Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter MMag. Klaus und die Richterin Mag. Kulka in der Rechtssache der Antragstellerin Österreichische Gesundheitskasse , Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien, gegen den Antragsgegner A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30.1.2026, **-17, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Am 11.10.2025 beantragte die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners. Dieser schulde ihr laut dem angeschlossenen Rückstandsausweis vom 10.10.2025 EUR 1.783,38 aus Beiträgen für den Zeitraum 11/2024 bis 03/2025, 06/2025 und 07/2025. Die Zahlungsunfähigkeit werde mit dem Zeitraum der rückständigen Beiträge und dem gegen den Antragsgegner zu ** des Bezirksgerichts Döbling geführten Exekutionsverfahren glaubhaft gemacht.
Eine Abfrage des Erstgerichts im Gewerberegister ergab eine aufrechte Gewerbeberechtigung für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen. Abfragen im Grundbuch, im KFZ-Zentralregister, wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit, im Pfändungsregister und in der Liste der Vermögensverzeichnisse verliefen negativ. Laut Sozialversicherungsabfrage ist der Antragsgegner seit 13.4.2023 als gewerblich selbständig erwerbstätig gemeldet.
Das Finanzamt gab am 20.10.2025 einen Zahlungsrückstand von EUR 4.977,39 bekannt, der exekutiv betrieben werde.
Die Antragstellerin teilte am 10.11.2025 mit, dass mit dem Antragsgegner eine Ratenvereinbarung getroffen worden sei.
Eine Abfrage im Exekutionsregister vom 12.11.2025 ergab vier eingestellte Verfahren, darunter das im Insolvenzantrag genannte, sowie ein aktuelles Exekutionsverfahren der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).
In der Einvernahmetagsatzung vom 13.11.2025 gab der Vertreter der Antragstellerin an, dass eine aufrechte Ratenvereinbarung bestehe und der Antragsgegner seit Antragstellung EUR 1.218,61 bezahlt habe, EUR 1.211,72 seien offen. Ein Kostenvorschuss werde nicht erlegt.
Der Antragsgegner gestand das Bestehen dieser Forderung zu, bestritt aber das Vorliegen der Insolvenzvoraussetzungen und brachte vor, dass eine Zahlungsstockung vorliege. Das Erstgericht trug ihm auf, die Forderungen des Finanzamts und der SVS zu regeln und dies binnen drei Wochen zu bescheinigen.
Der Antragsgegner unterfertigte ein Vermögensverzeichnis und führte an Vermögenswerten ein Konto-Guthaben von EUR 1.700, einen Fernseher und ein KFZ der Marke ** an.
Die Antragstellerin gab am 12.12.2025 neuerlich bekannt, dass mit dem Antragsgegner eine Ratenvereinbarung getroffen worden sei, er eine Anzahlung von EUR 693,61 am 7.11.2025 geleistet habe und der aktuelle Rückstand EUR 1.221,67 betrage.
Das Finanzamt teilte am 16.12.2025 mit, dass ein exekutiv betriebener Zahlungsrückstand von EUR 2.355,88 bestehe.
Die SVS gab am 8.1.2026 einen Beitragsrückstand von EUR 560,61 bekannt. Es bestehe eine aufrechte Ratenvereinbarung.
Am 29.1.2026 teilte das Finanzamt einen Zahlungsrückstand von EUR 3.811,50 mit, es werde laufend Exekution geführt.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners fest und erklärte, das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht zu eröffnen. Den Insolvenzeröffnungsantrag wies es ab. Die Forderung der Antragstellerin sei durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 10.10.2025 mit EUR 1.783,38 glaubhaft gemacht worden. Die Befriedigung der Forderung der Antragstellerin nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder das Vorliegen einer Stundungsvereinbarung mit ihr reiche allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners ergebe sich aus dem vollstreckbaren Abgabenrückstand beim Finanzamt in Höhe von EUR 3.811,50. Nach dem Vermögensverzeichnis verfüge der Antragsgegner über kein nennenswertes Vermögen und hätte solches auch nicht von Amts wegen festgestellt werden können. Die Antragstellerin habe erklärt, keinen Kostenvorschuss zu erlegen, sodass der Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abzuweisen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragsgegners mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Abweisung mangels Zahlungsunfähigkeit. Hilfsweise beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Rekurs ist im Sinne des impliziten Aufhebungsantrags berechtigt(RS0041774 [T1]).
