Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter MMag. Klaus in der Rechtssache der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, **, gegen die Antragsgegnerin A* , geboren am **, **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4.9.2025, **-8, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben .
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:
„Der Antrag der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 25.6.2025, über das Vermögen der A* das Insolvenzverfahren zu eröffnen, wird abgewiesen.“
Die durch diese Entscheidung erforderlichen Anordnungen werden dem Erstgericht übertragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Am 25.6.2025 erhob die Antragstellerin ( SVS ) in Ansehung des Vermögens der A* ( Antragsgegnerin, Schuldnerin) einen Insolvenzantrag. Die Antragsgegnerin als selbständige Personenbetreuerin sei Unternehmerin und bei der Antragstellerin versichert. Laut in den Antrag integrierten Rückstandsausweis bestehe eine vollstreckbare Beitragsschuld der Versicherten in Höhe von EUR 1.139,85 zuzüglich EUR 108,79 an Nebengebühren und Verzugszinsen betreffend den Zeitraum 09/2024 bis 03/2025. Die Antragsgegnerin sei im Hinblick auf den Zeitraum des Beitragsrückstandes und die Höhe des monatlichen Betrags von EUR 194,94 nicht in der Lage, die fälligen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, sodass bei ihr Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 IO vorliege. Ein Kostenvorschuss werde nicht erlegt.
Laut der vom Erstgericht eingeholten Meldeauskunft ist die Antragsgegnerin rumänische Staatsangehörige, die in Österreich lediglich ihren (bislang jeweils nach zwei Monaten wechselnden) Nebenwohnsitz hat. Eine weiters durchgeführte Abfrage im GISA Gewerbeinformationssystem Austria ergab, dass sie seit 12.2.2025 über eine Gewerbeberechtigung für die Personenbetreuung verfügt. Eine Grundbuchabfrage verlief negativ.
Das Erstgericht beraumte sodann für den 23.7.2025 eine Einvernahmetagsatzung an, zu der es die Antragstellerin und die Antragsgegnerin lud. Letztere forderte es zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses (laut angeschlossenem Formular VV3) und Stellungnahme zum Insolvenzeröffnungsantrag binnen drei Wochen auf. Die Zustellung an die Antragsgegnerin erfolgte am 3.7.2025 durch persönliche Übernahme.
Die Österreichische Gesundheitskasse gab über Anfrage bekannt, dass die Antragsgegnerin nicht im Dienstgeberkataster aufscheine und kein Beitragsrückstand bestehe.
Das Finanzamt teilte mit, dass am Abgabenkonto der Antragsgegnerin derzeit kein Rückstand aushafte.
Die Tagsatzung am 23.7.2025 blieb von beiden Parteien unbesucht, eine Äußerung der Antragsgegnerin langte nicht ein.
Mit Beschluss vom 23.7.2025 forderte das Erstgericht die Antragstellerin auf, binnen 14 Tagen einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 5.000,-- zu erlegen, widrigenfalls der Antrag gemäß § 71a Abs 2 IO abgewiesen werde.
Nach Ablauf der gesetzten Frist fasste das Erstgericht den angefochtenen Beschluss, mit dem es aussprach, dass trotz Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen abgewiesen werde, weil es an einem zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehle (§ 71a Abs 2 IO).
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verfahrensergebnisse stehe fest, dass die Antragsgegnerin zahlungsunfähig sei, dies aufgrund des Beitragsrückstandes bei der Antragstellerin, welcher exekutiv nicht einbringlich gewesen sei. Die unentschuldigt zur Eröffnungstagsatzung nicht erschienene Antragsgegnerin habe von der Möglichkeit, ihre Zahlungsfähigkeit zu bescheinigen, keinen Gebrauch gemacht. Da offensichtlich kein kostendeckendes Vermögen vorhanden sei und die Antragstellerin keinen Kostenvorschuss erlegt habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der am 11.9.2025 zur Post gegebene Rekurs der Antragsgegnerin. Sie werde sich mit der Antragstellerin in Verbindung setzen, dass ihre Schulden beglichen würden.
Über Aufforderung des Erstgerichts legte die Antragsgegnerin dazu eine mit der Antragstellerin getroffene Zahlungsvereinbarung vom 12.9.2025 und das Vermögensverzeichnis vor. Sie habe nur Schulden bei der Antragstellerin und ersuche, ihrem Ansuchen stattzugeben.
Aus dem beigelegten Schreiben der SVS vom 12.9.2025 „Bewilligung einer Zahlungsvereinbarung“ ergibt sich, dass die Antragstellerin ihre Zustimmung zu einer von der Antragsgegnerin am 11.9.2025 beantragten Ratenzahlung erteilte und die Antragsgegnerin demnach den Beitragsrückstand von EUR 1.002,79 in 24 monatlichen Raten zu je EUR 42,--, die erste Rate fällig am 12.10.2025, abzuzahlen hat.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist im Ergebnis berechtigt .
1.Jede Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens setzt voraus, dass die Eröffnungsvoraussetzungen des § 70 IO bescheinigt sind.
Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528; RS0052198).
2.1. Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen – wie hier jene der Antragstellerin - ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen um Betriebsführungskosten handelt. Diese werden von den zuständigen Behörden bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).
Die Antragstellerin hat daher durch die Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch - auf Grund der Dauer des Rückstandes - die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin fürs Erste ausreichend bescheinigt.
2.2. Wird vom Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es am Schuldner, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass er zahlungsfähig ist. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich der Antragstellerin – bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die der Schuldner auch einzuhalten im Stande ist (vgl Mohr, aaO § 70 E 214, E 239, E 243, E 244 mwN).
2.3.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 4.9.2025 – und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]; 8 Ob 19/17b ua). Die Neuerungserlaubnis findet jedoch ihre Grenze in § 259 Abs 2 IO, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen zu deren Anbringen eine Tagsatzung bestimmt ist, von den nicht erschienen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden können (8 Ob 36/04h).
2.4. Da die Schuldnerin unentschuldigt nicht zur Einvernahmetagsatzung kam, ist ihr erst im Rekursverfahren erstattetes Vorbringen unbeachtlich. Selbst unter Berücksichtigung dieses Vorbringens wäre aber die Bescheinigung ihrer Zahlungsfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht geglückt, weil die Zahlungsvereinbarung mit der Antragstellerin erst nach diesem Zeitpunkt getroffen wurde.
3.1. Dennoch ist der Rekurs im Ergebnis im Sinne des Abänderungsantrages berechtigt.
Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nämlich das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens (§ 71 IO). Solches liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die im Gerichtshofverfahren üblicherweise mit EUR 4.000,-- veranschlagten Anlaufkosten des Verfahrens bis zur Berichtstagsatzung zu decken. Dieses Vermögen muss weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein. Das Vorhandensein von kostendeckendem Vermögen ist von Amts wegen zu prüfen (§ 254 Abs 5 IO).
Eine wesentliche Grundlage für die Erhebungen zum kostendeckenden Vermögen bildet das von der Antragsgegnerin zu unterfertigende Vermögensverzeichnis, zu dessen Vorlage sie nach den §§ 71 Abs 4, 100, 100a, 101 IO vom Gericht anzuhalten ist. Zur Erfüllung der amtswegigen Erhebungspflicht kann mit der Übermittlung des Formulars an die Antragsgegnerin nicht das Auslangen gefunden werden. Vielmehr hat das Gericht, falls die Antragsgegnerin der ordnungsgemäßen Ladung zur Einvernehmetagsatzung keine Folge leistet, deren Vorführung anzuordnen ( Mohr, IO 11 § 71 E 48 ff).
3.2.Damit blieben die Erhebungen des Erstgerichts zum Vorhandensein kostendeckenden Vermögens unzureichend. Dieser Verfahrensmangel muss, weil er gegen zwingende Verfahrensvorschriften der IO verstößt, auch ohne entsprechendes Rekursvorbringen von Amts wegen wahrgenommen werden ( Mohr , aaO § 71 E 75).
4.1. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erübrigt sich aber, weil die Sache nun mangels Zahlungsunfähigkeit im antragsabweisenden Sinn spruchreif ist. Die Antragsgegnerin konnte im Rekursverfahren die Regelung sämtlicher aktenkundigen Forderungen bescheinigen:
4.2.Laut dem im Rekursverfahren vorgelegten Vermögensverzeichnis nach § 100a IO hat die Antragsgegnerin neben den Schulden bei der Antragstellerin keine Verbindlichkeiten. Auch die erstgerichtlichen Erhebungen ergaben keinen Hinweis auf weitere offene Verbindlichkeiten.
Vom Rekursgericht wurde – zulässigerweise von Amts wegen (vgl RS0064997, RS0065221) – erhoben, dass die Antragsgegnerin im Exekutionsregister nicht aufscheint, gegen sie wurde (in Österreich) noch nie ein Exekutionsverfahren geführt.
Letztlich gab die Antragstellerin dem erkennenden Senat telefonisch Auskunft darüber, dass die Antragsgegnerin - nachdem diese am 11.9.2025 (sohin vor Abschluss der Zahlungsvereinbarung) EUR 1.150,-- gezahlt habe - am 22.9.2025 eine Zahlung in Höhe von EUR 100,-- geleistet habe, welche auf die bislang fällig gewordenen Ratenzahlungen angerechnet worden sei (siehe Aktenvermerk vom 25.11.2025). Die Ratenvereinbarung wird damit eingehalten.
Weiters sprechen vor allem die Zahlung vom 11.9.2025 und der Umstand, dass die Antragstellerin die Ratenzahlungsvereinbarung unmittelbar am Tag nach dem Ersuchen der Antragsgegnerin bewilligte dafür, dass sich die Antragsgegnerin offenbar gleichzeitig mit der Rekurserhebung erstmalig um die Regelung ihrer offenen Schuld bemühte und diese umgehend und vorbehaltlos herbeiführen konnte.
4.3. Nach der Bescheinigungslage im Rekursverfahren verfügt die Antragsgegnerin somit über ausreichende Mittel, um die Zahlungsvereinbarung betreffend der einzigen aktenkundigen Forderung der Antragstellerin auch einzuhalten. Daher liegt nun keine Zahlungsunfähigkeit mehr vor, weshalb in Stattgebung des Rekurses der angefochtene Beschluss im Sinne einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrages abzuändern war.
5.Die durch die Rekursentscheidung notwendigen Anordnungen, insbesondere die Löschung der Eintragung in der Insolvenzdatei gemäß § 71b Abs 3 IO, waren dem Erstgericht zu übertragen (§ 252 IO iVm § 527 Abs 1 ZPO).
6.Der Wertausspruch gründet sich auf § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 lit b und Abs 3 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3, 528 Abs 1 ZPO. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung waren nicht zu lösen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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