Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Meinl in der Rechtssache der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , Neugebäudeplatz 1, 3100 St. Pölten, wider den Antragsgegner A* , geboren am **, **, Rumänien, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 27.1.2026, **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 24.9.2025 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners.
Dieser schulde ihr laut dem in den Antrag integrierten Rückstandsausweis für den Zeitraum von 10/2021-6/2025 EUR 5.610,24 an Beiträgen zuzüglich Nebengebühren und Zinsen. Er sei Unternehmer und zahlungsunfähig. Als sein Wohnort wurde eine Anschrift in Rumänien angeführt, als „Standortadresse“ wurde ** angegeben.
Eine vom Erstgericht am 24.9.2025 durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister zeigte keinen aufrechten Hauptwohnsitz des Antragsgegners in Österreich, aber eine aufrechte Meldung eines Nebenwohnsitzes an der oben genannten „Standortadresse“ (ON 2.2).
Im Gewerbeinformationssystem Austria schien der Antragsgegner zum Stichtag 24.9.2025 als Inhaber des Gewerbes der Personenbetreuung auf, wobei als Betriebsstandort seit Entstehung am 25.3.2025 ebenfalls die im Antrag genannte Adresse angeführt wurde. Eine Abfrage des Insolvenzregisters verlief ergebnislos (ON 2.1).
Das Erstgericht beraumte zunächst für 3.12.2025 eine Einvernahmetagsatzung an (ON 3). Die Ladung konnte dem Antragsgegner an seinem Wohnort in Rumänien nicht zugestellt werden und wurde mit dem Vermerk „unclaimed“ dem Erstgericht zurückgestellt. Die an die „Standortadresse“ verschickte Ladung wurde nach einem vergeblichen Zustellversuch hinterlegt und nach Ablauf der Hinterlegungsfrist als unbehoben dem Gericht zurückgestellt.
Die Einvernahmetagsatzung am 3.12.2025 blieb vom Antragsgegner unbesucht.
Eine neuerliche Abfrage im Zentralen Melderegister am 20.1.2026 zeigte, dass die Nebenwohnsitzmeldung an der Standortadresse mit 18.11.2025 beendet worden war. Die am selben Tag durchgeführte neuerliche Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria brachte ein zur ersten Abfrage unverändertes Ergebnis (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners zurück. Es führte dazu aus, dass ein Hauptinsolvenzverfahren nach Art 3 Abs 1 EuInsVO nur in jenem Staat eröffnet werden könne, in welchem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen („center of main interests“, kurz „COMI“) habe. Gemäß Art 4 Abs 1 EuInsVO habe das Gericht seine Zuständigkeit nach Art 3 EuInsVO von Amts wegen zu prüfen und eine begründete Entscheidung zu treffen.
Bei einer natürlichen Person, die eine selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübe, werde bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen ihre Hauptniederlassung sei. Damit sei der Mittelpunkt der nach außen gerichteten geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners gemeint, dies sei beim hier vorliegenden Unternehmensgegenstand „Selbstständige Personenbetreuung“ der Standort der Ausübung. Die Antragstellerin stütze sich im Wesentlichen nur auf die aufrechte Gewerbeberechtigung des Antragsgegners, aus der sich ergebe, dass er im Sprengel des Landesgerichts Korneuburg ein Unternehmen betreibe. Ein sonstiger Anknüpfungspunkt für die örtliche (und internationale) Zuständigkeit werde nicht genannt.
Dem Antragsgegner habe an den im Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens angeführten Adressen nicht wirksam (durch Hinterlegung) zugestellt werden können. Er verfüge über eine Gewerbeberechtigung, die diese Adresse (immer noch) als Gewerbestandort ausweise. Er sei in Österreich seit 18.11.2025 nicht mehr aufrecht gemeldet. Die Ladung zur für 3.12.2025 anberaumten Tagsatzung zur Einvernahme und Abgabe des Vermögensverzeichnisses sei dem Antragsgegner auch an seine Heimatanschrift in Rumänien zugestellt worden; er sei nicht erschienen. Die Auskunft des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger habe, abgesehen vom aufrechten Sozialversicherungsverhältnis als Selbstständiger, keine Erkenntnis erbracht. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner in Österreich ein Unternehmen betreibe, seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe oder über eine Niederlassung verfüge.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf dessen ersatzlose Aufhebung und auf Fortsetzung des Insolvenzeröffnungsverfahrens.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Die Rekurswerberin argumentiert, der Antragsgegner habe seine Gewerbeberechtigung bisher nicht zurückgelegt. Daher sei anzunehmen, dass die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich derzeit stattfinde und auch in Zukunft geplant sei. Bei natürlichen Personen, die einer beruflichen Tätigkeit nachgingen, stelle regelmäßig der Ort, an dem sie diese Tätigkeit ausüben, den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dar. Aufgrund des Gewerbestandorts in Österreich könne daher jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die berufliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt werde.
Bei Personenbetreuern sei es üblich, Vierzehntages- oder Einmonats-Dienste bei den zu pflegenden Personen zu erbringen und diese oft zu wechseln. In ihrem Wohnsitzstaat verbrächten sie aber üblicherweise dieselbe Zeit (14 Tage oder einen Monat), weshalb kein zeitliches Überwiegen bestehe. Der häufige Wechsel an Gewerbestandorten bzw polizeilichen Meldungen ergebe sich aus der Art der Tätigkeit. Personenbetreuer würden regelmäßig von unterschiedlichen Familien engagiert bzw von Agenturen vermittelt werden. Es könne aber gerade aus der Tatsache, dass sie immer wieder nach Österreich kämen und hier ihrer Arbeit nachgingen, abgeleitet werden, dass zumindest der wirtschaftliche und berufliche Mittelpunkt ihrer Interessen dauerhaft in Österreich liegen solle.
Nach (höchst-)gerichtlicher Rechtsprechung sei für die Beurteilung des Lebensmittelpunkts auf die berufliche Tätigkeit abzustellen. Den privaten Interessen (Wohnsitz, eventuell Familie) komme hingegen nur untergeordnete Bedeutung zu.
2.1Vor einer Beurteilung, ob die Antragstellerin die Insolvenzvoraussetzungen im Eröffnungsantrag im erforderlichen Maß dargelegt hat, ist vom Insolvenzgericht seine internationale und die örtliche Zuständigkeit nach § 63 IO zu prüfen. Erst wenn Anhaltspunkte für seine Zuständigkeit bestehen, kommt eine inhaltliche Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag in Betracht ( Mohr, IO 11 § 70 E 112).
2.2Die internationale Zuständigkeit wird dabei über § 27a JN in § 63 IO geregelt, soweit nicht europa- oder völkerrechtliche Regelungen Vorrang genießen. Im Geltungsbereich der VO (EU) 848/2015 des Rates vom 20.5.2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) wird die internationale Zuständigkeit durch Art 3 EuInsVO geregelt. Ein Hauptinsolvenzverfahren kann nach Art 3 Abs 1 EuInsVO nur in jenem Staat eröffnet werden, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen am Ort der Hauptniederlassung dieser Person befindet, auch wenn für diese Tätigkeit kein Personal oder keine Vermögenswerte erforderlich sind (EuGH C-501/23; siehe ZIK 2025/9, 14; ZIK 2025/40).
2.3 Die Personenbetreuung ist in § 159 GewO als freies Gewerbe geregelt. Daher ist bei selbständigen Personenbetreuern auf den Ort ihrer Berufsausübung abzustellen. Soweit der Antragsgegner seine selbständige berufliche Tätigkeit als Personenbetreuer im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich ausgeübt hätte, wäre die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für das Insolvenzverfahren somit unabhängig vom Ort des persönlichen Lebensmittelpunkts zu bejahen gewesen (OLG Wien 28 R 357/14x, 6 R 2/17h, 6 R 337/18z).
2.4 Der Rekurs stützt sich im Wesentlichen nur auf die aufrechte Gewerbeberechtigung des Antragsgegners, aus der sich ergebe, dass er in Österreich, im Sprengel des Erstgerichts, ein Unternehmen betreibe. Ein sonstiger Anknüpfungspunkt für die internationale (und daran anknüpfend für die örtliche) Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts wird nicht genannt.
2.5 Im konkreten Fall bietet die aufrechte Gewerbeberechtigung aber keinen hinreichenden Anhaltspunkt, um von einer an diesem Standort (weiterhin) ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit (oder einem gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen) auszugehen. Bei der im Gewerbeinformationssystem Austria als Betriebsstandort angeführten Adresse handelt es sich laut Zentralem Melderegister um den letzten aufrechten Wohnsitz des Antragsgegners im Bundesgebiet (Nebenwohnsitz). Dieser bestand bis zum 18.11.2025. Auch nach einer vom Rekursgericht durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister am 23.3.2026 ist weiterhin kein Wohnsitz des Antragsgegners im Bundesgebiet registriert.
Die an die „Standortadresse“ verschickte Ladung samt Antrag wurde nach einem vergeblichen Zustellversuch hinterlegt und nach Ablauf der Hinterlegungsfrist als unbehoben dem Gericht zurückgestellt.
Berücksichtigt man die von der Antragstellerin im Rekurs beschriebenen, gerichtsbekannten Arbeitsumstände selbständiger Personenbetreuer, ist davon auszugehen, dass der Arbeitseinsatz des Antragsgegners an der Adresse ** beendet ist. Eine Rückkehr an diese Adresse ist als wenig wahrscheinlich anzusehen.
2.6Das angerufene Gericht hat zwar gemäß § 41 Abs 3 JN die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen und zu diesem Zweck von den Beteiligten alle nötigen Aufklärungen zu fordern; es hat ein unbeschränktes materielles Prüfungsrecht ( Mohr, IO 11 § 63 E 10 mwN). Die Intensität der Prüfung richtet sich stets nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Die Notwendigkeit der raschen und ökonomischen Durchführung des Insolvenzeröffnungsverfahrens erlaubt jedoch keine uferlose Nachforschung. Ebenso wenig sind die Formalitäten eines Beweisverfahrens einzuhalten, sodass zB telefonische Anfragen bei Behörden oder Auskunftspersonen möglich sind ( Schumacherin KLS², § 63 IO Rz 39).
Nach der Aktenlage bestehen aber nach der faktisch fehlgeschlagenen Zustellung keine Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen des Erstgerichts. Auch die Rekurswerberin stellt in ihrem Rekurs keine weiteren Überlegungen zu möglichen, aber unterbliebenen Ausforschungsschritten an.
3. Mangels tragfähiger Anhaltspunkte für die internationale (und örtliche) Zuständigkeit hat das Erstgericht den Insolvenzantrag zu Recht zurückgewiesen.
Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch im Fall der bestätigten Zurückweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels internationaler Zuständigkeit jedenfalls unzulässig (RS0044101 [T16]).
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