Der Antragsgegner bringt vor, dass er zahlungsfähig sei. Lediglich Zahlungsstockungen hätten dazu geführt, dass er nicht alle laufenden Verbindlichkeiten habe bedienen können. Der Rückstand beim Finanzamt betrage derzeit EUR 3.612. Der Abschluss einer Ratenvereinbarung sei zugesagt worden, eine schriftliche Bestätigung liege noch nicht vor. Er habe mit der Antragstellerin und der SVS Ratenvereinbarungen abgeschlossen und die Verbindlichkeiten erheblich reduziert.
Es liege aber jedenfalls ausreichendes kostendeckendes Vermögen vor. Der Rekurswerber habe im Vermögensverzeichnis ein Fahrzeug und ein Konto-Guthaben von EUR 1.700 angegeben. Das Fahrzeug sei EUR 6.000 wert gewesen. Er habe dieses mittlerweile verkauft und stattdessen am 8.1.2026 um EUR 21.990 einen Lieferwagen der Marke ** gekauft. Als Bescheinigungsmittel legte er dazu einen Zulassungsschein vor.
1.Jede Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens setzt voraus, dass die Eröffnungsvoraussetzungen des § 70 IO bescheinigt sind.
Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528).
2. Die Antragstellerin bescheinigte durch die Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch aufgrund der Dauer des Rückstands die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners. Die Nichtzahlung von rückständigen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt. Diese werden von den zuständigen Behörden und Institutionen bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).
3. Wird vom Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es am Antragsgegner, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass er zahlungsfähig ist. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich jener der Antragstellerin – bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die der Schuldner auch einzuhalten im Stande ist.
4.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 30.1.2026 – und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]). Diese Neuerungserlaubnis findet ihre Grenze lediglich in § 259 Abs 2 IO, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Erstattung eine Tagsatzung vorgesehen war, von den trotz Ladung dort nicht Erschienenen nicht mehr vorgebracht werden können.
5. Der Rekurswerber gesteht zu, dass ein Abgabenrückstand beim Finanzamt in Höhe von EUR 3.612 besteht. Bescheinigungsmittel über eine Regelung dieser Forderung legte er nicht vor. Damit ist ihm die Gegenbescheinigung seiner Zahlungsfähigkeit auch im Rekursverfahren nicht gelungen und es ist weiterhin von seiner Zahlungsunfähigkeit auszugehen.
6.Weitere, nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 254 Abs 5 IO) ist neben dem Bestand einer Insolvenzforderung und der Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners nach § 71 Abs 1 IO das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Solches liegt nach § 71 Abs 2 IO vor, wenn das Vermögen des Antragsgegners zumindest ausreicht, um die im Gerichtshofverfahren üblicherweise mit EUR 4.000 veranschlagten Anlaufkosten des Verfahrens bis zur Berichtstagsatzung zu decken. Dieses Vermögen muss weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein; dabei sind auch Anfechtungsansprüche zu berücksichtigen.
7. Laut Protokoll der Einvernahmetagsatzung bezahlte der Antragsgegner der Antragstellerin bis 13.11.2025 EUR 1.218,61.
Da der Rückstand beim Finanzamt laut Auskunft vom 20.10.2025 EUR 4.977,39 betrug (ON 4) und bis 16.12.2025 zwischenzeitig auf EUR 2.355,88 verringert wurde (ON 11), ist aufgrund des Akteninhalts davon auszugehen, dass der Antragsgegner in diesem Zeitraum an das Finanzamt EUR 2.621,51 bezahlte.
Zwar legte der Rekurswerber nicht nachvollziehbar dar, mit welchen Mitteln er nach dem Verkauf eines Fahrzeugs im Wert von EUR 6.000 ein anderes Fahrzeug um EUR 21.990 gekauft haben will. Er bescheinigte diesen Ankauf auch nicht, weil sich aus einem Zulassungsschein weder der Kaufpreis noch die Eigentumsverhältnisse ergeben.
Allerdings führte der Antragsgegner in seinem Vermögensverzeichnis ein Guthaben auf seinem Girokonto von EUR 1.700 und ein Kraftfahrzeug an, das nicht bewertet wurde. Angesichts des Umstands, dass nach der Aktenlage von anfechtbaren Zahlungen in Höhe von zumindest EUR 3.840,12 auszugehen ist, indizieren die Angaben im Vermögensverzeichnis, dass ausreichendes kostendeckendes Vermögen vorhanden ist.
8. Dem Rekurs war daher im Sinne einer Aufhebung Folge zu geben. Dem Antragsgegner wird mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Möglichkeit eröffnet, seine offenen Forderungen und Rechtsverhältnisse zu regeln.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Frage des Vorliegens von kostendeckendem Vermögen neu zu beurteilen haben. Im Zweifel wird vom Vorliegen kostendeckenden Vermögens auszugehen und der Konkurs – bei Fortbestehen der Zahlungsunfähigkeit – unverzüglich zu eröffnen sein.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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