Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wieser und Mag. Kulka in der Rechtssache der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , **, wider die Antragsgegnerin A* , geboren am **, ** - Rumänien, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 30.1.2026, **-3, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Die Antragstellerin beantragte mit am 28.1.2026 eingebrachtem Schriftsatz die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin.
Diese schulde ihr laut in den Antrag integriertem Rückstandsausweis für den Zeitraum von 10/2017-12/2025 EUR 9.639,77 an Beiträgen zuzüglich Nebengebühren und Verzugszinsen. Die Antragsgegnerin sei Unternehmerin und zahlungsunfähig. Wohnortadresse sei die anführte Anschrift in Rumänien, als Standortadresse der selbständigen Personenbetreuung wurde **, angegeben. Sollte eine Zustellung im Inland nicht möglich sein, werde die Zustellung an der Wohnortadresse beantragt.
Eine vom Erstgericht durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister zeigte weder einen aufrechten Hauptwohnsitz noch einen aufrechten Nebenwohnsitz der Antragsgegnerin in Österreich. Zuletzt war sie mit Nebenwohnsitz an der Anschrift **, gemeldet und von dort am 25.11.2024 abgemeldet worden.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin infolge Unzuständigkeit zurück. Unter Berufung auf § 63 IO führte es aus, dass ein Aufenthaltsort der Antragsgegnerin im Inland nicht feststellbar sei. Ein für ein Konkursverfahren wesentliches Vermögen sei nicht bekannt geworden. Da auch keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderes Gerichts hervorgekommen seien, sei die Zurückweisung auszusprechen gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf dessen ersatzlose Aufhebung und auf Fortsetzung des Insolvenzeröffnungsverfahrens.
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Die Rekurswerberin argumentiert, bei natürlichen Personen, die einer selbständigen beruflichen Tätigkeit nachgingen, bilde regelmäßig der Ort, der für diese Tätigkeit maßgeblich sei bzw an dem sie diese Tätigkeit ausüben, den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen, sohin der Ort der gewerblichen Niederlassung. Der Aufenthalt in Österreich ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin ihre Gewerbeberechtigung bisher nicht zurückgelegt habe, weshalb anzunehmen sei, dass die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich derzeit stattfinde sowie in Zukunft geplant sei. Aufgrund des Gewerbestandwortes in Österreich könne jedenfalls von einer solchen Ausübung in Österreich ausgegangen werden.
Bei Personenbetreuern sei es üblich, 14-Tages-oder 1-Monats-Dienste bei den zu pflegenden Personen zu erbringen und diese oft zu wechseln. In ihrem Wohnsitzstaat verbrächten sie aber üblicherweise dieselbe Zeit (14 Tage oder 1 Monat), weshalb kein zeitliches Überwiegen bestehe. Der häufige Wechsel an Gewerbestandorten bzw polizeilichen Meldungen ergebe sich aus der Art der Tätigkeit. Personenbetreuer würden regelmäßig von unterschiedlichen Familien engagiert bzw von Agenturen vermittelt werden. Es könne aber gerade aus der Tatsache, dass sie immer wieder nach Österreich kämen und hier ihrer Arbeit nachgingen, abgeleitet werden, dass zumindest der wirtschaftliche und berufliche Mittelpunkt ihrer Interessen dauerhaft in Österreich liegen solle. Es handle sich um eine bewusste Entscheidung, dauerhaft hier ihren Beruf auszuüben.
Nach (höchst-)gerichtlicher Rechtsprechung sei daher auf die berufliche Tätigkeit für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes abzustellen. Den privaten Interessen (Wohnsitz, eventuell Familie) komme hingegen nur untergeordnete Bedeutung zu.
Da ein Ausschluss aus der Pflichtversicherung erst möglich sei, wenn die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer erlösche und der Schuldner während aufrechter Pflichtversicherung Leistungen beziehen könne, auch wenn er nachweislich keine Beiträge geleistet habe, sei es zum Schutz der Versichertengemeinschaft notwendig, dass bei laufenden Rückständen ein Insolvenzverfahren eröffnet werde. Es sei nicht einsehbar, wieso sich Schuldner mit ausländischem Wohnsitz einem solchen Verfahren entziehen können sollten, wenn sie ihren Arbeitsplatz und damit zumindest den wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt in Österreich gewählt hätten. Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin liege mangels bezahlter Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls vor.
