Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart als weitere Mitglieder des Sena ts in der Insolvenzeröffnungssache der Antragstellerin A* , wider den Antragsgegner (Schuldner) B* , über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 26.8.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird a u f g e h o b e n und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung a u f g e t r a g e n .
BEGRÜNDUNG:
Die A* beantragte am 16.1.2025, über das Vermögen des Schuldners, eines Einzelunternehmers, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Sie stützte sich dabei auf eine auf dem Rückstandsausweis vom 16.1.2025 beruhende Antragsforderung in Höhe von EUR 2.095,46 s.A., betreffend Beitragsrückstände aus dem Zeitraum von August 2023 bis einschließlich September 2024. Die Antragstellerin stellte weiters die Behauptung auf, der Schuldner sei zahlungsunfähig, da das gegen ihn eingeleitete Exekutionsverfahren C* (des Bezirksgerichts Rattenberg) ergebnislos geblieben sei.
Mehrere vom Erstgericht durchgeführte Namensabfragen betreffend gegen den Schuldner anhängig gemachte Exekutionsverfahren ergaben, dass seit dem Jahr 2023 mehrere Exekutionsverfahren gegen den Schuldner eingeleitet wurden, darunter auch die Exekution der Antragstellerin zu C* des BG Rattenberg. Die Exekutionsverfahren wurden zum Teil auch wegen Kleinstbeträgen eingeleitet. Auch während des beim Erstgericht anhängigen Insolvenzeröffnungsverfahrens wurden zwei weitere Verfahren zur Einbringung offener Forderungen von Gläubigern des Schuldners eingeleitet (** und **, je BG Rattenberg).
Bei seiner Vernehmung vom 6.3.2025 (ON 9) erklärte der Schuldner, dass er seit 1.2.2025 sein Einzelunternehmen (Herstellung von Glaswaren) nicht mehr betreibe. Er anerkannte die Forderung der Antragstellerin, verneinte jedoch die Frage zum Bestehen der Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung. Er könne der Antragstellerin eine Ratenzahlung anbieten.
Aus einem vom Schuldner am 6.3.2025 unterfertigten Vermögensverzeichnis nach § 100a IO ergibt sich eine Forderung des Schuldners aus einer von ihm am 5.2.2025 gestellten Rechnung über brutto EUR 1.098,24, wobei er diese Rechnung auch beigeschlossen hat. An Vermögenswerten nannte er ein Kontoguthaben von EUR 150,-- bei einem österreichischen Bankinstitut, ein Handy, ein TV-Gerät, ein Notebook (mit einem Wert von ca EUR 150,--) sowie ein Fahrzeug der Marke ** (mit einem Wert von ca EUR 1.500,--). Weiters gab er an beweglichen Sachen das Vorhandensein von Glaswaren mit einem Wert von ca EUR 1.500,-- sowie von Glasherstellungsmaschinen (Glasdrehbank, Glassäge und einem Ofen mit einem Wert von zusammen EUR 7.000,--) an. Darüber hinaus nannte er eine offene Kreditverbindlichkeit von ca EUR 10.000,--, wobei er dafür monatlich EUR 450,-- zu bezahlen habe (ON 9).
Auf die am 7.3.2025 beschlussmäßig unter Setzung einer Frist ergangene Aufforderung des Erstgerichts, das Vorliegen der bescheinigten Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, reagierte der Schuldner zunächst nicht.
Als dem Schuldner auch die Aufforderung an die Antragstellerin, binnen zwei Wochen einen Kostenvorschuss von EUR 4.000,-- zu erlegen, zugestellt wurde, brachte der Schuldner eine E-Mail-Korrespondenz, Kontoauszüge eines gemeinnützigen Wohnbauträgers sowie mehrere Überweisungsbelege vom 5.5.2025 zur Vorlage (ON 14).
Das Erstgericht forderte den Schuldner mit Beschluss vom 12.5.2025 letztmals auf, binnen sieben Tagen ab Zustellung das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, wobei dort neuerlich die damals offenen Exekutionsverfahren angeführt wurden. Daraufhin übermittelte der Schuldner mit Eingabe vom 27.5.2025 (ON 17) die gleichen Belege wie bereits zuvor und darüber hinaus auch einen Antrag an die antragstellende A* um Ratenzahlung sowie mehrere Gerichtsdokumente aus offenen Exekutionsverfahren.
Der zuständige Gerichtsvollzieher teilte über Anfrage des Erstgerichts am 4.6.2025 mit, dass der Antragsgegner Zahlungen nur vereinzelt und nach mehrmaliger Urgenz leiste (ON 19).
Mit Beschluss vom 6.6.2025 forderte das Erstgericht die Antragstellerin neuerlich zum Erlag eines Kostenvorschusses von EUR 4.000,-- binnen 14 Tagen auf und erklärte, dass es dem Schuldner freistehe, bis zum Ablauf der 2-wöchigen Frist die Antragsschuld und sämtliche gegen ihn behängende Exekutionen zu bezahlen bzw zu regulieren.
