Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Müller und Mag. Kulka in der Rechtssache der Antragstellerin Sozialversicherungs-anstalt der Selbständigen , **, gegen die Antragsgegnerin A* , geboren am **, **, wegen Insolvenzeröffnung, über deren Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 22.8.2025, **-15, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung
Mit Antrag vom 15.5.2025 begehrte die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen ( SVS, Antragstellerin ) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A* ( Antragsgegnerin). Diese schulde ihr aufgrund des in den Antrag integrierten vollstreckbaren Rückstandsausweises für den Zeitraum 9/2024 bis 3/2025 Sozialversicherungsbeiträge von EUR 1.869,97 samt Nebengebühren und Verzugszinsen von EUR 331,57. Unter einem erklärte die Antragstellerin, ein Kostenvorschuss nach § 71a Abs 1 IO werde nicht erlegt.
Erhebungen des Erstgerichts ergaben, dass die Antragsgegnerin seit 1.10.2014 über eine Gewerbeberechtigung für die „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ verfügt. Abfragen im Firmenbuch, im Grundbuch, im Pfändungsregister und in der Liste der Vermögensverzeichnisse verliefen negativ.
Das Erstgericht erhob zwei Vorverfahren, wobei eines aus dem Jahr 2011 und eines aus dem Jahr 2023 stammt. Letzteres, dem ebenfalls ein Insolvenzantrag der SVS zugrundelag, wurde zu ** am Landesgericht Korneuburg geführt. Der Antrag wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 7.6.2023 nach Zahlung bzw. Regelung aller aktenkundigen Forderungen mangels Zahlungsunfähigkeit abgewiesen.
Die Österreichische Gesundheitskasse teilte am 22.5.2025 mit, dass auf dem Beitragskonto der Antragsgegnerin kein Rückstand bestehe (ON 4).
Eine Abfrage des Erstgerichts im Exekutionsregister vom 16.7.2025 ergab ab dem Jahr 2024 drei aktuelle Exekutionsverfahren. Betreibende Gläubiger war in zwei Fällen die B* GmbH und in einem Fall die C* GmbH (ON 6.1).
Das Erstgericht beraumte für 17.7.2025 eine Einvernahmetagsatzung an. Mit der Ladung wurden der Antragsgegnerin der Antrag und ein Formular für das Vermögensverzeichnis übermittelt und ab 27.5.2025 zur Abholung hinterlegt, jedoch nicht abgeholt.
Mit Schreiben vom 6.6.2025 gab die Antragstellerin bekannt, mit der Antragsgegnerin am 6.6.2025 eine Ratenvereinbarung getroffen zu haben und ihren Insolvenzantrag zurückzuziehen (ON 5).
Die Antragsgegnerin erschien nicht zur Einvernahmetagsatzung. Mit Beschluss vom 22.7.2025 ersuchte das Erstgericht das Bezirksgericht Gänserndorf, die Antragsgegnerin zu einer Tagsatzung zur Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses zwangsweise vorzuführen (ON 9). Bei ihrer Einvernahme vor dem Bezirksgericht Gänserndorf am 7.8.2025 (ON 12) gab die Antragsgegnerin an, ihr Unternehmen sei existent, die derzeit bestehenden Verbindlichkeiten bei der Antragstellerin von EUR 1.233,15 könne sie in Raten zahlen, es sei auch schon eine Ratenvereinbarung getroffen worden. Sie sei nicht zahlungsunfähig und beantrage, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuweisen. Sie legte ein Vermögensverzeichnis vor und bestätigte dessen Richtigkeit durch Unterfertigung (ON 13). Darin gab sie an, die monatlichen Privatentnahmen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit lägen zwischen EUR 800 und EUR 1.000. An weiterem Vermögen gab sie Kontoguthaben und Bargeld an (insgesamt ca. EUR 350), ferner einen Pkw Baujahr 2004, ein iPhone 14 sowie geringwertige Bürogegenstände und Kleinsportgeräte. Es gebe drei Gläubiger mit Verbindlichkeiten von insgesamt ca. EUR 5.000, an die sie monatliche Raten zahle, und zwar an die SVS EUR 300, an D* EUR 150 und an C* EUR 220. An die SVS habe sie zuletzt am 5.6.2025 EUR 1.500 und am 16.7.2025 EUR 300 bezahlt.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin fest und sprach aus, das Insolvenzverfahren werde mangels Kostendeckung nicht eröffnet. In der Begründung verwies es darauf, dass die Antragstellerin ihre Insolvenzforderung durch Vorlage des Rückstandsausweises bescheinigt habe. Die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ergebe sich daraus, dass die Rückstände bis 09/2024 zurückreichen würden. Die Antragsgegnerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass sie die Forderungen der Antragstellerin und aller anderen Gläubiger entweder bezahlt oder mit ihnen Zahlungsvereinbarungen getroffen habe. Nach dem Ergebnis des Insolvenzeröffnungsverfahrens, insbesondere dem Vermögensverzeichnis, fehle es der Antragsgegnerin an einem zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen. Da die Antragstellerin bereits im Antrag erklärt habe, keinen Kostenvorschuss zu erlegen, sei von einer Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses Abstand zu nehmen gewesen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin, erkennbar mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags.
Die Antragstellerin erstattete keine Rekursbeantwortung und erklärte, den Antrag auf Insolvenzeröffnung zurückzuziehen, weil am 6.6.2025 eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen worden sei.
Der Rekurs ist im Sinne des implizit enthaltenen Aufhebungsantrags berechtigt .
1. Die Antragsgegnerin trägt darin vor, sie habe den angefochtenen Beschluss nicht zugestellt bekommen und nur durch telefonische Erkundigungen davon erfahren. Sie bestreitet weiters ihre Zahlungsunfähigkeit und verweist auf eine am 6.6.2025 mit der Antragstellerin getroffene Ratenvereinbarung, die sie eingehalten habe. Auch die Vorschreibung für das dritte Quartal habe sie fristgerecht bezahlt. Mit dem Rekurs legte sie ein Schreiben der Antragstellerin vor, in dem diese den Abschluss der Ratenvereinbarung und die Einhaltung derselben durch die Antragsgegnerin zum 26.8.2025 bestätigte, weiters Überweisungsbelege, aus denen Zahlungen von insgesamt EUR 2.947,01 an die Antragstellerin hervorgehen.
2.Aufgrund des fristgerechten Einlangens des Rekurses sind die von der Antragsgegnerin thematisierten Zustellmängel ohne Belang, wobei allfällige Zustellmängel ohnedies keine Auswirkungen auf den Lauf der Rekursfrist gehabt hätten: Der Beschluss über die Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens ist gemäß § 71b Abs 1 IO durch Aufnahme in die Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen. In allen Fällen, in denen die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses in der Insolvenzdatei vorgeschrieben ist, treten die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten gemäß § 257 Abs 2 IO bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung ein, und zwar unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (RS0036582; Mohr, IO 11 § 257 E 1; Pesendorfer in KLS 2, § 257 IO Rz 4).
3.Jede Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens setzt voraus, dass die Eröffnungsvoraussetzungen des § 70 IO bescheinigt sind.
Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528).
Die Nichtzahlung von rückständigen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt, die von den zuständigen Behörden bekanntlich so rasch in Exekution gezogen werden, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftiger wirtschaftlicher Gestion verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).
4. Die Antragstellerin bescheinigte mit der Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 15.5.2025 ihre Insolvenzforderung sowie aufgrund der bis September 2024 zurückreichenden Beitragsrückstände die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin.
5.Wird vom Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es an der Antragsgegnerin, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass sie zahlungsfähig ist. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist gemäß den §§ 66 Abs 3, 70 Abs 4 IO der Nachweis erforderlich, dass die fälligen Forderungen sämtlicher Gläubiger – nicht nur jene der Antragstellerin – bezahlt werden konnten bzw dass die Schuldnerin über die zur Tilgung aller fälligen Verbindlichkeiten nötigen Geldmittel verfügt ( Mohr, IO 11 § 70 E 239 f) oder dass zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die die Schuldnerin auch einzuhalten imstande ist ( Mohr , aaO E 243, E 271 ff). Diese Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit hat die Antragsgegnerin von sich aus zu erbringen.
6.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 22.8.2025 - und die Bescheinigungslageim Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]).
7. Die Antragsgegnerin bescheinigte im Rekurs den Abschluss einer Ratenvereinbarung mit der Antragstellerin am 6.6.2025-sohin vor Beschlussfassung erster Instanz (22.8.2025) – und die Zahlung der Raten bis 26.8.2025 sowie der laufenden Vorschreibung für das 3. Quartal.
Eine Registerabfrage durch das Rekursgericht (§ 254 Abs 5 IO; RS0065221) ergab jedoch, dass nicht alle Forderungen der Gläubiger der Antragsgegnerin geregelt sind, da neben den drei bisher schon aktuellen Exekutionsverfahren des Bezirksgerichts Gänserndorf ein weiteres hinzukam: Beide von der B* GmbH geführten Exekutionsverfahren sind weiterhin offen (** wegen EUR 681,35; ** wegen EUR 9.384,04), weiters auch das von der C* GmbH zu ** wegen EUR 731,38 geführte Verfahren.
