, E 244 mwN). Dies setzt voraus, fällige Verbindlichkeiten zu begleichen oder zu regeln und die Nachweise dazu dem Gericht vorzulegen. Ebenso steht es dem Schuldner offen, die Möglichkeit der Überwindung seines Zahlungsunvermögens durch den Nachweis eines ausreichenden Zahlungseingangs in naher Zukunft, somit das Vorliegen einer bloßen Zahlungsstockung, zu bescheinigen ( Mohr, aaO § 70 IO E 235; Dellinger in Konecny/Schubert , InsG § 66 KO Rz 55; Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger InsR 4 § 70 KO Rz 13).
4.4Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 5.5.2026 – und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]; 8 Ob 19/17b ua). Grundsätzlich gilt im Insolvenzverfahren für die Rekursausführungen kein Neuerungsverbot (RS0043943). Die Einschränkung der Neuerungserlaubnis, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Erstattung eine Tagsatzung vorgesehen war, von den trotz Ladung dort nicht Erschienenen nicht mehr vorgebracht werden können (§ 259 Abs 2 IO; RS0115313; RS0110967 [T6]), kommt hier nicht zum Tragen, weil das Erstgericht das Verfahren schriftlich und ohne Abhaltung einer Tagsatzung durchführte. Dies bedeutet, dass dem Schuldner im Rekurs die Neuerungserlaubnis uneingeschränkt offenstand.
5.1.1 Der Rekurswerber erkennt zutreffend, dass bei der Beurteilung seiner Zahlungsfähigkeit nicht nur die Forderung der Antragstellerin, sondern auch jene der D* sowie alle weiteren offenen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Er bringt vor, es gebe keine fälligen Verbindlichkeiten mehr.
5.1.2 Zu den Krediten des Schuldners ist auszuführen, dass laut der vorgelegten Email der C* AG (ON 3.11) die restliche offene Kreditvaluta des Kreditkontos am 18.5.2026 von der Mitkreditnehmerin J* vollständig zurückgezahlt wurde. Zum Kredit der F* AG legte der Schuldner eine Bestätigung der Kreditgeberin vom 18.5.2026 vor, aus der hervorgeht, dass es keine Kreditrückstände gebe (ON 3.10).
5.2.1 Zur Forderung der D* – die im Umfang von EUR 1.209,45 exekutiv betrieben wurde – bringt der Rekurswerber vor, er sei davon ausgegangen, vor Konkurseröffnung Vollzahlung geleistet zu haben.
In der vorgelegten Schuldnerabrechnung vom 18.5.2026 (ON 3.8) scheint ein aushaftender Betrag von EUR 2.010,20 auf, der sich aus EUR 1.018.93 an Kapital und Kosten (jeweils samt Zinsen) und aus EUR 991,27 an „nicht bewilligten Kosten“ zusammensetzt. Dazu bringt der Rekurswerber vor, dass es sich um noch nicht bestimmte Exekutionskosten handle. Der per 18.5.2026 aushaftende Betrag von EUR 1.018,93 wurde von der Mutter des Schuldners G* am 18.5.2026 überwiesen (ON 3.9). Der Schuldner führt damit allerdings eine Zahlung an, die erst nach der Beschlussfassung in erster Instanz erfolgte.
5.2.2 Im Hinblick auf die Forderung der Antragstellerin geht aus dem vorgelegten Auszug des Beitragskontos der Antragsstellerin hervor, dass das Konto des Schuldners am 15.5.2026 ausgeglichen war. Laut den vorgelegten Überweisungsbelegen überwies G* am 21.4.2026 EUR 2.996 und am 13.5.2026 EUR 640,50 an die Gerichtsvollzieherin H* (ON 3.6).
5.2.3 Auch die Vollzahlung der Forderung der Antragstellerin erfolgte daher erst nach der erstinstanzlichen Beschlussfassung. Außerdem ist aus den Zahlungen kein Rückschluss darauf zu ziehen, dass es dem Schuldner möglich gewesen wäre, im Beschlusszeitpunkt alle offenen Forderungen zu begleichen. Er gesteht auch selbst zu, dass die Zahlungen durch seine Mutter erfolgten und er offenbar lediglich mit ihrer Unterstützung in der Lage ist, die gegen ihn bestehenden offenen Forderungen zu bezahlen. Wäre es dem Schuldner ohne weiteres möglich, seine offenen Verbindlichkeiten zu bedienen, wäre wohl keine finanzielle Unterstützung von dritter Seite erforderlich.
5.3 Unberücksichtigt lässt der Rekurswerber darüber hinaus die aktenkundige (vgl ON 5 in **) Forderung des Finanzamtes von EUR 1.400, deren Zahlung er weder behauptet noch bescheinigt.
6. Auch legte der Schuldner im Rekurs weder seine laufenden Verbindlichkeiten noch das Vorhandensein ausreichender Mittel und Zahlungseingänge zu deren Bezahlung dar. Aus dem vor dem Bezirksgericht Josefstadt zu ** am 11.11.2025 abgegebenen Vermögensverzeichnis ergibt sich ein monatlicher Verdienst von EUR 6.000 (wobei unklar ist, ob es sich dabei um einen Brutto-oder Nettobetrag handelt), was ebenso unbelegt ist wie der vom Schuldner gegenüber der Masseverwalterin angegebene monatliche Umsatz von EUR 8.000. Dem stehen Kosten für die Mietwohnung von monatlich EUR 1.900, Kosten für die Kreditrückzahlung von EUR 843 monatlich (vgl dazu die Forderungsanmeldung der F* AG FN 1) sowie Betriebsführungskosten und Verbindlichkeiten in – auch dem Schuldner – unbekannter Höhe gegenüber.
7.1Nach den Erhebungen des Rekursgerichts (§ 254 Abs 5 IO; RS0064997, RS0065221) sind zwar drei der bisher aktuellen Exekutionsverfahren der Antragstellerin wegen Vollzahlung eingestellt worden, jedoch sind die Verfahren ** (wegen EUR 476,08) und ** (wegen EUR 521,13) weiterhin aktuell. Einem Vollzugsbericht des Verfahrens ** vom 23.5.2026 ist zu entnehmen, dass die Amtshandlung nicht vollzogen und die Teilzahlungsvereinbarung vom Schuldner als verpflichteter Partei nicht eingehalten wurde (ON 4). Auch die beiden Exekutionsverfahren der D* sind weiterhin aktuell, wobei im Verfahren ** des Bezirksgerichts Fünfhaus die betreibende Partei die Aufschiebung der Exekution wegen des Abschlusses einer Zahlungsvereinbarung beantragte (ON 10.1).
7.2 Die Masseverwalterin gab über telefonische Rückfrage des Rekursgerichts am 28.5.2026 bekannt, dass der Stand des Massekontos EUR 620,30 betrage. Der Eingang beruhe auf einem Übertrag von einem der Konten des Schuldners, nicht auf einem Zahlungseingang. Sie habe vom Schuldner weder eine Saldenliste noch eine Bilanz erhalten. Gesicherte Zahlungseingänge seien von den kontaktierten Auktionshäusern nicht bekannt gegeben worden.
8.1 Von einer erfolgreichen Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit kann zusammengefasst – auch wenn bisher lediglich die F* AG ihre Kreditforderung von EUR 127.374,83 im Insolvenzverfahren angemeldet hat (FN 1) - nicht ausgegangen werden.
Einerseits ist die aktenkundige Forderung des Finanzamts weder gezahlt noch geregelt, andererseits bringt der Schuldner weder vor, welche Einnahmen er tatsächlich lukriert, noch warum die Zahlungen im Insolvenzeröffnungsverfahren von dritter Seite geleistet wurden, wenn er tatsächlich über ein ertragreiches Unternehmen mit einem monatlichen Einkommen von EUR 6.000 verfügt. Das Fehlen liquider Mittel wurde durch die Masseverwalterin bestätigt.
Dass die Zahlungen der Mutter des Schuldners aufgrund von Ansprüchen erfolgten, die einen Vermögenswert des Schuldners darstellen, wurde nicht behauptet. Die von G* verfasste Email vom 19.5.2026 (ON 3.3), mit der sie die finanzielle Unterstützung des Schuldners zusagte, ist nur eine unverbindliche Absichts-und keine rechtsverbindliche Verpflichtungserklärung, aufgrund der G* gegenüber allfälligen Gläubigern des Schuldners haften würde.
Alle bekannten Umstände sprechen daher für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
8.2 Das Liegenschaftseigentum des Schuldners steht der Annahme seiner Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen. Liegenschaftsvermögen ist mangels unverzüglicher Verwertbarkeit bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit regelmäßig belanglos. Lediglich bei Lastenfreiheit oder nur geringen Belastungen von Realbesitz könnte die Möglichkeit einer alsbaldigen Beschaffung liquider Mittel durch Belehnung in Erwägung gezogen werden ( Mohr , aaO § 70 E 234 mwN).
8.3Das Vorliegen der weiteren Konkursvoraussetzung des § 71 IO, des Vorhandenseins von kostendeckendem Vermögen, wird vom Rekurswerber nicht in Frage gestellt.
Die Konkurseröffnung durch das Erstgericht erfolgte damit zu Recht. Dem Rekurs war nicht Folge zu geben.
8.4Der Schuldner kann auf die Möglichkeiten der Aufhebung des Konkurses mit Einverständnis aller Gläubiger nach § 123b IO oder – wie von ihm schon beantragt - des Abschlusses eines Sanierungsplans nach den §§ 140 ff IO - verwiesen werden.
9.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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