In weiterer Folge hat das Erstgericht bis zum angefochtenen Beschluss – mit Ausnahme einer neuerlichen Einsicht in das VJ-Register hinsichtlich offener Exekutionsverfahren (ON 21) – weitere Erhebungen nicht mehr getätigt. Die Antragstellerin hat (trotz zweimaliger Aufforderung) einen Kostenvorschuss nicht erlegt.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners fest und erklärte, das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht zu eröffnen.
In der Begründung führte das Erstgericht aus, der Schuldner habe die Antragsschuld nicht beglichen. Zum 11.8.2025 seien wegen offener Forderungen von insgesamt über EUR 2.350,-- noch drei weitere Exekutionsverfahren anhängig gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner über kostendeckendes Vermögen verfüge. Trotz Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei ein Insolvenzverfahren daher nicht zu eröffnen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags.
Die Antragstellerin hat keine Rekursbeantwortung erstattet.
Dem Rekurs kommt im Sinne des – in jedem Abänderungsantrag enthaltenen – Aufhebungsantrags Berechtigung zu.
I. Der Rekurswerber führt aus, dass die Zahlungsunfähigkeit vom Erstgericht nicht ordnungsgemäß festgestellt worden sei. Er habe bei seiner gerichtlichen Vernehmung angegeben, über mehrere Maschinen zur Glasbearbeitung zu verfügen. Durch deren Verkauf könnten sämtliche Forderungen beglichen werden. Der Verkauf dieser Maschine sei bereits eingeleitet worden und werde in den nächsten zwei Wochen abgewickelt. Andererseits habe er einen Großteil der zu Beginn angeführten Forderungen bereits beglichen. Mit dem Verkaufserlös sei er in der Lage, alle Forderungen zu begleichen.
II. Hiezu hat das Rekursgericht erwogen:
1.Nach § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
Die von der antragstellenden A* behauptete Antragsforderung gründet sich auf einen vollstreckbaren Rückstandsausweis. Somit liegt eine titulierte Forderung vor, weshalb die Antragstellerin ihre Antragsforderung und somit die erste Voraussetzung des § 70 Abs 1 IO glaubhaft gemacht hat. Die Berechtigung der Antragsschuld wurde vom Schuldner überdies nicht in Abrede gestellt.
2. Wer als Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt, dem obliegt darüber hinaus auch die „erste Glaubhaftmachung“ der weiteren Insolvenzvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit. Auch diese Glaubhaftmachung ist der Antragstellerin schon angesichts der Tatsache gelungen, dass es dem Schuldner über Jahre nicht möglich war, bereits seit zumindest August 2023 fällig Beitragsrückstände zu begleichen.
Das Vorhandensein erheblicher Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen, welche insbesondere bereits seit mehreren Monaten fällig sind, stellt ebenso wie der Umstand, dass mehrere Exekutionsverfahren behängen, ein ausreichendes Indizfür eine Zahlungsunfähigkeit dar (RS0052198, RS0064528; Schumacher in KLS 2, § 66 IO, Rz 42 und 45, mwN).
3. Zahlungsfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner objektiv und generell über bereite Mittel verfügt, um fällige Geldforderungen regelmäßig zu erfüllen. Zahlungs unfähigkeit bedeutet im Gegensatz dazu, dass der Schuldner mangels parater Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu begleichen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen kann. Zahlungsunfähigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn nicht nur eine zeitlich befristete Zahlungsstockung und die Zurückhaltung einzelner Schuldner aus einem bestimmten Grund vorliegt, sondern der Schuldner in Wahrheit nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten grundsätzlich seinen Verpflichtungen entsprechend regelmäßig zu befriedigen (RS0064528).
Ist dem antragstellenden Gläubiger demnach – wie hier – die erste Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit gelungen, muss der Schuldner seine Gegenbescheinigung, wonach lediglich eine Zahlungsstockung vorliege, konkret auf Sachverhaltsmerkmale stützen. Die bloße Behauptung einer Zahlungsstockung reicht dazu nicht aus. Die Überwindung einer Zahlungsklemme wird nur konkret dargetan, wenn der sichere Eingang ausreichender Mittel in naher Zukunft behauptet und bescheinigt wird. Überdies ist es zur Widerlegung der Zahlungsunfähigkeit notwendig, kurzfristig sämtliche Verbindlichkeiten offenzulegen und das Vorhandensein ausreichender Mittel zu deren Begleichung zu dokumentieren. Die Gegenbescheinigung ist nur dann erbracht, wenn der Schuldner glaubhaft macht, über die zur Tilgung aller fälligen Verbindlichkeiten nötigen Geldmittel zu verfügen bzw darüber Zahlungsvereinbarungen getroffen zu haben ( Mohr IO 11, § 70 IO, E 235, 238 bis 241; RS0052198).
