Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Müller und Dr. Berka im Konkurs über das Vermögen der A* GmbH , FN B*, **, vertreten durch muhri&werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, Masseverwalter Dr. C*, Rechtsanwalt in Wien, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 31.3.2026, **-9, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die A* GmbH ( Schuldnerin, Antragsgegnerin ) mit Sitz in ** ist seit 15.4.2020 zu FN B* im Firmenbuch eingetragen. Ihr Geschäftszweig ist die Verwaltung von Beteiligungen. Alleiniger, selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist seit 24.1.2024 D* ( Geschäftsführer ), geboren am **.
Am 20.1.2026 beantragte die E* AG ( Antragstellerin ) beim Erstgericht zu ** die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin. Es sei hinsichtlich der Kreditverbindlichkeit der Antragsgegnerin ein rechtswirksamer prätorischer Vergleich abgeschlossen worden. Darin habe die Antragsgegnerin EUR 18,975.271,36 als aushaftende Kreditsumme per 21.10.2024 anerkannt und sich dazu verpflichtet, einen Teilbetrag in Höhe von EUR 2 Mio zuzüglich Verfahrenskosten von EUR 19.852,22 zu zahlen. Da keine Zahlung geleistet worden sei, sei zu ** des Bezirksgerichts Döbling ein Exekutionsverfahren eingeleitet und antragsgemäß die Zwangsversteigerung einer im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Liegenschaft bewilligt worden.
Das Erstgericht teilte mit Beschluss vom 20.1.2026 mit, dass die Entscheidung über die Konkurseröffnung ohne Verhandlung erfolgen werde. Rechtliches Gehör werde schriftlich gewährt. Die Zustellung des Beschlusses an die Antragsgegnerin erfolgte am 26.1.2026 durch Ausfolgung an einen Arbeitnehmer. Die Zustellung des Beschlusses an den Geschäftsführer scheiterte wegen dessen Ortsabwesenheit bis 26.4.2026.
Rechtsanwalt Dr. F*, der seinen Kanzleisitz an derselben Adresse wie die Rekurswerberin hat, teilte mit Schreiben vom 4.2.2026 mit, dass sich der Geschäftsführer der Antragsgegnerin im Ausland aufhalte. Seine Kanzlei habe „das betreffende Poststück“ entgegengenommen. Sie sei jedoch zur Entgegennahme von Zustellungen nicht mehr autorisiert gewesen.
Das Erstgericht verfügte daraufhin am 9.2.2026 die neuerliche Zustellung des Beschlusses vom 20.1.2026 an die Antragsgegnerin und an den Geschäftsführer. Die Zustellungen erfolgten jeweils durch Hinterlegung, und zwar am 16.2.2026 an die Antragsgegnerin und am 13.2.2026 an den Geschäftsführer an seinem durch eine ZMR-Abfrage erhobenen Wohnsitz in **.
Am 13.2.2026 teilte der nunmehrige Vertreter der Antragsgegnerin, Dr. Georg Muhri, der Erstrichterin telefonisch mit, dass sich der Geschäftsführer der Antragsgegnerin bis Anfang März im Ausland aufhalte. Hinsichtlich einer Konkurseröffnung fragte er, ob es möglich sei, den Termin um zumindest 14 Tage zu verschieben. Die Erstrichterin wies ihn darauf hin, dass die Zustellung an die Antragsgegnerin und den Geschäftsführer ausgewiesen sei und dass eine Ortsabwesenheit des Geschäftsführers bescheinigt werden müsse.
Mit E-Mail vom 16.2.2026 legte der Antragsgegnervertreter eine E-Mail des Geschäftsführers an Dr. Muhri vom 13.2.2026 vor. Aus den vom Geschäftsführer beigefügten Reiseunterlagen (Auszug aus der „Travel History“ hinsichtlich eines Dokuments mit der Nr. G* [**] und zwei Screenshots von H*) ist lediglich ableitbar, dass eine Person mit der Dokumentennummer G* am 9.1.2026 von ** nach ** geflogen und dort eingereist ist und für eine namentlich nicht genannte Person am 15.3.2026 ein Flug von ** nach ** gebucht wurde.
Die Antragstellerin gab am 17.2.2026 bekannt, dass bisher keine Zahlungen geleistet worden seien und auch eine Ratenvereinbarung nicht abgeschlossen worden sei. Sie legte eine an sie gerichtete E-Mail des Geschäftsführers vom 9.2.2026 vor. Darin verwies der Geschäftsführer auf ein Kaufanbot, das er jedoch „ausschließlich vorbehaltlich der Abweisung des Antrags auf Konkurseröffnung“ sowie vorbehaltlich einer Einigung mit der E* annehmen könne.
Mit Beschluss vom 18.2.2026 eröffnete das Erstgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte Dr. C* zum Masseverwalter. Die Zustellung des Beschlusses, wonach die Entscheidung über das Konkursverfahren schriftlich ergehe, sei sowohl hinsichtlich der Schuldnerin als auch des Geschäftsführers ausgewiesen. Eine Meldung an die Post, wonach Dr. F* nicht mehr befugt sei, Sendungen an die Schuldnerin entgegenzunehmen, sei nicht bekannt. Die Schuldnerin habe Kenntnis vom Konkursantrag erlangt. Angesichts der bereits länger andauernden Zahlungsunfähigkeit bestehe keine Rechtfertigung, dem Wunsch der Schuldnerin nachzukommen, bis zur Rückkehr des Geschäftsführers von einer allfälligen Auslandsreise zuzuwarten.
