Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richterinnen Mag. Müller und Mag. Kulka in der Rechtssache der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen , 3100 St. Pölten, Neugebäudeplatz 1, gegen die Antragsgegnerin A* B* (C*) , geboren am **, **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 24.10.2025, **-4, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Am 29.9.2025 beantragte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ( Antragstellerin ) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A* B*, geboren am ** ( Antragsgegnerin ), die ihr aufgrund des in den Antrag integrierten vollstreckbaren Rückstandsausweises EUR 5.658,60 zuzüglich Nebengebühren und Zinsen von EUR 3.032,34, resultierend aus vollstreckbaren Beiträgen für den Zeitraum 05/2020 bis 06/2025, schulde.
Zur Zahlungsunfähigkeit verwies die Antragstellerin auf die beim Bezirksgericht Zwettl gegen die Antragsgegnerin zu ** und ** geführten Exekutionsverfahren. Die Antragsgegnerin habe im Verfahren ** am 28.8.2024 ein Vermögensverzeichnis abgelegt. Die Antragstellerin erklärte, sie werde keinen Kostenvorschuss nach § 71a Abs 1 IO erlegen.
Abfragen des Erstgerichts im Grundbuch und eine GISA Abfrage verliefen negativ. Die ZMR-Abfragen ergaben, dass die Antragsgegnerin über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt.
Mit Beschluss vom 3.10.2025 (ON 3, zugestellt am 7.10.2025) forderte das Erstgericht die Antragstellerin auf, binnen 14 Tagen ihren Antrag dahingehend zu verbessern, dass sie Angaben dazu erstatten möge, woraus sich einerseits die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und andererseits ergebe, dass die Antragsgegnerin nach wie vor im Sprengel des angerufenen Gerichts ihr Gewerbe ausübe. Begründend führte das Erstgericht aus, die Antragsgegnerin sei nicht an der bekannt gegebenen Adresse gemeldet, sondern weise generell keine aktuelle Meldeadresse in Österreich auf. Auch eine Gewerbeberechtigung auf ihren Namen habe nicht gefunden werden können. Sollte keine Verbesserung erfolgen, werde der Antrag zurückgewiesen.
Eine Äußerung der Antragstellerin langte innerhalb der vom Erstgericht gesetzten Frist nicht ein.
Daraufhin wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Insolvenzantrag zurück. Es habe keine Adresse der Antragsgegnerin ermittelt werden können. Die Antragstellerin sei der Aufforderung, eine Adresse bekannt zu geben, nicht nachgekommen. Weder könne der Antragsgegnerin der Konkurseröffnungsantrag zugestellt, noch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts geprüft werden.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses wegen Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Der Rekurs ist berechtigt .
Die Antragstellerin macht geltend, dass sie am 13.10.2025 bekannt gegeben habe, die Antragsgegnerin übe eine selbstständige Tätigkeit ohne Gewerbebetrieb am Standort C* aus. Laut den der Antragstellerin vorliegenden Unterlagen wohne die Antragsgegnerin an der Adresse D*. Es sei in der Bekanntgabe beantragt worden, die Zustellung an die Wohnadresse vorzunehmen. Die Antragstellerin habe eine Namensänderung der Antragsgegnerin von A* B* auf A* E* vorgenommen.
Die Antragstellerin legte eine Versicherungserklärung der Antragsgegnerin für Freiberufler vom 25.3.2025 vor, in der die Personendaten „ A* E*, geboren am ** “ sowie die Wohnanschrift „ D* “ und die Betriebsanschrift „ C* “ angeführt sind, weiters eine ZMR Abfrage und eine mit 13.10.2025 datierte Bekanntgabe, deren Inhalt dem Rekursvorbringen entspricht.
Dazu war zu erwägen:
1. Bevor das Insolvenzgericht beurteilt, ob der Antragsteller die Insolvenzvoraussetzungen im Eröffnungsantrag im erforderlichen Maß dargelegt hat, hat es die internationale und die örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Erst wenn Anhaltspunkte für seine örtliche Zuständigkeit bestehen, kommt eine inhaltliche Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag in Betracht ( Mohr, IO 11 § 70 E 112; OLG Wien 6 R 241/24s). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Zuständigkeit ist jener der Antragstellung ( Mohr, IO 11 § 63 E 3, E 6).
2.1Nach § 63 Abs 1 IO ist für das Insolvenzverfahren der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn der Schuldner im Inland weder ein Unternehmen betreibt noch hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist subsidiär gemäß § 63 Abs 2 IO jener Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels einer solchen Vermögen des Schuldners befindet.
2.2 Der einen Insolvenzeröffnungsantrag stellende Gläubiger hat in seinem Antrag auch jenen Sachverhalt anzugeben, aus dem sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt ( Mohr, IO 11 § 63 E 7 mwN; Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4§ 63 KO Rz 39). Das angerufene Gericht ist an diese Angaben jedoch nicht gebunden; vielmehr hat es gemäß § 41 Abs 3 JN die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen und zu diesem Zweck von den Beteiligten alle nötigen Aufklärungen zu fordern; es hat ein unbeschränktes materielles Prüfungsrecht ( Mohr, IO 11 § 63 E 10 mwN; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 41 JN Rz 7). Im Falle seiner Unzuständigkeit obliegen ihm die zur Ermittlung des zuständigen Gerichts erforderlichen Erhebungen (§ 254 Abs 5 IO). Gegebenenfalls hat es gemäß § 44 Abs 1 JN seine Unzuständigkeit durch Beschluss auszusprechen und die Rechtssache an das örtlich und sachlich zuständige Gericht zu überweisen, sofern ihm dessen Bestimmung nach den Verhältnissen des Einzelfalles möglich ist. Ist die Ermittlung eines bestimmten Gerichts hingegen nicht möglich, hat das angerufene Gericht den Insolvenzantrag gemäß § 63 IO zurückzuweisen ( Mohr, IO 11 § 63 E 32 = 8 Ob 54/89; Schumacher in KLS 2§ 63 IO Rz 9 mwN; OLG Wien 6 R 160/19x = ZIK 2019, 229 ua).
2.3 Im konkreten Fall musste das Erstgericht nach der Aktenlage, insbesondere aufgrund der ergebnislosen ZMR- und GISA Abfragen (ON 2) davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin an der Geschäftsanschrift nicht etabliert ist.
3. Nach der Aktenlage kam die Antragstellerin dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes vom 3.10.2025, ON 3, nicht nach. Für eine neue Zustellanschrift gab es keine Anhaltspunkte, auch Vermögen der Antragsgegnerin im Inland war nicht aktenkundig.
Soweit die Antragstellerin in ihrem Rekurs vorbringt, sie habe am 13.10.2025 in einer Mitteilung die notwendigen Informationen angegeben, entspricht dies nicht der Aktenlage. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen scheint die Bekanntgabe im Akt nicht auf.
4.Da das Rekursvorbringen jedoch ohnehin nicht dem Neuerungsverbot unterliegt (§ 260 Abs 2 IO), ist der Frage, warum die Bekanntgabe nicht aktenkundig wurde, nicht weiter nachzugehen. Nach dem Rekursvorbringen ist nun davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin tatsächlich den Nachnamen E * trägt, ihre selbständige Erwerbstätigkeit am Standort C*, ausübt und ihre Wohnanschrift D*, lautet.
5. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss ersatzlos zu beheben. Das Erstgericht wird nun das Insolvenzeröffnungsverfahren unter Einbeziehung der Antragsgegnerin durchzuführen haben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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