Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzeröffnungsverfahren der Antragstellerin C*, gegen den Antragsgegner (Schuldner) A* B* , über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 25.2.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Die C* (im Folgenden kurz: **) beantragte am 4.9.2024 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners, der ein Unternehmen (Werbeagentur) betreibe. Sie stützte sich dabei auf einen vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 4.9.2024 über EUR 1.093,37 betreffend Beitragsrückstände für den Zeitraum von 1.1.2023 bis 30.6.2024. Ihre weitere Behauptung der Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners stützte sie auf das von ihr eingeleitete (ergebnislose) Exekutionsverfahren zu ** des Bezirksgerichts Kufstein.
Eine vom Erstgericht hinsichtlich Liegenschaftsvermögens des Antragsgegners im Grundbuch durchgeführte Abfrage war ergebnislos.
Der Antragsgegner scheint im Firmenbuch als Abwickler bzw Liquidator der bereits im Oktober 2020 aufgelösten „F* OG in Liqu.“ auf (FN **). Diese vormals in ** ansässig gewesene offene Gesellschaft betrieb laut Firmenbuch den „Handel mit Waren aller Art sowie die Einrichtung einer Online-Plattform für Handelstätigkeit“, wobei der Antragsgegner neben einer anderen Person unbeschränkt haftender Gesellschafter war.
Mehrere vom Erstgericht im Exekutionsregister durchgeführte Namensabfragen ergaben, dass neben der antragstellenden C* in den letzten Jahren verschiedene Gläubiger Exekutionsverfahren gegen den Antragsgegner angestrengt haben. Im Jahr 2022 waren dies zwei Exekutionen, im Jahr 2023 vier Exekutionsverfahren und im Jahr 2024 ein weiteres Exekutionsverfahren. Zum 21.2.2025 schien davon zumindest nachfolgende Exekution betreffend den Antragsgegner unberichtigt auf:
** G* E* H* G* EUR 5.000,--
Zu der vom Erstgericht im Rechtshilfeweg vor dem BG Kufstein veranlassten Vernehmungstagsatzung vom 22.10.2024 ist weder der Antragsgegner noch ein von ihm Bevollmächtigter erschienen. Die Ladung zu dieser Tagsatzung wurde dem Antragsgegner am 25.9.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Eine vom Bezirksgericht Kufstein in weiterer Folge versuchte Vorführung des Antragsgegners blieb ergebnislos, da die Wohnanschrift des Antragsgegners in E*, M*straße D*, stets versperrt war.
Der Gerichtsvollzieher beim Bezirksgericht Kufstein teilte in weiterer Folge mit, dass der Antragsgegner an der vorangeführten Anschrift nie angetroffen werden habe können. Vermögenswerte des Antragsgegners wie ein Warenlager seien ihm nicht bekannt, ebenso wenig eine andere Anschrift.
Mit Beschluss vom 30.1.2025 forderte das Erstgericht die antragstellende C* zum Erlag eines Betrages in Höhe von EUR 4.000,-- zur Deckung der voraussichtlichen Kosten eines Insolvenzverfahrens auf. Diese Aufforderung wurde gleichzeitig auch dem Antragsgegner durch Hinterlegung am 5.2.2025 zugestellt. Ein Kostenvorschuss wurde in weiterer Folge nicht erlegt.
Das Erstgericht stellte mit dem angefochtenen Beschluss die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners fest und erklärte, das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht zu eröffnen.
In der Begründung hielt es fest, dass die Antragstellerin durch die Vorlage eines Rückstandsausweises eine Forderung von EUR 1.093,37 s.A. bescheinigt habe. Da gegen den Antragsgegner mehrere offene Exekutionsverfahren – nämlich auch solche der Gläubigerin I* J* AG in Höhe von EUR 588,96 (**) und der Gläubigerin K* J* GmbH in Höhe von EUR 2.991,02 (**) – anhängig seien und er seit der Antragstellung auf Insolvenzeröffnung keine Zahlungen an die Antragstellerin oder die sonstigen Gläubiger geleistet habe, sei von seiner Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Der Antragsgegner sei der ihn treffenden Bescheinigungspflicht zum Nachteil seiner bloßen Zahlungsstockung nicht nachgekommen. Er verfüge auch über kein ausreichendes kostendeckendes Vermögen. Ein Kostenvorschuss sei von der Antragstellerin nicht erlegt worden. Das Insolvenzverfahren werde deshalb trotz Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners nicht eröffnet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der – rechtzeitig zur Post gegebene – Rekurs des Antragsgegners mit dem erkennbaren Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags.