Nunmehr aktuell ist ein von Dr. E* geführtes Verfahren, der am 19.9.2025 aufgrund einer offenen Forderung von EUR 348,83 die neuerliche Anordnung des Vollzugs beantragte, die zu ** bewilligt wurde. Festzuhalten ist, dass der diesem Verfahren zugrundeliegende Exekutionstitel seit 17.5.1999 vollstreckbar ist und der Gläubiger seit 1999 erfolglos versucht, seinen Anspruch exekutiv durchzusetzen.
Zusammengefasst waren daher im wesentlichen Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz nicht alle Forderungen gegen die Antragsgegnerin bezahlt oder geregelt bzw wurden von der Antragsgegnerin keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Das Erstgericht ist daher zu Recht von deren Zahlungsunfähigkeit ausgegangen.
8.1Die weitere Konkursvoraussetzung des § 71 IO, das Vorhandensein von kostendeckendem Vermögen, ist von Amts wegen zu prüfen. Solches liegt nach § 71 Abs 2 IO vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die im Gerichtshofverfahren üblicherweise mit EUR 4.000 veranschlagten Anlaufkosten des Verfahrens bis zur Berichtstagsatzung zu decken. Dieses Vermögen muss weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein; dabei sind auch Anfechtungsansprüche zu berücksichtigen.
8.2Eine wesentliche Grundlage für die Erhebungen zum kostendeckenden Vermögen bildet das vom Schuldner zu unterfertigende Vermögensverzeichnis, zu dessen Vorlage er nach den §§ 71 Abs 4, 100, 100a und 101 IO vom Gericht anzuhalten ist. Darin sind auch Angaben zur Beurteilung von Anfechtungsansprüchen zu machen (§§ 71 Abs 4, 100a Abs 2 IO; siehe auch § 185 IO).
8.3Aufgrund der Angaben der Antragsgegnerin im Vermögensverzeichnis steht derzeit noch nicht abschließend fest, dass tatsächlich kein ausreichendes Vermögen für die Kostendeckung vorhanden wäre. Die mit dem Rekurs nachgewiesenen Zahlungen an die Antragstellerin unterliegen der Anfechtung nach § 30 IO und können daher für die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens herangezogen werden. Sie erreichen zwar nicht die im Gerichtshofverfahren üblicherweise veranschlagte Schwelle von EUR 4.000, doch ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin offensichtlich in der Lage war, binnen kurzer Zeit mehr als EUR 2.900 an die Antragstellerin zu zahlen. Darüber hinaus verwies sie in ihrem Vermögensverzeichnis auf weitere monatliche Ratenzahlungen an D* (offenbar ident mit B* GmbH) und C*, wobei ungeklärt blieb, ob und wann sie bereits Zahlungen an diese Gläubiger leistete. Damit besteht aber Grund zur Annahme, dass die im laufenden Geschäftsbetrieb erzielten Einnahmen - gegebenenfalls zusammen mit sonstigem verwertbaren Vermögen (vgl. dazu die Angaben im Vermögensverzeichnis zu einem PKW und einem Iphone 14)-möglicherweise doch für die Kostendeckung ausreichen könnten.
8.4 Auch wenn die Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel nicht ausdrücklich darauf verweist, war dies im Hinblick auf die amtswegige Verpflichtung zur Ermittlung kostendeckenden Vermögens von Amts wegen durch das Rekursgericht aufzugreifen ( Mohr, IO 11 § 71 E 75).
9. Dem Rekurs war daher Folge zu geben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Frage des kostendeckenden Vermögens neuerlich zu prüfen haben, wobei im Zweifel von dessen Vorliegen auszugehen und der Konkurs – bei Fortbestehen der Zahlungsunfähigkeit – unverzüglich zu eröffnen sein wird ( Mohr , aaO § 71 E 1; ZIK 2006/22 ua).
10.Im Übrigen wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass der Antragsgegnerin auch die Möglichkeit einer Antragstellung nach den §§ 183 ff IO offen steht. § 183 IO sieht für natürliche Personen eine Ausnahme vom Kostendeckungsprinzip vor. Danach ist ein Insolvenzantrag trotz Fehlens eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens dann nicht abzuweisen, wenn der Schuldner ein genaues Vermögensverzeichnis und einen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und die Erfüllung bescheinigt, und wenn er weiters glaubhaft macht, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden. Dies gilt auch in einem auf Gläubigerantrag eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahren (RS0117184).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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