Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzeröffnungsverfahren der Antragstellerin S* , wider den Antragsgegner (Schuldner) A* , vertreten durch Riedmüller&Mungenast Rechtsanwälte OG in Innsbruck, über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 10.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird a u f g e h o b e n und dem Erstgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgetragen.
II. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.
Begründung:
Die Antragstellerin beantragte am 7.7.2025 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners, der im Bereich Hausmeisterarbeiten tätig ist. Sie stützte sich dabei auf einen vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 7.7.2025 über insgesamt EUR 36.472,22 betreffend offene Beitragsrückstände für den Zeitraum von 1.11.2020 bis 31.3.2025 samt Nebenansprüchen. Die Zahlungsunfähigkeit begründete sie mit dem Verweis auf drei beim Bezirksgericht Zell am Ziller erfolglos geführte Exekutionsverfahren.
In der Vernehmungstagsatzung vom 25.9.2025 erkannte der Antragsgegner die Antragsforderung an, bestritt jedoch seine Zahlungsunfähigkeit.
Mit Beschluss vom 25.9.2025 wurde der Antragsgegner aufgefordert, binnen 14 Tagen das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit durch vollständige Zahlung der Antragsschuld oder durch Bescheinigung von Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern zu entkräften.
Mit Beschluss vom 20.10.2025 wurde die Antragstellerin aufgefordert, binnen 14 Tagen einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 4.000,-- zu erlegen.
Ein Kostenvorschuss wurde innerhalb dieser Frist nicht erlegt.
Das Erstgericht stellte mit dem angefochtenen Beschluss die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners fest und sprach aus, das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht zu eröffnen.
Begründend führte es aus, dass die Antragstellerin die Antragsschuld ausreichend bescheinigt habe, wohingegen dem Antragsgegner eine Bescheinigung dahingehend, dass er die offenen Exekutionen bezahlt oder durch eine Zahlungsvereinbarung (Ratenzahlung) reguliert habe, nicht gelungen sei. Es sei von der Vermögenslosigkeit des Antragsgegners auszugehen. Es liege daher Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners, jedoch kein kostendeckendes Vermögen vor. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 20.10.2025 sei die Antragstellerin aufgefordert worden, binnen 14 Tagen einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 4.000,-- zu erlegen. Ein Kostenvorschuss sei aber nicht erlegt worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Antragsgegners mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Im Rekurs legte der Antragsgegner dar, dass er am 24.11.2025 einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 4.000,-- erlegt habe.
Dies entspricht der Aktenlage. Die dementsprechende Gutschrift wurde am 24.11.2025 vorgenommen und erliegt der Kostenvorschuss beim Erstgericht zu PG-Nr 01244/25.
2. Das Vorhandensein erheblicher Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen, welche – wie auch hier – bereits seit mehreren Monaten fällig sind, stellt ebenso wie der Umstand, dass wegen Sozialversicherungsbeiträgen Exekutionsverfahren geführt werden, ein ausreichendes Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit dar ( Schumacher in KLS 2§ 66 IO Rz 38a, 42, 45f; § 70 IO Rz 11; Mohr, IO 11§ 70 IO E 70, E 74; RS0052198).
Eine Gegenbescheinigung wurde vom Antragsgegner in seinem Rekurs nicht versucht. Vielmehr hat er das Vorliegen seiner Zahlungsunfähigkeit in seinem Rekurs nunmehr ausdrücklich zugestanden.
3. Da zwischenzeitig ein Betrag von EUR 4.000,-- zur Deckung der Kosten des Verfahrens beim Erstgericht erlegt wurde, sind keine weiteren Erhebungen zu einem kostendeckenden Vermögen des Antragsgegners mehr durchzuführen (vgl SchumacheraaO § 71 IO Rz 9). Es liegen daher nun die Voraussetzungen der §§ 70 Abs 1, 71a Abs 1 IO für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor.
4.Dem Rekurs des Antragsgegners war daher Folge zu geben und dem Erstgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzutragen. Dem Rekursgericht ist es nämlich im – hier gegebenen – Regelfall nicht möglich, selbst den Insolvenzeröffnungsbeschluss zu fassen (vgl 8 Ob 110/25x [Rz 14 bis 20] mwN).
5.Inhaltlich handelt es sich bei der nunmehr ergangenen Rekursentscheidung um einen abändernden Beschluss. Da der Entscheidungsgegenstand im Rekursverfahren nicht in einem Geldbetrag bestand, war gemäß den §§ 252 IO, 526 Abs 3, 500 Abs 2 ZPO der Entscheidungsgegenstand zu bewerten. In Anbetracht der Bedeutung einer Insolvenzeröffnung ist der Entscheidungsgegenstand mit mehr als EUR 30.000,-- zu bewerten.
6. Im Hinblick auf die klare Gesetzeslage und auch den Rekursantrag des Antragsgegners war auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden