Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Sena ts im Insolvenzeröffnungsverfahren der Antragstellerin A* , gegen die Antragsgegnerin B* GmbH , über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13.8.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird a u f g e h o b e n und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
BEGRÜNDUNG:
Die Antragstellerin beantragte am 2.6.2025 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin, die in B* ein Erzeugungs- und Vertriebsunternehmen mit zwei Mitarbeitern betreibt. Sie stütze sich dabei auf einen vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 2.6.2025 über gesamt EUR 39.667,98 s.A. betreffend Beitragsrückstände für die Monate Juli bis Oktober 2024 sowie März und April 2025. Sie brachte vor, da die Beitragsschuld trotz mehrmaliger Mahnung und eingeleiteter Exekutionsmaßnahmen weiterhin zur Gänze ausständig sei, sei Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin zu vermuten. Zur Bescheinigung der Zahlungsunfähigkeit verwies sie auf das von ihr angestrengte Exekutionsverfahren C* des Bezirksgerichts Innsbruck.
Eine vom Erstgericht durchgeführte Namensabfrage im Exekutionsregister (ON 9) ergab, dass die Antragstellerin sowohl im Jahr 2022 als auch in den Jahren 2024 und 2025 mehrfach Exekutionsverfahren gegen die Antragsgegnerin angestrengt hatte. Im Jahr 2024 hatte darüber hinaus eine weitere Gläubigerin ein Exekutionsverfahren gegen die Antragsgegnerin eingeleitet. Zuletzt (per 7.7.2025) schien nur das vorgenannte Exekutionsverfahren zu C* des Bezirksgerichts Innsbruck als offen auf.
Die vom Erstgericht im Grundbuch durchgeführte Abfrage verlief negativ (ON 4).
Anlässlich der Vernehmungstagsatzung vom 8.7.2025 (ON 10) anerkannte der Geschäftsführer der Antragsgegnerin die Forderung der Antragstellerin, stellte aber die behauptete Zahlungsunfähigkeit in Abrede. Es sei bereits eine erste Rate von EUR 10.000,-- auf die Antragsschuld bezahlt worden. Eine weitere Zahlung von EUR 10.000,-- erfolge nach Eingang von Zahlungen aus offenen Forderungen in der Folgewoche und „alles Übrige“ werde bis Ende des Monats bezahlt. Über die bereits erfolgte Zahlung in Höhe von EUR 10.000,-- wurde ein Zahlungsbeleg, datierend mit 8.7.2025, gelegt.
Im Vermögensverzeichnis nach § 100a IO wurden an weiteren Verbindlichkeiten EUR 70.000,-- gegenüber einer Bank („D*“ – gemeint sohin wohl Betriebsmittelkredit) und eine Forderung des E* in Höhe von EUR 28.397,83 angegeben. Bezüglich Lieferantenverbindlichkeiten wurde lediglich darauf verwiesen, dass die diesbezüglichen Angaben nachgereicht würden. Die Felder betreffend die Gesamtsumme der Verbindlichkeiten und die Fälligkeit derselben wurden im Vermögensverzeichnis offen gelassen.
Mit Beschluss vom 21.7.2025 (ON 11) wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, binnen 14 Tagen das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit durch Vorlage geeigneter Urkunden zu entkräften und zu bescheinigen, dass das offene Exekutionsverfahren vollständig durch Zahlung reguliert wurde oder dass eine Zahlungsvereinbarung (Ratenzahlung) mit den Gläubigern getroffen wurde.
Hierauf überreichte die Antragsgegnerin am 8.8.2025 (ON 12) einen Vollzugsbericht des Gerichtsvollziehers vom 8.8.2025, in welchem unter anderem vier Kontozahlungen ausgewiesen waren.
Eine Zustellung dieses Vollzugsberichts an die Antragstellerin zur allfälligen Äußerung erfolgte nicht. Ebenso unterließ das Erstgericht weitere Erhebungen zum Bestand der Antragsforderung.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgerichtden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab. Begründend führte es zusammengefasst aus, die Antragsschuld sei durch Vollzahlung reguliert worden. Zum 8.8.2025 würden keine weiteren unregulierten Exekutionen gegen die Antragsgegnerin behängen. Diese habe die Zahlungsunfähigkeit somit entkräftet, weshalb der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 66 IO derzeit nicht erfüllt sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die Antragsgegnerin hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Dem Rekurs kommt im Sinn des gestellten Aufhebungsantrags Berechtigung zu.
