Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller in der Rechtssache der Antragstellerin A* d.o.o. , **, Slowenien, vertreten durch Dr. Franz Serajnik, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die Antragsgegnerin B * G.m.b.H. , FN **, **, vertreten durch Mag. Milan Glisic, Rechtsanwalt in Wien, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22.12.2025, **-19, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Die B* G.m.b.H. ( Antragsgegnerin ) ist seit 9.5.1986 zu FN ** (früher HRB **) im Firmenbuch eingetragen. Ihr Geschäftszweig ist laut Firmenbuch die Vermietung von Kraftfahrzeugen. C*, geboren am **, ist Alleingesellschafter mit einer zur Hälfte eingezahlten Stammeinlage von EUR 36.336,42 und vertritt die Antragsgegnerin als Geschäftsführer seit 7.6.2018 selbstständig.
Am 6.6.2025 beantragte die A* d.o.o. ( Antragstellerin ) mit Sitz in D* die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin. Diese schulde ihr aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 27.12.2024 zu E* und des vollstreckbaren Kostentitels des Bezirksgerichts Josefstadt vom 28.3.2025 zu F* insgesamt EUR 12.685,97 s.A.. Die Antragsgegnerin sei überschuldet und zahlungsunfähig. Sie betreibe in Österreich keine Betriebsstätte mehr. An der im Firmenbuch ersichtlichen Adresse bestehe kein Geschäftslokal mehr.
Erhebungen des Erstgerichts ergaben zum Stichtag 12.6.2025 vier aktuelle Exekutionsverfahren gegen die Antragsgegnerin – darunter ein von der Antragstellerin vor dem Bezirksgericht Josefstadt zu F* geführtes über die dem Antrag zugrundeliegende Insolvenzforderung. Weiters führten die G* AG zu H*, die I* GmbH zu J* und die K* AG zu L* Exekutionsverfahren vor dem Bezirksgericht Josefstadt.
Abfragen in der Liste der Vermögensverzeichnisse und wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit blieben ebenso ergebnislos wie Abfragen im Grundbuch zur Antragsgegnerin und deren Gesellschafter-Geschäftsführer.
Die Antragsgegnerin äußerte sich am 6.11.2025 dahingehend, dass eine bloße Zahlungsstockung vorliege und bis auf die Antragstellerin alle Gläubiger befriedigt worden seien.
Das Finanzamt und die Österreichische Gesundheitskasse teilten jeweils mit, dass kein Zahlungsrückstand bestehe.
Die Antragstellerin gab am 25.11.2025 bekannt, dass bisher keine Zahlung erfolgt sei. Ein Kostenvorschuss werde nicht erlegt.
Die Antragsgegnerin teilte am 12.12.2025 mit, dass sie die Forderung der Antragstellerin am 8.12.2025 beglichen und die Einstellung des Exekutionsverfahrens beantragt habe. Sie legte eine am 8.12.2025 vom Geschäftsführer gezeichnete Zahlungsanweisung an den Antragstellervertreter in Höhe von EUR 13.171,54 vor. Sie habe auch die Forderungen der K* AG und der G* AG bezahlt und schloss Überweisungsbelege vom 19.6.2025 an die K* AG in Höhe von EUR 154.346,02 und vom 4.12.2025 an die G* AG in Höhe von EUR 7.410,66 an. Mit I* sei mündlich eine Ratenvereinbarung geschlossen worden, die bis 19.12.2025 schriftlich bestätigt werde.
Am 19.12.2025 legte die Antragsgegnerin eine Ratenvereinbarung mit der I* GmbH vor, mit der sich die Antragsgegnerin verpflichtete, ihre Verbindlichkeit in monatlichen Raten á EUR 50.000 zu begleichen. Die erste Rate sei sofort, die Folgeraten seien ab 15.1.2026 jeweils zum 15. eines jeden Folgemonats fällig.
Daraufhin wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin mehr vor.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses und Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ihre Forderung, die inklusive Zinsen und Kosten zum 11.11.2025 EUR 14.291,15 betragen habe, sei nach wie vor zur Gänze unbeglichen.
Die Antragsgegnerin begehrt, den Rekurs mangels Rekurslegitimation der Antragstellerin zurückzuweisen, in eventu, diesen abzuweisen. Die Antragstellerin sei vollständig befriedigt worden, sodass Ihre Rechtsposition durch die angefochtene Entscheidung nicht beeinträchtigt werde. Davon abgesehen habe nur eine vorübergehende Zahlungsstockung bestanden, die mittlerweile behoben worden sei.
Der Rekurs ist im Sinne des implizit enthaltenen Aufhebungsantrags berechtigt .
1.1 Zur Rechtsmittellegitimation der Antragstellerin ist auszuführen, dassBeschlüsse des Gerichts, womit das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, gemäß § 71c Abs 1 IO von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden können. Damit sind im Hinblick auf solche Beschlüsse – zusätzlich zu den im Gesetz selbst genannten bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden – grundsätzlich der Schuldner und die Gläubiger bescheinigter Insolvenzforderungen rekurslegitimiert (RS0059461 [T5]; 8 Ob 82/19w ua).
1.2.Voraussetzung der Rekurslegitimation ist weiters, dass der Rekurswerber in seinen Rechten verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht (RS0065135).
Die Frage, ob der antragstellende Gläubiger bei gänzlicher Befriedigung seiner Forderung legitimiert ist, die seinen Antrag abweisende Entscheidung anzufechten, wird in Rechtsprechung und Lehre nicht einheitlich beantwortet. In 8 Ob 182/98t bestätigte der Oberste Gerichtshof die Zurückweisung des Rekurses eines Gläubigers, der die Konkurseröffnung beantragt hatte, dessen Forderung sodann aber beglichen wurde, gegen die Abweisung seines Eröffnungsantrags. Inwieweit die Rechtssphäre eines Gläubigers, dessen Forderung zur Gänze befriedigt wurde, durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen seines früheren Schuldners oder aber die Verweigerung derselben berührt sein solle, sei nicht ersichtlich. Dieser habe nach Befriedigung seiner Forderung keine Gläubigerstellung mehr.
In der Lehre stieß diese Ansicht zum Teil auf Ablehnung ( Konecny,Unwirksamkeit der Konkursantragszurückziehung, ZIK 1998, 145 [147], zur sodann vom OGH zu 8 Ob 182/98t bestätigten instanzgerichtlichen Entscheidung des OLG Wien 28 R 28/89p = ZIK 1998, 170]. Konecny verneint die Beschwer des (voll) befriedigten Gläubigers nur für einen Rekurs gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss, bejaht hingegen seine Rechtsmittelbefugnis gegen den abweisenden Beschluss.
Nach Schneider (in Konecny/Trenker, InsG § 71c IO Rz 27 f) ist es für die Rechtsmittellegitimation des antragstellenden Gläubigers irrelevant, ob er seinen Eröffnungsantrag zurückgezogen hat-da die Antragszurückziehung wirkungslos sei, bleibe die formelle Beteiligtenstellung des Gläubigers aufrecht und habe auf seine Rechtsmittellegitimation keinen Einfluss. Auch die Bezahlung der dem Eröffnungsantrag zugrunde liegenden Forderung sei für die Rechtsmittellegitimation unerheblich, allerdings fehle diesem Gläubiger die Beschwer.
Andere Lehrmeinungen unterstützen hingegen die Rechtsansicht, die gänzliche Befriedigung des Insolvenzantragstellers nehme diesem die Rekurslegitimation ( Übertsroider in Konecny, InsG § 70 IO Rz 137; Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4§ 70 KO Rz 87; derselbe in KLS² § 71c IO Rz 7).
Der Oberste Gerichtshof ließ zuletzt in 8 Ob 82/19w (= ZIK 2020, 117) diese Frage ausdrücklich offen.
1.3. Auch im konkreten Fall kann die Frage der Rekurslegitimation der Antragstellerin unerörtert bleiben, weil nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage nun strittig ist, ob deren Forderung tatsächlich-wie von der Antragsgegnerin behauptet-bezahlt wurde und aufgrund der Ergebnisse des Rekursverfahrens weiters davon auszugehen ist, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung auch noch andere ungeregelte Forderungen gegen die Antragsgegnerin bestanden.
2.1Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0065106, RS0064528).
2.2Mit der Vorlage des rechtskräftigen und vollstreckbaren Zahlungsbefehls vom 27.12.2024 sowie der Exekutionsbewilligung vom 28.3.2025 wurde von der Antragstellerin das Bestehen einer Insolvenzforderung in Höhe von EUR 12.658,97 s.A. hinreichend bescheinigt. Ob mit dem Antrag auch eine ausreichende Bescheinigung der Zahlungsunfähigkeit erbracht wurde, kann im vorliegenden Verfahrensstadium dahinstehen, weil ab dem Zeitpunkt, ab dem das Erstgericht das Eröffnungsverfahren unter Einbindung der Antragsgegnerin durchführte, die Insolvenzvoraussetzungen in einem zweiseitigen Verfahren gemäß § 254 Abs 5 IO von Amts wegen zu prüfen sind ( Mohr, IO 11 § 70 E 161 ff).
2.3 Die Antragstellerin hatte im erstinstanzlichen Verfahren zwar noch am 25.11.2025 mitgeteilt, nach der Antragstellung keine Zahlungen erhalten zu haben, doch durfte das Erstgericht im Entscheidungszeitpunkt (22.12.2025) aufgrund der eingeholten Äußerungen und der von der Antragsgegnerin am 12.12. und 19.12.2025 vorgelegten Urkunden davon ausgehen, dass diese nicht nur die Forderung der Antragstellerin, sondern auch jene der K* AG und der G* AG befriedigt und mit der I* GmbH eine Zahlungsvereinbarung getroffen hatte.
Die von der Rekurswerberin behauptete Aktenwidrigkeit liegt damit nicht vor.
3.Im Rechtsmittelverfahren ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend. Die die Neuerungserlaubnis beschränkende Bestimmung des § 259 Abs 2 IO (RS0115313; RS0110967 [T6] = 8 Ob 36/04h) kommt hier nicht zum Tragen, weil im erstinstanzlichen Verfahren keine Einvernahmetagsatzung stattfand.
Neue Beweismittel konnten von der Antragstellerin im Rekursverfahren daher ohne Beschränkung vorgebracht werden, sofern sie zum Nachweis bereits vor der Beschlussfassung entstandener Tatsachen dienten (8 Ob 19/17b).
4.1 Nach der Bescheinigungslage im Rekursverfahren ergeben sich nun aber erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin in ihren Äußerungen vom 12.12. und vom 19.12.2025 sowie an der Behauptung ihrer Zahlungsfähigkeit.
Sowohl die Antragstellerin in ihrem Rekurs als auch die I* GmbH in ihrer Eingabe vom 21.1.2026 führten aus, keine Zahlungen der Antragsgegnerin erhalten zu haben (ON 21, 26).
4.2 Hingegen behauptete die Antragsgegnerin in ihrer Rekursbeantwortung, sie habe die Befriedigung der Antragstellerin veranlasst. Es sei zu einem Versehen beim Verwenden des IBAN gekommen, weshalb eine neue Überweisung beauftragt worden sei. Nachdem diese offenbar abermals versehentlich nicht angekommen sei, sei am 29.12.2025 nochmals die gesamte offene Forderung bezahlt worden.
Aus den mit der Rekursbeantwortung vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass die Antragsgegnerin am 13.11.2025 eine Überweisung an Dr. M* (IBAN: **; Zahlungsgrund: **) in Höhe von EUR 13.171,54 tätigte. Weiters, dass sie am 8.12.2025 eine Überweisung an denselben Zahlungsempfänger über denselben Betrag mit dem IBAN (**) zeichnete . Die tatsächliche Durchführung der Zahlungsanweisung ergibt sich aus der vorgelegten Beilage (ON 23.4) nicht.
Auch aus dem von der Antragsgegnerin mit der Rekursbeantwortung vorgelegten Auftragsarchiv geht lediglich eine Zeichnung von Aufträgen am 29.12.2025 in Höhe von insgesamt EUR 14.290,19 an den Antragstellervertreter und vom 31.12.2025 in Höhe von EUR 50.000 an den Vertreter der I* GmbH hervor, nicht aber die Durchführung dieser Aufträge (ON 23.2).
4.3 Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch die I* GmbH in ihrer Äußerung vom 21.1.2026 mitteilte, die Antragsgegnerin habe trotz Fälligkeit der ersten beiden Raten bisher keine Zahlungen aus der getroffenen Zahlungsvereinbarung geleistet und ihr gegenüber behauptet, dass es eventuell „zu einem Zahlendreher“ gekommen sei (ON 26).
4.4 Schließlich ergaben die Erhebungen des Rekursgerichts, dass im Exekutionsregister mittlerweile sechs Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht Josefstadt gegen die Antragsgegnerin als aktuell aufscheinen. Von den im erstinstanzlichen Verfahren aktenkundigen Exekutionen wurde nur jene der K* AG zu L* am 30.12.2025 eingestellt.
In den Exekutionsverfahren der Antragstellerin zu F* und der G* AG zu H* (betriebene Forderung EUR 7.410,66) wurde die Antragsgegnerin mit ihren Einstellungsanträgen mit Beschlüssen vom 30.12.2025 bzw. vom 12.1.2026 wegen strittiger Tatumstände jeweils auf den Rechtsweg verwiesen. Dies lässt darauf schließen, dass auch die G* AG den Erhalt der von der Antragsgegnerin behaupteten Zahlung bestreitet.
Die I* GmbH führt neben dem in erster Instanz bereits bekannten Verfahren zu J* (wegen EUR 153.804,62) nun auch zu N* (wegen EUR 147.416,22) und zu O* (wegen EUR 46.068,88) Exekution gegen die Antragsgegnerin. Neu hinzugekommen sind weiters das Verfahren der P* GmbH zu Q* (wegen EUR 63.079,86) und der R* AG zu S* (wegen EUR 877,36).
5. Nach den Ergebnissen des Rekursverfahrens ist daher von der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin auszugehen, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben war. Sollte der Antragsgegnerin im fortgesetzten Verfahren nicht durch die sofortige Vorlage unbedenklicher Urkunden die Gegenbescheinigung ihrer Zahlungsfähigkeit gelingen, wird über ihr Vermögen unverzüglich der Konkurs zu eröffnen sein.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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