Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senates in der Insolvenzeröffnungssache der Antragstellerin A* B* C* , vertreten durch Stossier Oberndorfer&Partner Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wels, wider die Antragsgegnerin (Schuldnerin) D* GmbH&Co KG , vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in Wien, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 5.2.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird a u f g e h o b e n und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung a u f g e t r a g e n .
Begründung:
Die Antragsgegnerin (Schuldnerin), eine Kommanditgesellschaft (KG), wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27.9.2021 gegründet und am 15.10.2021 mit dem Geschäftszweig „Erwerb und Verkauf von Immobilien, Entwicklung von Immobilienprojekten“ im Firmenbuch eingetragen. Ihre einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist die zu FN ** im Firmenbuch eingetragene E* GmbH. Deren alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer ist F*. Die alleinige Gesellschafterin der Komplementärgesellschaft ist wiederum die „G* GmbH“ (FN **). Die letztangeführte Gesellschaft ist mit einer Haftsumme von EUR 900,-- auch Kommanditistin der Antragsgegnerin. Weitere Kommanditistin der Antragsgegnerin ist mit einer Haftsumme von EUR 100,-- die H* Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (FN **).
Die Antragsgegnerin erwarb zuletzt mit Kaufvertrag vom 22.2.2022 eine in I* J*, **straße **, gelegene Liegenschaft, die direkt an den J* angrenzt und aus drei Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 5.959 m² besteht (EZ ** KG ** I* J*). Diese Liegenschaft ist mit Pfandrechten im Höchstbetrag von EUR 18,200.000,-- und im Höchstbetrag von EUR 4,680.000,-- zu Gunsten der Antragstellerin belastet, dies infolge von Pfandurkunden vom 7.3.2022 (C-LNr 13 und 14).
Am 26.11.2024 beantragte die Antragstellerin , nämlich ein österreichisches Bankinstitut beim Erstgericht, sowohl über das Vermögen der Antragsgegnerin als auch deren Komplementärgesellschaft den Konkurs zu eröffnen. Gegenstand dieses Verfahrens ist einzig das Insolvenzeröffnungsverfahren hinsichtlich des Vermögens der Antragsgegnerin (KG).
Die Antragstellerin brachte dazu nach Darstellung der Beteiligungsverhältnisse an der Antragsgegnerin zusammengefasst vor, dass sie der Antragsgegnerin
gewährt habe. Dazu sei mit Pfandurkunde vom 7.3.2022 die zitierte Liegenschaft am J* mit Höchstbetragspfandrechten zu Gunsten der Antragstellerin belastet worden. Die Antragsgegnerin habe die Kredite für den Ankauf dieser Liegenschaft verwendet. Der einzige Unternehmensgegenstand der Antragsgegnerin sei im Ankauf und der Verwertung dieser Liegenschaft am J* gelegen (Projektgesellschaft).
Mit Schreiben vom 14.8.2024 sei der Abstattungskredit und mit Schreiben vom 13.9.2024 sei der Kontokorrentkredit jeweils wegen qualifizierter Zahlungsrückstände vorzeitig aufgelöst worden. Beide Kredite wären ohnedies am 31.10.2024 zur Gänze zurückzubezahlen gewesen. Der Abstattungskredit hafte zum 23.10.2024 mit EUR 18,156.607,79 und der Kontokorrentkredit hafte zum selben Tag mit EUR 590.939,87 offen aus.
Im Jahresabschluss der Schuldnerin zum 31.12.2023 seien ein Jahresfehlbetrag von EUR 23.018,56 und ein Bilanzverlust von EUR 1,232.634,57 sowie ein negatives Eigenkapital von EUR 131.634,57 ausgewiesen. Die Verbindlichkeit der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin sei im Jahresabschluss zum 31.12.2023 mit EUR 17,854.286,63 korrekterweise als solche mit einer Laufzeit von unter einem Jahr ausgewiesen gewesen. Am Bestand der Forderungen der Antragstellerin und deren Fälligkeit könne bereits aufgrund dieser Jahresabschlüsse, der Kreditverträge und der Mahnschreiben kein Zweifel bestehen.
Die Antragsgegnerin sei sowohl insolvenzrechtlich überschuldet als auch zahlungsunfähig. Sie sei nicht nur nicht in der Lage, die fälligen und unstrittigen Forderungen der Antragstellerin in Höhe von zusammen EUR 18,747.547,66 s.A. (zum 23.10.2024) zu begleichen. Es sei der Antragsgegnerin auch nicht einmal möglich gewesen, die eingemahnten relativ geringeren Beträge von EUR 248.759,67 zum Abstattungskredit (per 12.7.2024) und von EUR 8.316,21 zum Kontokorrentkredit (per 14.8.2024) zu leisten. Damit sei ihre Zahlungsunfähigkeit evident.
Zum Insolvenzeröffnungsantrag legte die antragstellende Bank – neben Firmenbuch- und Grundbuchsauszügen – die Pfandurkunde vom 7.3.2022, den Abstattungskreditvertrag vom 7.3.2022, den Kontokorrentkreditvertrag vom 27.3.2024, die Mahnschreiben vom 12.7.2024 und 14.8.2024, die Kündigungsschreiben vom 14.8.2024 und vom 13.9.2024, weiters zwei Kontoauszüge sowie die Jahresabschlüsse der Antragsgegnerin und ihrer Komplementärin jeweils zum 31.12.2022 und zum 31.12.2023 als Bescheinigungsmittel vor.
Eine vom Erstgericht sodann durchgeführte Namensabfrage hinsichtlich offener Exekutionsverfahren gegenüber der Antragsgegnerin blieb ergebnislos (ON 7).
Die Antragsgegnerin beantragte bereits in ihrem Schriftsatz vom 14.1.2025, den unberechtigten Insolvenzeröfffnungsantrag abzuweisen (ON 10). Sie brachte dazu vor, dass die antragstellende Bank gegen sie zu K* des Landesgerichts Wels eine Klage über EUR 1,000.000,-- s.A. eingebracht habe. Ansonsten seien keine Klagen oder Exekutionen gegen die Antragsgegnerin bekannt. Die Gesellschaft (KG) sei ausschließlich zum Zweck des Ankaufs der Liegenschaft am J* gegründet worden. Für die Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten von knapp unter EUR 24 Mio sei von der Antragstellerin unter anderem ein Kredit in Höhe von EUR 17,6 Mio zur Verfügung gestellt worden, dies bei einer Laufzeit von 36 Monaten. Darüber hinaus seien Eigenmittel in Höhe von EUR 6,35 Mio zur Verfügung gestanden.
Entgegen dem Standpunkt der Antragstellerin handle es sich beim Kreditvertrag nicht um einen Abstattungskredit, sondern um einen endfälligen Kredit, dessen Rückführung aus dem Verkauf der genannten Liegenschaft sichergestellt werden sollte. Aus bankfachlicher Sicht sei dieser Kreditvertrag bereits bei der Vergabe „notleidend“ gewesen, da ohne die Sicherheitenverwertung eine Rückzahlung des Kredits nicht möglich gewesen wäre. Daher könne das Auslaufen des Kreditvertrages nicht die Zahlungsunfähigkeit, sondern lediglich eine Zahlungsstockung bedeuten, die bereits mit Einräumung des Kredites bestanden und (nur) durch den Verkauf der Liegenschaft in Abhängigkeit vom zu erzielenden Verkaufspreis gelöst werden könne.
Der Kontokorrentkredit sei seitens der Antragstellerin am 27.3.2024 deswegen eingeräumt worden, da die laufende Zinsbelastung aus dem Abstattungskredit nicht beglichen werden habe können. Die Höhe der Zinsbelastungen seit der Krediteinräumung sei seitens der Antragsgegnerin jedoch bestritten und nunmehr Gegenstand einer von ihr gegenüber der Antragstellerin eingebrachten Klage (L* LG Wels).
Der antragstellenden Bank habe bereits zum Zeitpunkt der Krediteinräumung klar sein müssen, dass die Laufzeit von 36 Monaten gegebenenfalls verlängert werden müsse.