Der Eröffnungsbeschluss wurde am 18.2.2026 in der Insolvenzdatei eingetragen.
Daraufhin lehnte die Schuldnerin mit Eingabe vom 5.3.2026 die Erstrichterin ab und erhob Rekurs gegen den Eröffnungsbeschluss. Der Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11.3.2026 zu ** rechtskräftig abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Rekurs wegen Verspätung zurück. Der angefochtene Beschluss sei am 18.2.2026 in die Insolvenzdatei aufgenommen worden. Die 14-tägige Rekursfrist beginne auch für die Schuldnerin mit der öffentlichen Bekanntmachung in der Insolvenzdatei. Der Tag nach der Bekanntmachung sei der erste Tag der Rechtsmittelfrist. Die Rekursfrist habe daher am 4.3.2026 geendet, sodass der erst am 5.3.2026 elektronisch eingebrachte Rekurs als verspätet zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich ein weiterer Rekurs der Schuldnerin wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, diesen ersatzlos aufzuheben, den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18.2.2026 aufzuheben und den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen fehlender Überschuldung abzuweisen, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Erhebung allfälliger weiterer Entscheidungsgrundlagen an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Die Rekurswerberin bringt vor, der angefochtene Beschluss sei nichtig, weil dem Erstgericht bei der Berechnung der Frist ein erheblicher Irrtum unterlaufen sei, der das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Gehör verletze. Die Zustellfiktion des § 257 Abs 2 IO setze ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren voraus. Das Gericht habe positive Kenntnis von der Ortsabwesenheit des alleinigen Geschäftsführers der Rekurswerberin und somit von der damit verbundenen faktischen Unmöglichkeit der Kenntnisnahme des Insolvenzeröffnungsbeschlusses und des vorangegangenen Antrags gehabt. Das Unterbleiben einer Anhörung führe zu einem erheblichen Verfahrensmangel. Daher sei die rechtliche Beurteilung unrichtig, dass die Frist für die Erhebung des Rekurses am 18.2.2026 zu laufen begonnen habe. Es liege eine Durchbrechung der Ediktalwirkung vor.
Dazu wurde erwogen :
2.Zunächst ist auf die zutreffende Begründung des Erstgerichts zu verweisen, der sich das Rekursgericht anschließt (§§ 500a, 526 Abs 3 ZPO iVm § 252 IO). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
3. Die Wahl der Zustellart-individuelle Zustellung oder Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung-wird zwingend durch das Gesetz bestimmt. Ein Abweichen von der vorgeschriebenen Zustellart bewirkt die-heilbare-Nichtigkeit der Zustellung ( Pesendorfer in KLS 2§ 257 IO Rz 2).
Gemäß § 74 Abs 1 IO ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch ein Edikt öffentlich bekannt zu machen. Die Frist für den Rekurs gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss beginnt bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts in der Insolvenzdatei zu laufen, unabhängig davon, ob und wann die Zustellung an die Beteiligten selbst erfolgt ist ( Schumacher in KLS 2§ 74 IO Rz 17).
Darauf, ob jemand von der Eintragung in die Insolvenzdatei tatsächlich Kenntnis erlangt, kommt es nach der gesetzlichen Anordnung gerade nicht an. Auch eine unverschuldete Unkenntnis ist unbeachtlich. In Hinblick auf Art 6 EMRK setzt die Zustellwirkung die Möglichkeit der Kenntnisnahme im Einzelfall voraus.
4. Die Rekurswerberin übersieht in ihrer Argumentation, dass ihr Geschäftsführer-wie sich aus seiner E-Mail an die Antragstellerin vom 9.1.2025 unzweifelhaft ergibt-in Kenntnis über das Konkurseröffnungsverfahren war, nimmt er doch selbst Bezug darauf, dass er das Kaufanbot nur annehmen könne, wenn der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird. Somit war ihm auch – selbst wenn er sich im Ausland aufgehalten haben sollte, was nicht bescheinigt ist – die Kenntnisnahme durch Einsicht in die weltweit online aufrufbare Ediktsdatei möglich.
5. Der Rekurswerberin wurde im Eröffnungsverfahren vom Erstgericht in zulässiger Weise schriftlich rechtliches Gehör gewährt (vgl Übertsroider in Konecny, InsG § 70 IO Rz 117; OLG Wien in stRsp, zuletzt 6 R 336/25p mwN). Dass sie von der ihr eingeräumten Äußerungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, führt weder zu einer Nichtigkeit noch zu einem wesentlichen Verfahrensmangel.
6. Das Erstgericht ist – ausgehend von der gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichung der Eröffnung des Konkursverfahrens per Edikt am 18.2.2026 – zu Recht - davon ausgegangen, dass der am 5.3.2026 erhobenen Rekurs verspätet ist. Dem unbegründeten Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
7.Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist der Revisionsrekurs – auch im Insolvenzverfahren (RS0044101)– jedenfalls unzulässig, wenn der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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