Die Antragstellerin (C*) hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
I. Der Rekurswerber argumentiert in seinem Rechtsmittel, dass er mittlerweile an einer außergerichtlichen Einigung mit seinen Gläubigern interessiert sei. Er habe tatsächlich Schulden bei der G* E*. Aufgrund schwieriger Zeiten habe er Zahlungen an diese Bank aussetzen müssen, um seine Grundbedürfnisse zu decken. Er sei nach wie vor bereit, seine Restschuld zu begleichen, und wolle mit der G* an einem Tilgungsplan arbeiten. Ebenso sei es durchaus möglich, dass offene Rechnungen bei der I* J* AG und der K* J* GmbH bestünden. Auch in diesem Fall sei er bereit, an einer außergerichtlichen Lösung mit den Gläubigern zu arbeiten.
Bescheinigungsmittel legte der Antragsgegner keine vor.
II. Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
1. Voranzustellen ist, dass auch in Insolvenzverfahren jeder Schriftsatz unter anderem die Unterschrift der Parteiselbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten zu enthalten hat (§ 252 IO iVm § 75 Z 3 ZPO).
Der Schriftsatz des Antragsgegners mit dem Rekurs enthält zwar eine (unleserliche) schwarz geschriebene Unterschrift, die dem ersten Anschein nach auch eine aufgedruckte oder hineinkopierte Unterschrift sein könnte. Am 26.3.2025, sohin etwa zwei Wochen nach der Rekurserhebung langte beim Erstgericht ein Schriftsatz des L* B*, offenbar des Vaters des Antragsgegners, ein. Darin erklärte der Einschreiter, dass er von seinem Sohn bevollmächtigt worden sei, ihn in seinen behördlichen Angelegenheiten zu vertreten, da sich dieser derzeit aus beruflichen Gründen im Ausland befinde. Während die auf dieser Eingabe in blauer Schrift versehene Unterschrift des Einschreiters dem ersten Anschein eigenhändig erfolgt sein dürfte, ist auf der dem Schreiben beigeschlossenen Vollmacht des Antragsgegners, datierend mit „**, 16.3.2024“ wiederum eine scheinbar aufgedruckte Unterschrift des Antragsgegners enthalten.
Aus nachfolgenden Erwägungen wird von der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens gemäß §§ 84 ZPO, 252 IO abgesehen, da selbst dann, wenn es sich bei der Unterschrift auf dem Rekurs um die Originalunterschrift des Antragsgegners handeln oder im Zuge eines Verbesserungsverfahrens die Unterschrift des Antragsgegners beigebracht würde, dem Rekurs bereits aus inhaltlichen Gründen nicht Folge zu geben wäre.
2.Nach § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
2.1. Die dem Insolvenzeröfffnungsantrag zugrunde liegende Forderung wurde – da sie sich auf einen vollstreckbaren Rückstandsausweis gründet – von der antragstellenden C* glaubhaft gemacht. In seinem Rekurs bestreitet der Antragsgegner diese Forderung und deren Höhe auch nicht.
2.2. Auch die zweite im § 70 IO normierte Voraussetzung für die Insolvenzeröffnung, nämlich die Zahlungsunfähigkeit, wurde von der Antragstellerin glaubhaft gemacht. Das Vorhandensein erheblicher Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen, etwa ein mehrmonatiger Zahlungsrückstand, stellt fürs Erste ebenso wie der Umstand, dass mehrere Exekutionsverfahren behängen, ein ausreichendes Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit dar (RS0064528; Schumacherin KLS², § 70 IO, Rz 11).
3. Ist dem Gläubiger – wie hier – die erste Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit gelungen, muss der Antragsgegner die Gegenbescheinigung einer bloßen Zahlungsstockung erbringen. Die Gegenbescheinigung ist nur dann erbracht, wenn er glaubhaft macht, über die zur Tilgung allerfälligen Verbindlichkeiten nötigen Geldmittel zu verfügen bzw darüber Zahlungsvereinbarungen (bereits) getroffen zu haben (RS0052198).
3.1. Da der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren – infolge seiner Untätigkeit und seines passiven Verhaltens – die ihm gebotenen Gelegenheiten zur Gegenbescheinigung der Zahlungsunfähigkeit nicht wahrgenommen hat, konnte das Erstgericht zutreffend die Insolvenzvoraussetzungen des § 70 Abs 1 IO, also auch die Zahlungsunfähigkeit, annehmen.