I. Die Antragstellerin führt in ihrem Rekurs aus, die Antragsgegnerin habe am 9.7.2025 EUR 9.970,--, am 16.7.2025 EUR 9.970,-- und am 8.8.2025 EUR 12.296,83 bezahlt. Die Antragsschuld hafte demgemäß immer noch mit EUR 7.431,45 unberichtigt aus. Darüber hinaus seien auch die nach Stellung des Antrags auf Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Mai und Juni 2025 in Höhe von EUR 9.920,02 nicht bezahlt worden. Somit bestehe zum 14.8.2025 ein Rückstand in Höhe von insgesamt EUR 17.956,69 zuzüglich Verzugszinsen. Eine Zahlungsvereinbarung mit der Antragsgegnerin bestehe nicht. Der Rückstand sei somit – entgegen der Begründung des Erstgerichts – weder bezahlt noch reguliert worden.
II. Das Rekursgericht hat dazu erwogen:
1.Nach § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
1.1. Die dem Antrag zugrunde liegende Forderung wurde – da sie sich auf einen vollstreckbaren Rückstandsausweis gründet – nicht nur glaubhaft gemacht ( Übertsroider in Konecny, IO § 70 IO Rz 34), sondern von der Antragsgegnerin überdies anerkannt.
1.2.Auch die zweite in § 70 IO normierte Voraussetzung für die Insolvenzeröffnung, nämlich die Zahlungsunfähigkeit, wurde von der Antragstellerin fürs Erste glaubhaft gemacht. Das Vorhandensein erheblicher Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen, welche bereits seit mehreren Monaten fällig sind, stellt ebenso wie der Umstand, dass wegen Sozialversicherungsbeiträgen Exekutionsverfahren geführt werden, ein ausreichendes Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit dar ( Schumacher in KLS 2§ 66 IO Rz 38a, 45f; § 70 IO Rz 11; Mohr, IO 11§ 70 IO E 70, E 74; RS0052198).
2. Ist dem Gläubiger – wie hier – die erste Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit gelungen, muss der Antragsgegner die Gegenbescheinigung , wonach lediglich eine Zahlungsstockung vorliege, erbringen.
2.1. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein auch nicht überschuldeter Schuldner seine fälligen Schuldenmangels parater Zahlungsmittel nicht zu zahlen vermag und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528 [T4]; MohraaO § 66 IO E 7, E 11, E 12).
2.2. Eine bloße Zahlungsstockungsetzt eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass der Schuldner in einer kurzen, für die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel erforderlichen Frist alle seine Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage sein wird (RS0126561; RS0126560 [T1]; RS0052198; MohraaO § 66 IO E 50). Die Überwindung einer Zahlungsklemme und damit eine bloße Zahlungsstockung wird daher nur dann konkret dargetan, wenn der sichere Eingang ausreichender Mittel in naher Zukunft behauptet und bescheinigt wird. Auch der Abschluss einer Ratenvereinbarung kann die Zahlungsunfähigkeit beheben. Diesbezüglich ist jedoch hinsichtlich ihrer Erfüllbarkeit eine Prognose anzustellen. Die Prognose für die Behebung der Zahlungsstockung muss daher auf konkreten Aussichten beruhen ( MohraaO § 70 IO E 246, E 254, E 256, E 257, E 258; § 66 IO E 53; vgl Dellinger in Konecny/Schubert, IO § 66 KO Rz 50).
Überdies ist es zur Widerlegung der Zahlungsunfähigkeit notwendig, kurzfristig sämtliche Verbindlichkeiten offenzulegen. Nicht ausreichend ist nämlich, dass nur die Antragsschuld und die bereits in Exekution gezogenen Verbindlichkeiten getilgt oder einer Regulierung zugeführt werden (§ 70 Abs 4 IO). Zur Widerlegung der vom Gläubiger bescheinigten Zahlungsunfähigkeit muss der Antragsgegner glaubhaft machen, dass er nicht nur die andrängenden, also ihre Forderung exekutiv betreibenden Gläubiger befriedigen kann oder dass Zahlungsvereinbarungen mit diesen getroffen wurden, welche er auch einzuhalten imstande ist, sondern dass dies auch auf alle anderen Gläubiger mit fälligen Forderungen zutrifft. Die Gegenbescheinigung ist daher nur dann erbracht, wenn der Schuldner bescheinigt, über die zur Tilgung aller fälligen Verbindlichkeiten nötigen Geldmittel – in naher Zukunft – zu verfügen bzw darüber Zahlungsvereinbarungen getroffen zu haben ( MohraaO § 70 IO E 239, E 240, E 243, E 244, E 261, E 271, E 272; RS0052198; vgl SchumacheraaO § 70 IO Rz 57; vgl ÜbertsroideraaO § 70 IO Rz 139).
3. Zu prüfen bleibt somit, ob das Erstgericht zu Recht von einer ausreichenden Gegenbescheinigung der Zahlungsunfähigkeit ausgehen konnte. Dies ist nach Ansicht des Rekursgerichts zu verneinen.