Anlässlich der im Rechtshilfeweg vom Bezirksgericht Kitzbühel am 17.1.2025 durchgeführten Vernehmungstagsatzung gab der für die Antragsgegnerin erschienene Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft unter anderem zu Protokoll, dass die Antragsgegnerin keine Mitarbeiter beschäftige. Die Antragsforderung entstamme zwar dem Unternehmensbetrieb, werde jedoch bestritten und nicht anerkannt. Die Antragsgegnerin sei „grundsätzlich“ in der Lage, ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Eine Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung bestehe nicht. Die Forderung werde jedoch derzeit nicht bezahlt, da sie bestritten werde. Weitere vom erschienenen Rechtsvertreter der Antragstellerin gestellte Fragen wurden vom Geschäftsführer (der Komplementärgesellschaft) mit der Begründung, sich der Aussage zu entschlagen, nicht beantwortet.
Im Schriftsatz vom 23.1.2025 (ON 14) ergänzte die Antragstellerin , dass sich die Gesellschafter der Antragsgegnerin nicht über die weitere Vorgangsweise zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Antragstellerin einig gewesen seien. Bei einer Besprechung vom 10.1.2025 seien von der Antragsgegnerin Beträge zur Abdeckung der Kreditverbindlichkeiten deutlich unter dem aushaftenden Gesamtsaldo angeboten worden. Die Höhe der Forderungen der Antragstellerin und deren Fälligkeit seien aber auch dort nicht bestritten worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Insolvenzeröffnungsantrag ab.
Als bescheinigt erachtete das Erstgericht, dass sich die Antragsforderung der Antragstellerin auf die Rückführung der von ihr aufgrund qualifizierter Zahlungsrückstände vorzeitig gekündigten Kredite beziehe. Diese Forderungen seien jedoch mit dem Einwand bestritten worden, dass die zwischen den Parteien des Insolvenzeröffnungsverfahrens abgeschlossenen Verträge „technisch und rechtlich notleidend“ gewesen seien. Eine Rückführung des Kredits ohne die Verwertung der Liegenschaft sei zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen. Die von der antragstellenden Bank zu K* eingebrachte Klage über einen Teilbetrag von EUR 1 Mio aus dem Abstattungskreditvertrag, der zum 23.10.2024 mit einem Betrag von EUR 18,156.607,79 ausgehaftet habe, sei von der Antragsgegnerin mit der Begründung bestritten worden, dass die Verträge von vornherein notleidend gewesen seien. In jenem Verfahren mache die Antragsgegnerin die Anfechtung beider Kreditverträge wegen Irrtums, Sittenwidrigkeit und gröblicher Benachteiligung sowie Wuchers geltend.
Zwar berechtigten auch nicht titulierte Geldforderungen zu einer Insolvenzantragstellung, wobei insoweit jedoch ein strenger Maßstab an Behauptung und Bescheinigung anzulegen sei. Als Maßstab für die Anforderung an Behauptung und Bescheinigung der Geldforderung könne allgemein auf die Judikatur zur Forderungsanmeldung in Insolvenzverfahren zurückgegriffen werden. Der Gläubiger müsse daher eine logische und vollständige Sachverhaltsdarstellung zum Ent- und Bestehen seiner Geldforderung vorbringen. Diese hier zwar bescheinigten Kreditverträge seien von der Antragsgegnerin damit bestritten worden, dass sie die Verträge anfechte. Die Zinssatzgestaltung in den Kreditverträgen halte – nach dem Standpunkt der Antragsgegnerin – weder einer Plausibilitätsprüfung noch der synallagmatischen Nachvollziehbarkeit stand. Da überdies der Wert der Liegenschaft laut einem vorgelegten Schätzgutachten auf über EUR 28,913.200,-- geschätzt worden sei und damit das Vermögen der Antragsgegnerin die Verbindlichkeit übersteige, sei eine Anspruchsbescheinigung zu verneinen. Damit sei die erste wesentliche Insolvenzvoraussetzung der Bescheinigung einer Antragsforderung nicht erbracht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem primären Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Insolvenzeröffnungsantrages abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Als Rekursgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite einen Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
I.
1. Die Antragstellerin erachtet die angefochtene erstgerichtliche Entscheidung deshalb als rechtlich verfehlt, da eine substanziierte Bestreitung der Antragsforderungen der Bank durch die Antragsgegnerin gar nicht erfolgt sei. Um ausreichend bescheinigten Antragsforderungen die Bescheinigungskraft zu nehmen, dürften die erhobenen Gegenbehauptungen und Gegenbescheinigungen der Antragsgegnerin nicht „leer“ sein, sondern müssten vielmehr eine erhebliche Dichte und Substanz erreichen und sich insbesondere auf konkrete Sachverhaltsmerkmale stützen. Nur eine derart substanziiert bestrittene und nicht titulierte Forderung könne als nicht bescheinigte Insolvenzforderung qualifiziert werden und zur Abweisung des Insolvenzantrags führen. Selbst wenn die Antragsgegnerin, was bestritten bleibe, mit all ihren Behauptungen, wonach die Kreditverträge wegen Irrtums, Sittenwidrigkeit, gröblicher Benachteiligung oder Wucher nicht gültig wären, durchdränge, ändere dies nichts daran, dass eine ausreichende Insolvenzforderung der Antragstellerin bestehe. Würden die Kreditverträge nämlich erfolgreich angefochten, wäre der der Antragsgegnerin ausbezahlte Kredit jedenfalls im Kapitalsbetrag, wenn auch ohne die vereinbarten Zinsen, aus bereicherungsrechtlichen Gründen zurückzubezahlen. Aufgrund des Bestreitungsvorbringens der Antragsgegnerin könnte man denkmöglich nicht zum Ergebnis gelangen, dass überhaupt keine Insolvenzforderung der Antragstellerin bestehe.
2. Die Antragsgegnerin führt in ihrer Rekursbeantwortung – nach Darstellung der insolvenzgerichtlichen Rechtsprechung zu nicht titulierten Antragsforderungen – aus, es sei offensichtlich, dass die Antragstellerin nur deshalb den Insolvenzeröffnungsantrag gestellt habe, um sich den gesetzlichen Weg zur Durchsetzung der strittigen Forderung zu ersparen. Es sei seitens der Antragsgegnerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt worden, dass es im vorliegenden Fall um eine Projektfinanzierung gehe und daher auch der antragstellenden Bank im Zeitpunkt der Krediteinräumung bekannt und bewusst gewesen sei, dass die Rückführung des Kredites nur durch den Weiterverkauf der Projektliegenschaft zu einem angemessenen Preis erfolgen könne und erfolgen werde. Die Kreditlaufzeit von 36 Monaten müsse daher gegebenenfalls verlängert werden.
II.
Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
1. Aus der Einsichtnahme in die von beiden Parteien in ihren Schriftsätzen (ON 1 und 14 sowie ON 10) als Bescheinigungsmittel vorgelegten Urkunden ergibt sich nachfolgender (ergänzender) Sachverhalt :
Der Abstattungskreditvertrag vom 7.3.2022 enthält unter der Position „Kreditgegenstand und Konditionen“ die Klausel, dass es sich um einen einmal ausnützbaren Kredit von EUR 17,6 Mio handelt und dieser bis 31.10.2024 samt Zinsen und Nebengebühren zurückzuzahlen ist. Ebenso enthält der Kontokorrentkreditvertrag vom 27.3.2024 eine Passage, dass es sich dabei um einen revolvierenden Kontokorrentkredit mit einem Rahmen von EUR 570.000,-- handelt und dieser eine Laufzeit bis 31.10.2024 hat. Im Jahresabschluss der Antragsgegnerin für das Jahr 2023 sind in den Passiva Verbindlichkeiten gegenüber der Antragstellerin mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr in Höhe von EUR 17,854.286,63 ausgewiesen.
Im Verfahren L* des Landesgerichts Wels fordert die Antragsgegnerin von der antragstellenden Bank und einer weiteren GmbH – die antragstellende Bank habe sich dieser weiteren GmbH als Kreditvermittlerin bedient – als Solidarschuldner einerseits den Betrag von EUR 36.211,28 und andererseits die Feststellung, dass die beiden dortigen Beklagten zur ungeteilten Hand für sämtliche nachteiligen Folgen haften sollten, die der nunmehrigen Antragsgegnerin durch die Fehlberatung und grob schuldhafte Verletzung der Schutz- und Aufklärungspflichten deswegen entstünden, da es die dortigen Beklagten unterlassen hätten, die dortige Klägerin über die Möglichkeit zu informieren, anstelle der variablen Verzinsung einen Kredit mit Fixzinssatz von 1,8 % p.a. zu vereinbaren.
2. Zu den Insolvenzvoraussetzungen
2.1.Gemäß § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Der Gläubiger muss demnach seine Stellung als Insolvenzgläubiger sowie die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bescheinigen.
2.2. Das Insolvenzeröffnungsverfahren ist summarisch und nicht an die Förmlichkeiten des Beweisverfahrens im engeren Sinn gebunden. Es ist besonders rasch durchzuführen. Die Glaubhaftmachung bzw Bescheinigung hat gegenüber der Beweisführung im engeren Sinn das eingeschränkte Ziel, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zu vermitteln. Dabei ist bei der Prüfung der Voraussetzungen keine abschließende Entscheidung über Bestand und Fälligkeit behaupteter Insolvenzforderungen zu treffen, sondern nur zu beurteilen, ob es überwiegend wahrscheinlichist, dass sie zu Recht bestehen und vom Schuldner bei Fälligkeit nicht bezahlt werden können (8 Ob 128/18h; 8 Ob 57/16i ua). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass das vom Gesetzgeber als ausreichend erachtete Bescheinigungsverfahren nicht jene Rechtsschutz- und Richtigkeitsgarantie bieten kann, wie das beim im Zivilprozess abzuführenden Beweisverfahren im engeren Sinn der Fall ist, dem ein höherer Beweismaßstab und auch die Möglichkeit, nicht parate Beweise aufzunehmen, eigen ist (8 Ob 282/01f).
Das reduzierte Beweismaß gilt dabei für alle am Verfahren beteiligten Personen, also für die (erste) Glaubhaftmachung durch den antragstellenden Gläubiger, für die anschließenden amtswegigen Ermittlungen durch das Gericht und die allfällige Gegenbescheinigung durch den Schuldner. Nur so kann das Insolvenzeröffnungsverfahren als Eilverfahren gestaltet werden ( Übertsroider in Konecny, Insolvenzgesetze, § 70 IO, Rz 23).
2.3. Zur (ersten) Bescheinigung der Forderung:
2.3.1. Hat der Gläubiger für seine Forderung bereits einen Exekutionstitel erworben, dann wird durch dessen Vorlage die Insolvenzforderung problemlos nachgewiesen.
2.3.2. Nach gefestigter Rechtsprechung können aber auch nicht titulierte Geldforderungen – das sind Forderungen, die in einem streitigen Verfahren noch nicht geprüft wurden – zur Insolvenzantragstellung berechtigen (RS0064986). An die Behauptung und Bescheinigung nicht titulierter Forderungen bzw Verbindlichkeiten ist jedoch ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Es muss nämlich sichergestellt sein, dass der Schuldner nicht nur aufgrund von Behauptungen oder Handlungen, mit denen in Wahrheit sachfremde Anliegen verfolgt werden, in den Konkurs getrieben wird ( Übertsroider aaO, Rz 36; Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , Österreichisches Insolvenzrecht 4, § 70 KO, Rz 27; 8 Ob 118/15h; 8 Ob 18/12y ua). Der Gläubiger muss eine logische und vollständige Sachverhaltsdarstellung zum Ent- und Bestehen seiner Forderung vorbringen. Dabei sind unzweifelhaft schlüssige Behauptungen zum Rechtsgrund und zur Höhe nötig ( Übertsroider aaO, Rz 36 ff).
2.3.3. Verbleiben daher im Rahmen des nach der Insolvenzordnung rasch abzuführenden Bescheinigungsverfahrens begründete Zweifel am Bestand der nicht titulierten Forderung des Antragstellers, dann kann die Bescheinigung der Antragsforderung nicht als erbracht angesehen werden.
2.3.4. Eine von der Antragsgegnerin substanziiert bestrittene, nicht titulierte Forderung kann im Regelfall nicht als bescheinigte Insolvenzforderung nach § 70 Abs 1 IO angesehen werden (8 Ob 282/01f; 8 Ob 18/12y). Es trifft zwar zu, dass unsubstanziierte Bestreitungen oder die Aufrechterhaltung objektiv aussichtsloser Prozessstandpunkte der Glaubhaftmachung einer Forderung nicht entgegenstehen ( Mohr, IO 11 , § , E 220), doch muss bei ausreichend substanziiert bestrittenen Forderungen und auch bei Bescheinigung dieser Bestreitung den Grenzen der Möglichkeiten des Insolvenzeröffnungsverfahrens Rechnung getragen werden. Umfangreiche Beweisaufnahmen zur Richtigkeit und zum Fortbestand der Antragsforderung hat das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren entsprechend der offenkundigen Intention des Gesetzgebers nicht durchzuführen.
2.3.5. Ist hinsichtlich der Antragsforderung ein Rechtsstreit bei Gericht anhängig, so ist in der Regeldavon auszugehen, dass der Gläubiger seine Forderung nicht unverzüglich glaubhaft machen kann. Ein Insolvenzantrag wäre in diesem Fall aber dann berechtigt, wenn der Gläubiger über stichhaltige eindeutige Beweise verfügt, die einen raschen Nachweis des Bestands der Forderung ermöglichen (6 Ob 156/08x).
3. Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die Antragstellerin stichhaltige eindeutige Beweise (Bescheinigungsmittel) vorlegen konnte, die einen raschen Nachweis des Bestands ihrer Forderung auf Rückzahlung (zumindest) des Kapitals aus den Darlehensverträgen ermöglichen. Umfangreiche Beweisaufnahmen zur Richtigkeit und zum Fortbestand der Antragsforderung – zumindest betreffend die Rückzahlung des Kapitals – sind nicht erforderlich.
4.1. Auch wenn an die Behauptung und Bescheinigung von – wie hier – nicht titulierten Forderungen ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, wurde im gegebenen Fall die Antragsforderung der Antragstellerin durch Vorlage der Kreditverträge und insbesondere auch der Jahresabschlüsse der Antragsgegnerin ausreichend bescheinigt. Bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2023 sind Verbindlichkeiten gegenüber der Antragstellerin mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr in Höhe von über EUR 17,8 Mio ausgewiesen. Die Rückzahlungsverbindlichkeit der Antragsgegnerin hinsichtlich des Kapitals ist damit in Wahrheit nicht strittig.
Auch in der Stellungnahme vom 14.1.2025 (ON 10) bestätigt die Antragsgegnerin, dass zur Projektfinanzierung von der Antragstellerin der Kredit in Höhe von EUR 17,6 Mio zur Verfügung gestellt, somit ausbezahlt und sodann auch ein weiterer Kontokorrentkredit eingeräumt wurde. Ob nun die einzelnen Rückzahlungsmodalitäten, die Zinsenvereinbarungen und überhaupt die Verträge insgesamt wirksam sind, muss daher in diesem Insolvenzeröffnungsverfahren gar nicht geprüft werden. Bei einer Wirksamkeit der Kreditverträge haftet die Antragsgegnerin für die Rückzahlung der Kapitalbeträge samt Zinsen und Spesen. Sollten die Kreditverträge – aus welchem Grund auch immer (etwa Irrtum, Sittenwidrigkeit etc) – unwirksam gewesen sein, so hat die Antragstellerin zumindest einen Anspruch auf Rückzahlung des ihr für das Projekt zur Verfügung gestellten Kapitalbetrages von zumindest EUR 17,6 Mio.
4.2. Dass das der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Kreditkapital nach Auslaufen der Kreditverträge (somit nach dem 31.10.2024) bereits zurückbezahlt worden wäre, ist seitens der Antragsgegnerin nicht behauptet worden. Die Schuld aus den Kreditverträgen scheint offenkundig in der Bilanz der Antragsgegnerin auf.
Eine Gegenforderung, die infolge Aufrechnung zum Erlöschen des gesamten Anspruchs der antragstellenden Bank auf Rückzahlung des Kreditkapitals führen könnte, ist ebenso nicht behauptet worden. Im von der Antragsgegnerin unter anderem gegen die Antragstellerin eingeleiteten Zivilprozess wird offenkundig aus dem Anspruchsgrund des Schadenersatzes eine Forderung in Höhe von EUR 36.211,28 behauptet. Selbst wenn man die Berechtigung dieser Forderung annehmen würde, so hätte die Antgragstellerin immer noch einen Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages von deutlich über EUR 17 Mio.
4.3. Die weiteren Behauptung, wonach der Kreditvertrag aus „bankfachlicher Sicht“ bereits bei Vergabe „notleidend“ gewesen sei, ändert nichts am ausreichend bescheinigten Bestand der Antragsforderung der Antragstellerin auf Rückzahlung der Kreditbeträge.
4.4. Schließlich führte auch der mögliche Wert der Projektliegenschaft am J* von knapp unter EUR 29 Mio nicht zur Annahme, dass der Antragstellerin die Bescheinigung der ersten Insolvenzeröffnungsvoraussetzung, nämlich der Antragsschuld, nicht gelungen wäre. Der behauptete Wert der Liegenschaft führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs der antragstellenden Bank auf Rückzahlung der Kreditbeträge.
Nur der Vollständigkeit halber ist zu dem insoweit von der Antragsgegnerin in ON 10 vorgelegten Bewertungsgutachten einer Sachverständigenkanzlei für Immobilienbewertung anzuführen, dass dieses Gutachten deswegen teilweise nicht leserlich ist, da sich auf jedem Blatt in Fettschrift diagonal geschrieben der Wortlaut „ENTWURF 09/15/23“ findet. Darüber hinaus mangelt es diesem Gutachten an einer Unterfertigung.
5. Eine Antragsforderung und damit die Gläubiger-Stellung der Antragstellerin wurde somit ausreichend bescheinigt. Dem Standpunkt des Erstgerichts, wonach es der Antragstellerin nicht gelungen sei, eine logische und vollständige Sachverhaltsdarstellung zum Ent- und Bestehen ihrer Geldforderung (auf Rückzahlung des Kreditkapitals) vorzubringen, wird nicht beigetreten.
6. Zum Insolvenzgrund
6.1. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel alle seine fälligen Verbindlichkeiten nicht zu zahlen vermag und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen kann.
Den von der Antragstellerin unter anderem behaupteten Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit hat das Erstgericht im angefochtenen Beschluss wegen der vom Rekursgericht nicht geteilten Ansicht, dass schon eine zu Recht bestehende Antragsschuld nicht ausreichend bescheinigt worden sei, nicht geprüft. Feststellungen, aus denen das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit überprüfbar beurteilt werden könnte, sind nicht getroffen worden. Bislang steht einzig fest, dass gegen die Antragsgegnerin eingeleitete Exekutionsverfahren nicht anhängig sind. Dies alleine besagt noch nichts, ob die Antragsgegnerin ausreichend in der Lage ist, binnen angemessener Frist alle ihre fälligen Verbindlichkeiten zu zahlen.
Für die Prüfung der Fähigkeit, alle fälligen Verbindlichkeiten zahlen zu können, kommt es nicht darauf an, dass diese bereits exekutiv betrieben werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf das von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 23.1.2025 (ON 14) per E-Mail erfolgte Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei vom 15.1.2025 hinzuweisen, aus welcher sich ergibt, dass eine M* m.b.H. sich vorbehält, ebenfalls einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin zu stellen, was zumindest darauf hindeutet, dass auch insoweit eine weitere Insolvenzforderung bestehen könnte.
6.2. In ihrer Stellungnahme im Schriftsatz vom 14.1.2025 (ON 10) behauptet die Antragsgegnerin, dass das Auslaufen der Kreditverträge nicht die Zahlungsunfähigkeit, sondern vielmehr lediglich eine Zahlungsstockung bedeuten könne
Um die Gegenbescheinigung einer bloßen Zahlungsstockung zu erbringen, genügt die bloße Bestreitung der Zahlungsunfähigkeit nicht. Die Überwindung einer Zahlungsklemme wird nur dann konkret dargetan, wenn der sichere Eingang ausreichender Mittel in naher Zukunft behauptet und bescheinigt wird. Die Gegenbescheinigung einer bloßen Zahlungsstockung muss sich daher auf konkrete Sachverhaltsmerkmale stützen und ist nur dann erbracht, wenn der Schuldner glaubhaft macht, über die zur Tilgung allerfälligen Verbindlichkeiten nötigen Geldmittel (in Bälde) zu verfügen (RS0052198). Eine Zahlungsstockung setzt somit die hohe Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass der Schuldner in einer kurzen , für die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel erforderlichen Frist alle seine Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage sein wird.
Der Oberste Gerichtshof hat für die Bejahung der Zahlungsstockung maximale Fristen des noch zulässigen Zahlungsdefekts definiert, wobei diese von ihm nicht als starre Grenze, sondern als Orientierungshilfe gesehen werden. Die Frist zur Beschaffung der erforderlichen Liquidität darf im sogenannten „Durchschnittsfall“ drei Monate nicht übersteigen. Eine noch längere Frist, höchstens aber etwa fünf Monate, setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu rechnen ist (8 Ob 117/15m; 8 Ob 118/11b; 3 Ob 99/10w).
6.3. Liegenschaftsvermögen ist mangels unverzüglicher Verwertbarkeit bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit in der Regel belanglos. Nur bei einer allfälligen Lastenfreiheit von Realbesitz wäre die Möglichkeit einer alsbaldigen Beschaffung liquider Mittel durch Belehnung in Erwägung zu ziehen ( MohraaO, § 70 IO, E 234).
6.4.In der Regel wird eine Kreditfälligstellung – wie hier der Anspruch auf Rückzahlung der Kreditbeträge – bei Liquiditätsproblemen der Antragsgegnerin Zahlungsunfähigkeit auslösen. Allerdings kann sowohl eine Umschuldungsmöglichkeit als auch die Möglichkeit, mit den Gläubigern eine Ratenvereinbarung zu schließen, auch eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit beseitigen, wenn die Antragsgegnerin dadurch in die Lage versetzt wird, dass das Gesamtobligo in einer für Beträge dieser Größenordnung durchaus üblichen Frist getilgt werden kann (RS0052198 [T9] = 8 Ob 133/08d). Es ist daher bei der im weiteren Verfahren erst noch zu erfolgenden Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auch auf die zumindest nicht ausschließbare Möglichkeit einer Umschuldung Bedacht zu nehmen (RS0124451).
6.5. Die Argumentation der Antragsgegnerin, wonach sich die Antragstellerin nur den „gesetzlichen Weg zur Durchsetzung einer strittigen Forderung“, nämlich die Einklagung beim Zivilgericht und den damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwand, ersparen möchte und dass sie an sich zur Verlängerung der Kreditlaufzeit verpflichtet wäre, kann nicht nachvollzogen werden. Einerseits ist es – wie dargestellt – grundsätzlich möglich, auch aufgrund einer nicht titulierten Antragsforderung einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen; das Motiv der Gläubigerin für diese Art der Rechtsverfolgung ist dabei belanglos. Andererseits bedürfte die von der Antragsgegnerin gewünschte Verlängerung der Laufzeit der Kredite einer neuen vertraglichen Einigung der Vertragsparteien der Kreditverträge und daher der Zustimmung der Antragstellerin. Diese Zustimmung kann nicht durch die bloße Behauptung, dass die Insolvenzvoraussetzungen nicht vorlägen, erzwungen werden.
7. Zusammengefasst ist damit der Antragstellerin entgegen dem Standpunkt des Erstgerichts die ausreichende Bescheinigung einer Antragsforderung gelungen. Ob auch einer der behaupteten Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung vorliegt, hat das Erstgericht bislang nicht geprüft und dazu keine Feststellungen getroffen. Bereits dies bedingt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Das Erstgericht wird daher eine neuerliche Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag zu treffen haben.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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