3.2. Im insolvenzgerichtlichen Verfahren können in Rekursen zwar grundsätzlich neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden (§ 260 Abs 2 IO). Ein neues Vorbringen ist aber dann im Rekurs nicht statthaft, wenn eine Tagsatzung für die Erstattung eines bestimmten Vorbringens vorgesehen war, dieses Vorbringen aber – etwa weil der Antragsgegner nicht erscheint – dort nicht erstattet wurde (§ 259 Abs 2 IO; 8 Ob 36/04h).
Die erstmals in seinem Rekurs aufgestellten Behauptungen, wonach der Antragsgegner in Hinkunft mit den Gläubigern der exekutiv betriebenen Forderungen Zahlungsvereinbarungen abschließen möchte, stellen sich daher schon ohnedies als unzulässige Neuerungen dar. Überdies gelingt dem Antragsgegner durch seine Ausführungen im Rekurs nicht, die ausreichend bescheinigte Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Anhaltspunkte dafür, dass bei ihm nur eine vorübergehende Zahlungsstockung vorliege, ergeben sich nicht. Es bleibt nämlich zu berücksichtigen, dass zwischen der Antragstellung auf Insolvenzeröffnung bis zum angefochtenen Beschluss beinahe sechs Monate vergangen sind. Im gesamten Zeitraum ist es dem Antragsgegner nicht gelungen, seine offenen Verbindlichkeiten einer Regulierung zuzuführen.
Der Antragsgegner bescheinigt somit auch mit seinem Rekursvorbringen – unabhängig davon, dass dieses gegen das Neuerungsverbot verstößt – nicht ausreichend seine Zahlungsfähigkeit.
3.3. Zahlungsfähigkeit wäre dann anzunehmen, wenn der Schuldner in der Lage ist, alleseine Verbindlichkeiten grundsätzlich seinen Verpflichtungen entsprechend regelmäßig zu befriedigen (RS0064528). Die Überwindung einer Zahlungsklemme wird nur dann konkret dargetan, wenn der sichere Eingang ausreichender Mittel in naher Zukunft behauptet und bescheinigt wird. Den Antragsgegner trifft die Bescheinigungslast für das Vorliegen einer bloßen Zahlungsstockung. Um seine Zahlungsfähigkeit zu bescheinigen und demnach auch die Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist es daher notwendig, kurzfristig sämtliche Verbindlichkeiten offenzulegen und das Vorhandensein ausreichender Mittel zu deren Begleichung zu dokumentieren. Eine solche Gegenbescheinigung wäre nur dann erbracht, wenn der Antragsgegner bescheinigt, über die nötigen Geldmittel zur Tilgung aller– und somit nicht nur der bereits exekutiv betriebenen – fälligen Verbindlichkeiten bereits zu verfügen bzw darüber bereits Zahlungsvereinbarungen getroffen zu haben (RS0052198). Die im Rekurs geäußerte Absicht, mit den Gläubigern, die Exekutionen bereits eingeleitet haben, in der Zukunft eine Zahlungsvereinbarung treffen zu wollen, reicht zur Gegenbescheinigung nicht aus.
3.4. Nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage ist daher von der Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz auszugehen.
4.Weitere Voraussetzung für die Insolvenzeröffnung ist gemäß § 71 Abs 1 IO das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens.
Die Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, hat amtswegig zu erfolgen. Liegen konkrete und entscheidungsrelevante Anhaltspunkte für ein kostendeckendes Vermögen vor, so hat das Gericht den in Frage kommenden Sachverhalt nach allen Seiten hin von Amts wegen zu ermitteln ( SchumacheraaO, § 70 IO, Rz 23 und § 71 IO, Rz 1 und 5).
Das Erstgericht hat im vorliegenden Fall alle gebotenen und ihm zur Verfügung stehenden Erhebungen durchgeführt, um ein allfälliges kostendeckendes Vermögen des Antragsgegners zu ermitteln (Abfragen im Firmen- und Grundbuch, [erfolglose] Ladung zur Vernehmungstagsatzung, [erfolgloser] Versuch einer Vorführung, Anfrage beim Gerichtsvollzieher). Diese Erhebungen haben keine Anhaltspunkte für ein kostendeckendes Vermögen des Antragsgegners zu Tage treten lassen, sodass das Erstgericht auch nicht dazu gehalten war, weitere Ermittlungen anzustellen.
Die antragstellende C* war trotz Aufforderung durch das Erstgericht nicht bereit, einen Kostenvorschuss zu erlegen. Das Erstgericht hat daher – trotz der Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners – zu Recht das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet (§ 71a Abs 2 IO).
Der Antragsgegner stellt sich auch in seinem Rekurs nicht der Annahme des Erstgerichts entgegen, dass er über kein kostendeckendes Vermögen verfüge.
5. Dem Rekurs war aufgrund dieser Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
6.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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