3.1. Die Begründung des Erstgerichts, die Antragsgegnerin habe die Antragsschuld zur Gänze bezahlt, erweist sich als nicht tragfähig. Die von ihr vorgelegten Bescheinigungsmittel rechtfertigen diese Annahme des Erstgerichts nämlich nicht. Tatsächlich dokumentieren der vorgelegte Zahlungsbeleg und der Vollzugsbericht des Gerichtsvollzieher lediglich die von der Antragstellerin in ihrem Rekurs aufgelisteten Zahlungen auf die Antragsschuld. Die im Vollzugsbericht (vom 8.8.2025) weiter angeführte Zahlung datierend mit 6.5.2025 erfolgte noch vor Erstellung des Rückstandsausweises vom 2.6.2025. Diese Zahlung konnte folglich nicht die Antragsschuld betreffen und wurde daher zu Unrecht von dieser in Abzug gebracht. Die antragsgegenständliche Forderung wurde demgemäß tatsächlich nicht zur Gänze getilgt, sondern verblieben – wie im Rekurs richtig aufgezeigt – EUR 7.431,45 unberichtigt.
Weiters blieb seitens des Erstgerichts unberücksichtigt, dass bei laufendem Geschäftsbetrieb mit zwei Dienstnehmern naturgemäß – und wie von der Antragstellerin in ihrem Rekurs auch ausgeführt – während des laufenden Insolvenzeröffnungsverfahrens weitere Sozialversicherungsbeiträge fällig wurden.
3.2.Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin im Vermögensverzeichnis nach § 100a IO weitere – nicht unbeträchtliche – Verbindlichkeiten angegeben hat, sodass es grundsätzlich im vorliegenden Fall nicht ausreicht, bloß die bereits in Exekution gezogenen Verbindlichkeiten zu bezahlen oder einer Regulierung zuzuführen. Die diesbezüglich vom Erstgericht erfolgte Aufforderung laut Beschluss vom 21.7.2025 griff daher zu kurz.
Selbst wenn man – wie das Erstgericht – unterstellte, dass die Antragsschuld zur Gänze beglichen worden wäre, würde dies daher vorerst nicht ausreichen, um von einer erfolgreichen Gegenbescheinigung einer bloßen Zahlungsstockung auszugehen.
4. Insgesamt konnte die Antragsgegnerin eine bloße Zahlungsstockung bislang nicht überzeugend bescheinigen, weshalb in Stattgebung des Rekurses die bekämpfte Entscheidung aufzuheben war.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Frage der Zahlungsunfähigkeit neu zu beurteilen haben. Dazu wird es weitere Erhebungen durchzuführen und die Antragsgegnerin insbesondere aufzufordern haben, sämtliche aktuell noch offenen Verbindlichkeiten neuerlich aufzulisten und konkret darzulegen, ob und wann diese fällig sind. Weiters wäre von der Antragsgegnerin durch Vorlage eines Tilgungsplans zu bescheinigen, dass sie in der Lage ist, sämtliche fälligen Verbindlichkeiten – neben den laufenden Fixkosten, die ebenfalls darzulegen sind – einer Regulierung zuzuführen.
5.Weitere Voraussetzung für die Insolvenzeröffnung ist gemäß § 71 Abs 1 IO das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Kostendeckendes Vermögen liegt nach § 71 Abs 2 IO dann vor, wenn das Vermögen der Antragsgegnerin zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Sollte das Erstgericht daher im fortgesetzten Verfahren im Rahmen seiner weiteren Erhebungen zur Ansicht gelangen, dass der Antragsgegnerin die Entkräftung der Zahlungsunfähigkeit nicht gelungen ist, wird es daher amtswegig die Frage zu prüfen haben, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist.
Für den Fall, dass die Antragsgegnerin über kein kostendeckendes Vermögen verfügen sollte, gilt es zu beachten, dass gemäß § 72a IO die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person (Geschäftsführer) zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Anlaufkosten zur ungeteilten Hand verpflichtet sind. Dazu hat das Gericht gemäß § 72b IO die organschaftlichen Vertreter aufzufordern, binnen 14 Tagen einen Kostenvorschuss zu bezahlen und ein Vermögensverzeichnis über ihre Vermögenslage vorzulegen, wobei die Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses entfällt, wenn der Vorschuss geleistet wird. Ergibt sich aus dem Vermögensverzeichnis eines organschaftlichen Vertreters, dass dieser über Vermögen verfügt, das die Anlaufkosten für das Insolvenzverfahren der juristischen Person deckt, so ist das Insolvenzverfahren ebenfalls zu eröffnen.
Erst wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis kein kostendeckendes Vermögen des organschaftlichen Vertreters ergibt und auch weder die Antragstellerin noch die Mehrheitsgesellschafterin (§ 72d IO) über Aufforderung des Gerichts einen Kostenvorschuss erlegt, wäre der Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden