Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Müller und Dr. Berka in der Rechtssache der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , **, wider die Antragsgegnerin A* , geboren am **, Personenbetreuerin, zuletzt **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 3.2.2026, **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Die Antragstellerin beantragte mit am 9.12.2025 eingebrachten Schriftsatz die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin.
Diese schulde ihr laut in den Antrag integrierten Rückstandsausweis für den Zeitraum von 11/2017-9/2025 EUR 13.239,63 an Beiträgen zuzüglich Nebengebühren und Zinsen. Sie sei Unternehmerin und zahlungsunfähig. Sie sei als selbständige Personenbetreuerin an der Standortadresse ** tätig. Sollte eine Zustellung im Inland nicht möglich sein, werde die Zustellung an ihrer Wohnortadresse ** – Slowakei beantragt.
Eine vom Erstgericht durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister am 15.12.2025 zeigte keinen aufrechten Hauptwohnsitz der Antragsgegnerin in Österreich, jedoch die aufrechte Meldung eines Nebenwohnsitzes an der Adresse ** seit 14.8.2025 (ON 2).
Das Erstgericht teilte mit Beschluss vom 15.12.2025 mit, dass die Entscheidung über die Konkurseröffnung ohne Verhandlung erfolgen werde und forderte die Antragsgegnerin auf, das ausgefüllte Vermögensbekenntnis bis 25.1.2026 zu retournieren. Der Beschluss konnte der Antragsgegnerin an der im Antrag angeführten Adresse in ** nicht zugestellt werden. Es erging ein Postfehlbericht „verzogen“.
Daraufhin verfügte das Erstgericht eine Zustellung des Beschlusses an der Adresse in **. Aus dem Postfehlbericht vom 5.1.2026 ergibt sich, dass dieser „nicht angenommen“ wurde.
Das Erstgericht teilte der Antragstellerin am 2.2.2026 in einem Telefonat mit, dass der Beschluss der Antragsgegnerin in Österreich nicht habe zugestellt werden können. Die Antragsstellerin gab bekannt, dass sich der Rückstand auf EUR 14.286,09 erhöht habe, keine Zahlungsvereinbarung getroffen worden sei und ein Kostenvorschuss nicht erlegt werde (Kanzleivermerk ON 7).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin zurück, weil ein Aufenthaltsort der Antragsgegnerin im Inland nicht feststellbar sei. Wesentliches Vermögen sei nicht bekannt. Er gebe auch keine Hinweise auf eine Zuständigkeit eines anderen Gerichts.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf dessen ersatzlose Aufhebung und auf Fortsetzung des Insolvenzeröffnungsverfahrens.
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Die Rekurswerberin argumentiert, die Antragsgegnerin sei Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für Personenbetreuung, die sie nicht zurückgelegt habe. Bei natürlichen Personen, die einer selbständigen beruflichen Tätigkeit nachgingen, bilde regelmäßig der Ort, der für diese Tätigkeit maßgeblich sei, den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen, sohin der Ort der gewerblichen Niederlassung. Der Aufenthalt in Österreich ergebe sich daraus, dass die Schuldnerin ihre Gewerbeberechtigung bisher nicht zurückgelegt habe, weshalb anzunehmen sei, dass die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich derzeit stattfinde und auch in Zukunft geplant sei.
Bei Personenbetreuern sei es üblich, 14-Tages oder 1-Monats-Dienste bei den zu pflegenden Personen zu erbringen und diese oft zu wechseln. In ihrem Wohnsitzstaat würden sie aber üblicherweise dieselbe Zeit (14 Tage oder 1 Monat) verbringen, weshalb kein zeitliches Überwiegen bestehe. Der häufige Wechsel an Gewerbestandorten bzw polizeilichen Meldungen ergebe sich aus der Art der Tätigkeit. Personenbetreuer würden regelmäßig von unterschiedlichen Familien engagiert bzw. von Agenturen vermittelt werden. Es könne aber gerade aus der Tatsache, dass sie immer wieder nach Österreich kommen und hier ihrer Arbeit nachgehen, abgeleitet werden, dass zumindest der wirtschaftliche und berufliche Mittelpunkt ihrer Interessen dauerhaft in Österreich liegen solle.
Unabhängig davon werde darauf hingewiesen, dass die Zahlungsunfähigkeit mangels bezahlter Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls vorliege.
2.1.Bevor das Insolvenzgericht beurteilt, ob die Antragstellerin die Insolvenzvoraussetzungen im Insolvenzeröffnungsantrag im erforderlichen Maß dargelegt hat, hat es die internationale (und die örtliche Zuständigkeit nach § 63 IO) zu prüfen. Erst wenn Anhaltspunkte für seine Zuständigkeit bestehen, kommt eine inhaltliche Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag in Betracht ( Mohr IO 11 § 70 E 112).
2.2.Die internationale Zuständigkeit wird dabei über § 27a JN in § 63 IO geregelt, soweit nicht europa- oder völkerrechtliche Regelungen Vorrang genießen.Im Geltungsbereich der des Rates vom 20.5.2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) wird die internationale Zuständigkeit durch Art 3 EuInsVO geregelt.
2.3. Die Personenbetreuung ist in § 159 GewO als freies Gewerbe geregelt. Daher ist bei selbständigen Personenbetreuern auf den Ort ihrer Berufsausübung abzustellen. Soweit die Antragsgegnerin ihre selbständige berufliche Tätigkeit als Personenbetreuerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich ausgeübt hätte, wäre die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für das Insolvenzverfahren somit unabhängig vom Ort des persönlichen Lebensmittelpunkts zu bejahen gewesen (OLG Wien 28 R 357/14x, 6 R 2/17h, 6 R 337/18z).
2.4. Der Rekurs stützt sich im Wesentlichen nur auf die aufrechte Gewerbeberechtigung der Antragsgegnerin, aus der sich ergebe, dass sie in Österreich ein Unternehmen betreibe. Ein sonstiger Anknüpfungspunkt für die internationale (und daran anknüpfend für die örtliche) Zuständigkeit wird nicht genannt.
2.5.Im konkreten Fall wurde die Frage, ob und an welchem Standort eine nach wie vor aufrechte Gewerbeberechtigung der Antragsgegnerin vorliegt und ob ein Unternehmen betrieben wird, vom Erstgericht nicht ermittelt. Aus dem Postfehlbericht vom 5.1.2026 ergeben sich aber Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung an der Adresse ** aufhältig war. Eine Verweigerung der Annahme im Sinne des § 20 Zustellgesetz kommt nämlich nur in Betracht, wenn der Zusteller davon ausgehen kann, dass der Adressat an der Adresse aufhältig ist und es sich um eine Abgabestelle handelt. Da der häufige Wechsel an Gewerbestandorten bzw. polizeilichen Meldungen notorisch mit der Art der Tätigkeit als Personenbetreuerin verbunden ist, liegen damit auch Anhaltspunkte vor, dass sie dort ihrer selbständigen Tätigkeit nachging.
3. Nach der Aktenlage bestanden daher Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen des Erstgerichts. Es hat im fortgesetzten Verfahren Erhebungen vorzunehmen, ob die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am Standort in ** ihr Unternehmen betrieb. In erster Linie wird hier eine Anfrage an den zuständigen Postzusteller bezüglich des Vermerks am Postfehlbericht vom 5.1.2026 zu richten sein. Danach wird das Erstgericht die Frage der internationalen (und allenfalls der örtlichen) Zuständigkeit neu zu beurteilen haben.
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