2.1.Vor einer Beurteilung, ob die Antragstellerin die Insolvenzvoraussetzungen im Eröffnungsantrag im erforderlichen Maß dargelegt hat, hat das Insolvenzgericht seine internationale und die örtliche Zuständigkeit nach § 63 IO zu prüfen. Erst wenn Anhaltspunkte für seine Zuständigkeit bestehen, kommt eine inhaltliche Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag in Betracht ( Mohr IO 11 § 70 E 112).
2.2.Die internationale Zuständigkeit wird dabei über § 27a JN in § 63 IO geregelt, soweit nicht europa- oder völkerrechtliche Regelungen Vorrang genießen.Im Geltungsbereich der VO (EU) 848/2015 des Rates vom 20.5.2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) wird die internationale Zuständigkeit durch Art 3 EuInsVO geregelt. Ein Hauptinsolvenzverfahren kann nach Art 3 Abs 1 EuInsVO nur in jenem Staat eröffnet werden, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen am Ort der Hauptniederlassung dieser Person befindet, auch wenn für diese Tätigkeit kein Personal oder keine Vermögenswerte erforderlich sind (EuGH C-501/23; siehe ZIK 2025/9, 14; ZIK 2025/40).
2.3. Die Personenbetreuung ist in § 159 GewO als freies Gewerbe geregelt. Daher ist bei selbständigen Personenbetreuern auf den Ort ihrer Berufsausübung abzustellen. Soweit die Antragsgegnerin ihre selbständige berufliche Tätigkeit als Personenbetreuerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich ausgeübt hätte, wäre die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für das Insolvenzverfahren somit unabhängig vom Ort des persönlichen Lebensmittelpunkts zu bejahen gewesen (OLG Wien 28 R 357/14x, 6 R 337/18z, 6 R 78/26y ua).
3.1.Das angerufene Gericht hat gemäß § 41 Abs 3 JN die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen und zu diesem Zweck von den Beteiligten alle nötigen Aufklärungen zu fordern; es hat ein unbeschränktes materielles Prüfungsrecht ( Mohr, IO 11 § 63 E 10 mwN). Die Intensität der Prüfung richtet sich stets nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Die Notwendigkeit der raschen und ökonomischen Durchführung des Insolvenzeröffnungsverfahrens erlaubt allerdings keine uferlose Nachforschung. Ebenso wenig sind die Formalitäten eines Beweisverfahrens einzuhalten, sodass zB telefonische Anfragen bei Behörden oder Auskunftspersonen möglich sind ( Schumacherin KLS², § 63 IO Rz 39).
3.2. Der Rekurs stützt sich im Wesentlichen nur auf die aufrechte Gewerbeberechtigung der Antragsgegnerin, aus der sich ergebe, dass sie in Österreich, im Sprengel des Erstgerichts, ein Unternehmen betreibe. Ein sonstiger Anknüpfungspunkt für die internationale (und daran anknüpfend für die örtliche) Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts wird nicht genannt.
3.3. Allerdings wurde die Frage, ob und an welchem Standort eine nach wie vor aufrechte Gewerbeberechtigung der Antragsgegnerin vorliegt und ob ein Unternehmen betrieben wird, vom Erstgericht nicht ermittelt. Es wurde auch weder eine Zustellung an der (wenngleich nach der Aktenlage nicht mehr aufrechten) Standortadresse in Österreich versucht noch eine Zustellung an der Wohnortadresse in Rumänien vorgenommen.
Damit hat das Erstgericht die von der Antragstellerin vorgetragenen zuständigkeitsbegründenden Umstände nicht ausreichend erhoben.
Um der Prüfungspflicht des § 41 Abs 3 JN zu entsprechen, wäre angesichts der Behauptungen der Antragstellerin jedenfalls eine Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) geboten gewesen, um das aufrechte Bestehen einer Gewerbeberechtigung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung zu erforschen. Weiters wäre der Antragsgegnerin – durch Zustellung an die beiden bekannten Adressen – der Auftrag zu erteilen gewesen, Aufklärung über ihre selbständige berufliche Tätigkeit in Österreich im fraglichen Zeitpunkt zu erteilen.
Erst im Falle der Erfolglosigkeit solcher nach der Aktenlage ohne weiteres möglichen und damit gebotenen Erhebungen müsste die internationale Zuständigkeit mangels tragfähiger Anhaltspunkte verneint werden.
4. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren diese Erhebungen vorzunehmen und danach die Frage der internationalen (und allenfalls der örtlichen) Zuständigkeit neu zu beurteilen haben.
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