Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter MMag. Klaus und die Richterin Mag. Kulka in der Rechtssache der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , **, gegen die Antragsgegnerin A* , geboren am **, **, Slowakei, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 10.2.2026, **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Antragstellerin beantragte am 15.12.2025 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin. Diese schulde ihr laut in den Antrag integriertem Rückstandsausweis für den Zeitraum von 6/2024-9/2025 EUR 2.208,64 an Beiträgen zuzüglich Nebengebühren und Zinsen. Sie sei Unternehmerin und zahlungsunfähig. Als Wohnort wurde eine Anschrift in der Slowakei angeführt, als „Standortadresse“ wurde ** angegeben.
Eine vom Erstgericht durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister am 16.12.2025 ergab einen aufrechten Nebenwohnsitz der Antragsgegnerin seit 17.11.2025 in **.
Im Gewerbeinformationssystem Austria schien die Antragsgegnerin zum Stichtag 16.12.2025 als Inhaberin des Gewerbes der Personenbetreuung auf, wobei als Betriebsstandort seit der Entstehung am 7.2.2025 die im Antrag genannte Standortadresse angeführt wurde.
Das Erstgericht beraumte eine Einvernahmetagsatzung für den 11.3.2026 an. Die Ladung wurde zunächst am Nebenwohnsitz der Antragsgegnerin durch Hinterlegung zugestellt, aber im Anschluss mit dem Vermerk „verzogen“ sowie der Bemerkung „retour, nach Zustellhindernis A* selbständige Personenbetreuung“ retourniert. Die Ladung per Adresse laut Gewerberegister wurde ebenfalls mit dem Vermerk „verzogen“ retourniert. Die Ladung per Adresse in der Slowakei wurde am 2.2.2026 entgegengenommen.
Ferner richtete das Erstgericht am 27.1.2026 eine Anfrage an die B* GmbH, deren Geschäftsanschrift dem Standort der Antragsgegnerin laut Gewerberegister entspricht. Die GmbH teilte mit, dass die Antragsgegnerin seit April 2025 nicht mehr von ihr vermittelt werde und ihr keine Anschrift der Antragsgegnerin in Österreich bekannt sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin zurück. Die Ladung zur Einvernahmetagsatzung habe der Antragsgegnerin weder an der aufrechten Meldeadresse noch an ihrer Heimatanschrift in der Slowakei zugestellt werden können. Laut Erhebungen vermittle die B* GmbH die Antragsgegnerin seit April 2025 nicht mehr. Die Auskunft des Dachverbands der Sozialversicherungsträger habe bis auf das aufrechte Sozialversicherungsverhältnis als Selbständige keine Erkenntnis gebracht. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin in Österreich ein Unternehmen betreibe, ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe oder über eine Niederlassung verfügt. Da die Bestimmung eines zuständigen Gerichts in Österreich nicht möglich sei, sei der Antrag zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf dessen ersatzlose Aufhebung und auf Fortsetzung des Insolvenzeröffnungsverfahrens.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Die Rekurswerberin argumentiert, dass die Antragsgegnerin ihre Gewerbeberechtigung bisher nicht zurückgelegt habe. Daher sei anzunehmen, dass die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich derzeit stattfinde sowie in Zukunft geplant sei. Bei natürlichen Personen, die einer selbständigen beruflichen Tätigkeit nachgingen, bilde regelmäßig der Ort, an dem sie diese Tätigkeit ausüben, den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen. Aufgrund des Gewerbestandorts in Österreich könne daher jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die berufliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt werde.
Bei Personenbetreuern sei es üblich, 14-Tages- oder Ein-Monats-Dienste bei den zu pflegenden Personen zu erbringen und diese oft zu wechseln. In ihrem Wohnsitzstaat verbrächten sie aber üblicherweise dieselbe Zeit, weshalb kein zeitliches Überwiegen bestehe. Der häufige Wechsel an Gewerbestandorten bzw polizeilichen Meldungen ergebe sich aus der Art der Tätigkeit. Personenbetreuer würden regelmäßig von unterschiedlichen Familien engagiert bzw von Agenturen vermittelt werden. Es könne aber gerade aus der Tatsache, dass sie immer wieder nach Österreich kämen und hier ihrer Arbeit nachgingen, abgeleitet werden, dass zumindest der wirtschaftliche und berufliche Mittelpunkt ihrer Interessen dauerhaft in Österreich liegen solle.
Nach (höchst-)gerichtlicher Rechtsprechung sei daher auf die berufliche Tätigkeit für die Beurteilung des Lebensmittelpunkts abzustellen. Den privaten Interessen (Wohnsitz, eventuell Familie) komme hingegen nur untergeordnete Bedeutung zu.
Über einen Verbesserungsauftrag des Erstgerichts brachte die Rekurswerberin zur Zuständigkeit ergänzend vor, dass davon auszugehen sei, dass die Antragsgegnerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit laufend in Österreich ausübe, auch wenn es zeitweise zu Unterbrechungen komme. Bereits im Rekurs sei ausgeführt worden, weshalb von einem Lebensmittelpunkt in Österreich auszugehen sei.
1.1Vor einer Beurteilung, ob die Antragstellerin die Insolvenzvoraussetzungen im Eröffnungsantrag im erforderlichen Maß dargelegt hat, hat das Insolvenzgericht seine internationale und die örtliche Zuständigkeit nach § 63 IO zu prüfen. Erst wenn Anhaltspunkte für seine Zuständigkeit bestehen, kommt eine inhaltliche Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag in Betracht ( Mohr IO 11 § 70 E 112).
1.2Die internationale Zuständigkeit wird dabei über § 27a JN in § 63 IO geregelt, soweit nicht europa- oder völkerrechtliche Regelungen Vorrang genießen. Im Geltungsbereich der VO (EU) 848/2015 des Rates vom 20.5.2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) wird die internationale Zuständigkeit durch Art 3 EuInsVO geregelt. Ein Hauptinsolvenzverfahren kann nach Art 3 Abs 1 EuInsVO nur in jenem Staat eröffnet werden, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen am Ort der Hauptniederlassung dieser Person befindet, auch wenn für diese Tätigkeit kein Personal oder keine Vermögenswerte erforderlich sind (EuGH C-501/23; siehe ZIK 2025/9, 14; ZIK 2025/40).
1.3 Die Personenbetreuung ist in § 159 GewO als freies Gewerbe geregelt. Daher ist bei selbständigen Personenbetreuern auf den Ort ihrer Berufsausübung abzustellen. Soweit die Antragsgegnerin ihre selbständige berufliche Tätigkeit als Personenbetreuerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich ausgeübt hätte, wäre die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für das Insolvenzverfahren somit unabhängig vom Ort des persönlichen Lebensmittelpunkts zu bejahen gewesen (OLG Wien 6 R 115/26i mwN).
2.1 Der Rekurs stützt sich im Wesentlichen nur auf die aufrechte Gewerbeberechtigung der Antragsgegnerin, aus der sich ergebe, dass sie im Sprengel des Erstgerichts ein Unternehmen betreibe. Ein sonstiger Anknüpfungspunkt für die internationale (und daran anknüpfend für die örtliche) Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts wird nicht genannt.
2.2 Im konkreten Fall bietet die aufrechte Gewerbeberechtigung aber keinen hinreichenden Anhaltspunkt, um von einer an diesem Standort (weiterhin) ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit (oder einem gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen) auszugehen. Bei der im Gewerbeinformationssystem Austria als Betriebsstandort geführten Adresse handelt es sich um den Standort einer Gesellschaft, die die Antragsgegnerin laut ihrer Auskunft seit April 2025 nicht mehr als Personenbetreuerin vermittelt.
2.3 Die Antragsgegnerin hatte zwar seit 17.11.2025 einen aufrechten Nebenwohnsitz in **. Von dieser Adresse ist sie aber laut Zustellnachweis verzogen. Berücksichtigt man die von der Antragstellerin im Rekurs beschriebenen, gerichtsbekannten Arbeitsumstände selbständiger Personenbetreuer, ist davon auszugehen, dass der Arbeitseinsatz der Antragsgegnerin an dieser Adresse beendet wurde. Eine Rückkehr an die Adresse ist als wenig wahrscheinlich anzusehen.
2.4Das angerufene Gericht hat zwar gemäß § 41 Abs 3 JN die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen und zu diesem Zweck von den Beteiligten alle nötigen Aufklärungen zu fordern; es hat ein unbeschränktes materielles Prüfungsrecht ( Mohr, IO 11 § 63 E 10 mwN). Die Intensität der Prüfung richtet sich stets nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Die Notwendigkeit der raschen und ökonomischen Durchführung des Insolvenzeröffnungsverfahrens erlaubt allerdings keine uferlosen Nachforschungen. Ebenso wenig sind die Formalitäten eines Beweisverfahrens einzuhalten, sodass zB telefonische Anfragen bei Behörden oder Auskunftspersonen möglich sind ( Schumacherin KLS², § 63 IO Rz 39).
Nach der Aktenlage bestehen aber nach der fehlgeschlagenen Zustellung keine Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen des Erstgerichts. Auch die Rekurswerberin stellt in ihrem Rekurs keine weiteren Überlegungen zu möglichen, aber unterbliebenen Ausforschungsschritten an.
3. Mangels tragfähiger Anhaltspunkte für die internationale (und örtliche) Zuständigkeit hat das Erstgericht den Konkursantrag zu Recht zurückgewiesen.
Dem Rekurs musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch im Fall der bestätigten Zurückweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels internationaler Zuständigkeit jedenfalls unzulässig (RS0044101 [T16]).
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