4. Wendet man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist dem Schuldner die Entkräftung der von der Antragstellerin ausreichend bescheinigten Zahlungsunfähigkeit nicht gelungen. Weder konnte eine (rechtswirksame) Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung des Schuldners mit der antragstellenden A* bescheinigt werden, noch konnte der Schuldner darlegen, dass er in naher Zukunft über ausreichende Mittel verfügt, um alle seine Verbindlichkeiten abzudecken und die weiterhin fällig werdenden Zahlungen (etwa auch Mietkosten) zu begleichen. Darüber hinaus bleibt zu berücksichtigen, dass beim Erstgericht das Insolvenzeröffnungsverfahren über mehr als sieben Monate anhängig war, ohne dass es dem Schuldner in dem Zeitraum gelungen wäre, seine Zahlungsschwierigkeiten zu beseitigen.
5. Das erstinstanzliche Verfahren leidet jedoch ungeachtet der Bescheinigung der vorangeführten Insolvenzvoraussetzungen an einer Mangelhaftigkeit, die vom Schuldner in seinem Rekurs auch aufgezeigt wurde. Die Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, hat amtswegig zu erfolgen. Liegen konkrete und entscheidungsrelevante Anhaltspunkte für ein kostendeckendes Vermögen vor, so hat das Gericht den in Frage kommenden Sachverhalt nach allen Seiten hin von Amts wegen zu ermitteln ( SchumacheraaO, § 70 IO, Rz 23 und § 71 IO, Rz 1 und 5).
Die unterlassene und nicht vollständige amtswegige Erhebung der Vermögenslage des Schuldners durch das Insolvenzgericht verstößt gegen eine zwingende Verfahrensvorschrift ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , Österreichisches Insolvenzrecht II/2, § 71 KO, Rz 23).
6.Kostendeckendes Vermögen im Sinne des § 71 Abs 2 IO liegt dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Das Vermögen muss weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein (§ 71 Abs 2 zweiter Satz IO).
Mit dieser im IRÄG 1997 novellierten Fassung des § 71 IO wollte der Gesetzgeber die früher gegebene Flut der mit mangelnder Kostendeckung begründeten Abweisungen von Konkurseröffnungsanträgen eindämmen ( Dellinger/Oberhammer/Koller , Insolvenzrecht³, Rz 241 f). Das – zur Frage der Kostendeckung maßgebliche – Vermögen kann auch in Sachwerten bestehen. Ebenso ist es nicht hinderlich, dass für die Verwertung oder Einbringlichmachung allenfalls weitere Kosten auflaufen. Es können auch Ansprüche (etwa auch Anfechtungsansprüche) und Forderungen kostendeckendes Vermögen darstellen ( Schumacherin KLS², § 71 IO, Rz 21 und 24).
7.Das Erstgericht hat bei seiner Entscheidung das Vermögensverzeichnis des Schuldners nach § 100a IO übersehen oder ignoriert und ist auf die dort angeführten beweglichen Sachen, insbesondere die Maschinen und Glaswaren, in keiner Weise eingegangen. Die Angaben des Schuldners zu den von ihm genannten genannten Werte wurden nicht überprüft, eine selbständige Einschätzung des Werts derartiger Maschinen (etwa durch Anfrage beim Gerichtsvollzieher) wurde nicht getätigt.
In diesem Punkt ist das erstinstanzliche Verfahren daher mangelhaft geblieben. Der angefochtene Beschluss war sohin aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (Erhebungen in diesem Sinne) aufzutragen. Dabei wird dem Schuldner auch die Möglichkeit einzuräumen sein, den von ihm im Rekurs behaupteten Verkauf der Maschinen und damit die Abdeckung aller Verbindlichkeiten nachzuweisen.
8.In Stattgebung des Rekurses war daher die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (zumindest auch durch Befragung des Schuldners gemäß § 71 Abs 4 IO, etc) aufzutragen.
Der Vollständigkeit halber ist auf die herrschende Rechtsprechung hinzuweisen, dass dann, wenn nach Abschöpfung aller möglichen Bescheinigungsmittel das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens nicht geklärt werden kann, im Zweifel das Konkursverfahren zu eröffnen ist (OLG Wien 28 R 248/06f, 28 R 48/08x, ua).
9.Im Übrigen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Antragsgegner (Schuldner) auch die Möglichkeit einer Antragstellung nach den §§ 183 ff IO offensteht. § 183 IO sieht für natürliche Personen eine Ausnahme vom Kostendeckungsprinzip vor. Danach wäre ein Insolvenzeröffnungsantrag trotz Fehlens eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens dann nicht abzuweisen, wenn der Schuldner ein genaues Vermögensverzeichnis und einen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und die Erfüllung bescheinigt und wenn er weiters glaubhaft macht, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden. Dies gilt auch in einem – wie hier – auf Gläubigerantrag eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahren. § 183 IO ist auf alle Konkursverfahren natürlicher Personen unabhängig davon, ob sie ein Unternehmen betreiben oder nicht, und somit auch in Verfahren vor dem Gerichtshof anzuwenden (RS0117184).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden