Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter MMag. Klaus im Konkurs über das Vermögen des A* B* , geboren am **, **, Masseverwalter Dr. C*, Rechtsanwalt in **, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 8.9.2025, **-1, in nichtöffentlicher Sitzung den
B eschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:
„Der Antrag der Republik Österreich vom 5.8.2025 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A* B* wird abgewiesen.“
Die damit verbundenen, nach Rechtskraft dieses Beschlusses vorzunehmenden Anordnungen (§ 71b Abs 3 IO) bleiben dem Erstgericht vorbehalten.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Am 5.8.2025 beantragte die Republik Österreich (Finanzamt Österreich , Antragstellerin ) beim Erstgericht zu ** die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A* B* ( Antragsgegner bzw Schuldner ), der ihr EUR 92.107,11 an rückständigen und vollstreckbaren Abgaben schulde. Die Zahlungsunfähigkeit werde mit dem Zeitraum und der Höhe der rückständigen Beiträge glaubhaft gemacht. Eine Zahlungsstockung liege nicht vor. Die Antragstellerin sei bereit, einen Kostenvorschuss von EUR 4.000 zu erlegen. Aus dem angeschlossenen Rückstandsausweis vom 31.7.2025 zu Steuernummer ** ergibt sich eine rückständige und vollstreckbare Schuld aus offener Einkommensteuer, wobei die älteste Forderung das Jahr 2021 betraf, die am 5.8.2024 fällig wurde.
Das Erstgericht erhob, dass der Antragsgegner über Gewerbeberechtigungen für die Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge, eingeschränkt auf Kraftfahrzeuge sowie das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe verfügt und als handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der D* GmbH, FN **, fungiert. Er ist gemeinsam mit einer weiteren Person auch deren Gesellschafter. Eine Abfrage nach Vorverfahren verlief negativ.
Mit Beschluss vom 6.8.2025 forderte das Erstgericht den Antragsgegner unter anderem auf, sich binnen drei Wochen zum Antrag auf Insolvenzeröffnung zu äußern und ein Vermögensverzeichnis zu übermitteln.
Die Österreichische Gesundheitskasse ( ÖGK ) verneinte mit Bekanntgabe vom 7.8.2025 das Bestehen eines Zahlungsrückstands des Antragsgegners.
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ( SVS ) teilte am 19.8.2025 mit, dass kein offener Rückstand bestehe. Am 31.8.2025 werde ein Betrag von EUR 3.132,78 fällig. In den letzten sechs Monaten sei das Exekutionsverfahren ** des Bezirksgerichts Klosterneuburg eingestellt worden.
Der Antragsgegner äußerte sich nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen des Antragsgegners und bestellte Dr. C* zum Masseverwalter. Die Antragstellerin habe durch Vorlage des Rückstandsausweises vom 31.7.2025 ihre Insolvenzforderung über EUR 92.107,11 bescheinigt. Angesichts der Höhe und Dauer des Rückstands beim Finanzamt sei von der Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners auszugehen. Die Antragstellerin habe den Erlag eines Kostenvorschusses zugesichert.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag, ihn in eine Abweisung des Eröffnungsantrags abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Antragstellerin beantragt, dem Rekurs Folge zu geben.
Der Masseverwalter stellt in seiner Rekursbeantwortung keinen Rechtsmittelgegenantrag, weil abzuwarten sei, welche Gläubiger Forderungen anmelden.
Der Rekurs ist berechtigt .
1.Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528).
2 . Der Rekurswerber bestreitet zunächst, dass er Abgabenrückstände bei der Antragstellerin habe, weil sein Name „E*“ laute, demgegenüber das Insolvenzverfahren unter der Namensbezeichnung „B*“ laufe.
Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass zwar der Antragsgegner im Insolvenzeröffnungsantrag mit „A* B*“ bezeichnet wird, der Rückstandsausweis aber auf „A* E*“ ausgestellt wurde. Im Melderegister ist der Antragsgegner mit „F*“ erfasst, wobei der Buchstabe „Đ“ für „Dj“ steht (vgl https://de.wikipedia.org/wiki/Ð). Unabhängig von der korrekten Schreibweise ist daher die Personenidentität unzweifelhaft. Dementsprechend traf der Antragsgegner auch eine Zahlungsvereinbarung mit der Antragstellerin.
3. Die Antragstellerin bescheinigte daher mit der Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch aufgrund der Dauer des Rückstandes (Zurückreichen bis zum Jahr 2021, fällig seit 5.8.2024) die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners. Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen und Abgaben ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen um Betriebsführungskosten handelt. Sie werden von den zuständigen Behörden und Institutionen bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).
4.Bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht zu berücksichtigen, dass der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat oder dass die Forderung des Gläubigers nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befriedigt worden ist. Wenn der Schuldner eine solche Befriedigung oder das Vorliegen einer Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger bescheinigt, so reicht dies allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften (§ 70 Abs 4 IO).
Wird somit vom Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es am Antragsgegner, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass er zahlungsfähig ist. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich jener der Antragstellerin – bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die der Schuldner auch einzuhalten im Stande ist (vgl Mohr, IO 11 § 70 E 214, E 239, E 243, E 244 mwN). Dies setzt voraus, fällige Verbindlichkeiten zu begleichen oder zu regeln und die Nachweise dazu dem Gericht vorzulegen.
5.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 8.9.2025 – und die Bescheinigungslageim Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]).
Grundsätzlich gilt im Insolvenzverfahren für die Rekursausführungen kein Neuerungsverbot (RS0043943). Die Einschränkung der Neuerungserlaubnis, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Erstattung eine Tagsatzung vorgesehen war, von den trotz Ladung dort nicht Erschienenen nicht mehr vorgebracht werden können (§ 259 Abs 2 IO; RS0115313; RS0110967 [T6]), kommt hier nicht zum Tragen, weil das Erstgericht das Verfahren schriftlich und ohne Abhaltung einer Tagsatzung durchführte. Dies bedeutet, dass dem Antragsgegner für den Rekurs die Neuerungserlaubnis uneingeschränkt offenstand.
6. Der Rekurswerber macht geltend, dass er mit der Antragstellerin eine Ratenvereinbarung geschlossen habe. Die Antragstellerin habe zugesichert, nach dem Eingang einer Anzahlung von EUR 65.000 den Insolvenzeröffnungsantrag zurückzuziehen und den Bestand einer Zahlungsregelung zu bestätigen. Er habe die Anzahlung am 4./5.9.2025 geleistet. Die Antragstellerin habe die Antragsrückziehung mit Email vom 9.9.2025 bestätigt. Bei der Antragstellerin handle es sich um die einzige Gläubigerin.
Er legte dazu eine Email der Antragstellerin vom 9.9.2025 vor, wonach die Zahlungsvereinbarung „heute“ bewilligt worden sei. Damit bescheinigte der Rekurswerber, dass die Antragstellerin tatsächlich eine Zahlungsvereinbarung-wie von ihm behauptet-anbot hat. Aus dem ebenfalls mit dem Rekurs vorgelegten Auszug des Steuerkontos geht hervor, dass die Anzahlung am 5.9.2025 und 8.9.2025 verbucht wurde. Mit dieser Anzahlung nahm der Rekurswerber das Anbot einer Zahlungserleichterung an. Diese ist somit bereits am 8.9.2025 zu Stande gekommen, auch wenn die Antragstellerin erst am Folgetag die Bestätigung übermittelte.
Soweit die Antragstellerin in ihrer Rekursbeantwortung ausführt, dass die Zahlungsvereinbarung erst dann förmlich bewilligt werde, wenn der vorliegende Rekurs erfolgreich sei, widerspricht dieses Vorbringen ihrem Schreiben vom 9.9.2025.
Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass bereits am 8.9.2025, somit im Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses, die Forderung der Antragstellerin geregelt war.
7. Zu prüfen ist daher, ob weitere fällige, ungeregelte Insolvenzforderungen im Entscheidungszeitpunkt erster Instanz bestanden.
7.1 Die SVS gab am 6.8.2025 bekannt, dass keine Rückstände bestünden und ein offener Saldo von EUR 3.132,78 am 31.8.2025 fällig werde (ON 5). Sie meldete zwar am 23.9.2025 eine Forderung über EUR 4.368,51 aus Beitragsrückständen für den Zeitraum 1.2.2025 bis 30.9.2025 an und legte dazu einen Rückstandsausweis vor. Dies ist aber darauf zurückzuführen, dass nach dem Erstbericht des Masseverwalters die SVS eine angefochtene Zahlung über EUR 3.132,78 retournierte (vgl Blg./1). Aus der mit dem Rekurs vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVS vom 11.9.2025 geht hervor, dass im Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses kein Beitragsrückstand bestand.
7.2 Die G* AG meldete am 14.10.2025 eine Forderung über EUR 73.976,89 an und am 6.11.2025 langte eine weitere Forderungsanmeldung der H* AG über EUR 396.840,53 beim Erstgericht ein. Aus den vorgelegten Unterlagen dieser Gläubigerinnen geht jedoch nicht hervor, dass bereits vor der Konkurseröffnung Zahlungsrückstände bestanden hätten bzw. diese Forderungen schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig gestellt worden wären.
7.3 Damit liegen nach der Bescheinigungslage im Rechtsmittelverfahren keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz ungeregelte, bereits fällige Forderungen gegeben hätte.
8.Erhebungen des Rekursgerichts (§ 254 Abs 5 IO; RS0064997, RS0065221) ergaben, dass sämtliche gegen den Antragsgegner geführten Exekutionsverfahren eingestellt wurden.
9. Nach dem Erstbericht des Masseverwalters vom 29.9.2025 beträgt der Kontostand des Massekontos EUR 28.599,89. Der Antragsgegner ist Gesellschafter der I* GmbH und der D* GmbH. Der Grund für den Vermögensverfall sei darin gelegen gewesen, dass der Antragsgegner nach einem verlorenen Gerichtsprozess nicht in der Lage gewesen sei, seinen Abgabenrückstand aus dem Verkauf einer Unternehmensbeteiligung im Jahr 2021 zu bezahlen. Die ursprünglich mit der Antragstellerin abgeschlossene Ratenvereinbarung habe er nicht einhalten können, weil er im Jahr 2024 erstmals einen Verlust gemacht habe, laut Saldenliste in Höhe von EUR 54.285,03. Da der Antragsgegner zwischenzeitig dafür gesorgt habe, dass genügend Honorare eingegangen seien, um sämtliche Masseforderungen zu begleichen, spreche nichts dagegen, das schuldnerische Unternehmen fortzuführen. Der Antragsgegner sei Eigentümer der Liegenschaft EZ ** Grundbuch **. Es handle sich um eine Villa in Bestlage. Der Antragsgegner sei Eigentümer mehrerer Kraftfahrzeuge, die laut Gutachten einen Verkehrswert von EUR 116.800 sowie einen Liquidationswert von EUR 91.910 aufweisen.
Auch der Erstbericht des Masseverwalters lässt daher nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners schließen.
10. Das Erstgericht nahm aufgrund der Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses zutreffend die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners an, weil die mit der Antragstellerin getroffene Regelung noch nicht aktenkundig war. Nach der nun maßgeblichen Bescheinigungslage im Rechtsmittelverfahren ist dem Antragsgegner aber die Gegenbescheinigung seiner Zahlungsfähigkeit gelungen. In Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluss daher abzuändern und der Insolvenzeröffnungsantrag abzuweisen.
Die durch diese Rekursentscheidung notwendigen Anordnungen, insbesondere die Löschung der Eintragung in der Insolvenzdatei gemäß § 71b Abs 3 IO, werden dem Erstgericht übertragen.
11.Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf §§ 500 Abs 2, 526 Abs 3 ZPO, jener über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses auf § 528 Abs 1 ZPO, jeweils iVm § 252 IO. Rechtsfragen von der in § 528 Abs 1 ZPO genannten Qualität waren nicht zu beantworten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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