Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Kulka in der Rechtssache der Antragstellerin Österreichische Gesundheitskasse , **, gegen die Antragsgegnerin A* GmbH, FN **, **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9.7.2025, **-7, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:
„ Der Antrag der Österreichische Gesundheitskasse vom 21.5.2025 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A* GmbH, FN **, wird abgewiesen. “
Die damit verbundenen, nach Rechtskraft dieses Beschlusses vorzunehmenden Anordnungen (§ 71b Abs 3 IO) bleiben dem Erstgericht vorbehalten.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,-.
Der ordentliche Revisionrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Die A* GmbH ( Antragsgegnerin ) ist seit 4.10.2022 zu FN ** mit dem Geschäftszweig „Betrieb einer Versicherungsagentur“ im Firmenbuch eingetragen. Alleingesellschafter und -geschäftsführer ist B*, geboren am **, mit einer zur Hälfte eingezahlten, gründungsprivilegierten Stammeinlage von EUR 10.000 (ON 2.1).
Am 21.5.2025 beantragte die Österreichische Gesundheitskasse ( ÖGK, Antragstellerin ) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin. Diese schulde ihr laut vollstreckbarem Rückstandsausweis vom selben Tag EUR 10.084,16. Die Zahlungsunfähigkeit werde mit dem Zeitraum der rückständigen Beiträge glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin führe beim Bezirksgericht Innere Stadt zu ** wegen EUR 7.065,75 ein Exekutionsverfahren gegen die Antragsgegnerin.
Dem dem Antrag beigelegten Rückstandsausweis ist der vorgebrachte Beitragsrückstand zu entnehmen, der sich aus einem Restbeitrag für 06/2024 sowie den Beiträgen für den Zeitraum 9/2024 bis 1/2025 und für 3/2025 samt Verzugszinsen und Nebengebühren zusammensetzt.
Die Abfrage im KFZ-Zentralregister wies ein auf die Antragsgegnerin zugelassenes Leasing-Fahrzeug auf, nämlich einen Pkw **, Erstzulassung am 15.11.2021 (ON 2.6).
Eine Abfrage im Exekutionsregister vom 23.5.2025 (ON 2.7) ergab zwei aktuelle Exekutionsverfahren aus 2025 beim Bezirksgericht Innere Stadt, nämlich das von der Antragstellerin betriebene Verfahren ** und weiters ein Verfahren zu ** der Republik Österreich.
Registerabfragen im Grundbuch, wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit, im Pfändungsregister und in der Liste der Vermögensverzeichnisse verliefen negativ (ON 2.5, ON 2.8-ON 2.10).
Das Erstgericht beraumte für 9.7.2025 eine Einvernahmetagsatzung an (ON 3). Mit der Ladung wurden der Antragsgegnerin sowie deren Geschäftsführer der Antrag ON 1 und ein Formular für das Vermögensverzeichnis übermittelt. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin durch Hinterlegung am 5.6.2025 zugestellt; die Sendung wurde nicht behoben. Dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin wurden die Schriftstücke am 3.6.2025 gemäß § 35 ZustG elektronisch zugestellt, die elektronischen Verständigungen erfolgten am 2.6.2025 und 4.6.2025 an die Verständigungsadresse **.
Die Republik Österreich, Finanzamt Österreich (Finanzamt) teilte mit, dass ein Zahlungsrückstand von EUR 9.617,82 bestehe, jedoch keine Zahlungsvereinbarung geschlossen worden sei, es werde Exekution geführt.
Der Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien teilte mit, die Antragsgegnerin aus bisherigen Vollzügen nicht zu kennen (ON 5).
Zur Einvernahmetagsatzung erschien für die Antragsgegnerin niemand. Die Antragstellerin gab bekannt, dass nach der Antragstellung am 12.6.2025 EUR 1.300 gezahlt worden seien, derzeit seien noch EUR 9.124,25 offen, ein Kostenvorschuss werde nicht erlegt.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin fest und sprach aus, das Insolvenzverfahren werde mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Es wies den Insolvenzeröffnungsantrag daher ab. Die Forderung der Antragstellerin sei durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis mit einem Betrag von EUR 10.084,16 glaubhaft gemacht worden. Die Zahlungsunfähigkeit ergebe sich aus dem Zurückreichen der Beitragsrückstände bis Juni 2024. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Antragsgegnerin über ein Vermögen verfüge, welches zumindest ausreiche, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem erkennbaren Antrag auf Abänderung im Sinn einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags.
Die Antragstellerin erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist im Ergebnis berechtigt .
1.Eine Ausnahme vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels besteht nach ständiger Rechtsprechung für weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen dann, wenn diese am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangen, diesfalls sind die Rechtsmittelschriftsätze als einheitliches Rechtsmittel anzusehen (RS004166 [T40, T53 und T54]; auch RS0036673 [T6]). Der Rekurs ON 8.1 wurde am 14.7.2025 überreicht, der weitere Rekurs ON 8.2 langte am 14.7.2025 ein, weshalb diese Eingaben als einheitliches Rechtsmittel zu behandeln sind.
2.1 Darin macht die Antragsgegnerin geltend, in einer Übergangsphase der betrieblichen Umstrukturierung sei es zu einer Vernachlässigung der Abgabenzahlungen gekommen. Die Situation sei inzwischen vollständig bereinigt, die bei der Antragstellerin offenen Beiträge seien zur Gänze beglichen worden, an das Finanzamt seien bereits EUR 4.000 überwiesen worden, was beinahe der Hälfte der offenen Forderung entspreche. Das operative Geschäft der Antragsgegnerin laufe sehr erfolgreich. Der Umsatz von Jänner bis 12.07.2025 betrage EUR 155.927, es gebe weitere bereits fixierte Einnahmen im Juli von EUR 8.182 und von EUR 21.800 im August. Monatlich würden Folgeprovisionen von rund EUR 10.000 eingenommen werden, die Liquidität sei gesichert. Der Rückstand stelle keine nachhaltige Zahlungsunfähigkeit dar, die Fortführung des Unternehmens sei sichergestellt und Gläubigerinteressen würden durch eine Insolvenz nicht besser gewahrt.
2.2Jede Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens setzt voraus, dass die Eröffnungsvoraussetzungen des § 70 IO bescheinigt sind.
Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528).
Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt, die von den zuständigen Behörden bekanntlich so rasch in Exekution gezogen werden, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftiger wirtschaftlicher Gestion verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).
3. Die Antragstellerin bescheinigte mit der Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 21.5.2025 ihre Insolvenzforderung sowie aufgrund der bis Juni 2024 zurückreichenden Beitragsrückstände auch die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin.
4. Wird vom Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es am Antragsgegner, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass er zahlungsfähig ist. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich jener der Antragstellerin – bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die der Schuldner auch einzuhalten im Stande ist (vgl Mohr, IO 11 § 70 E 214, E 239, E 243, E 244 mwN). Diese Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit hat der Antragsgegner von sich aus zu erbringen.
5.1Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 9.7.2025 - und die Bescheinigungslageim Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]; 8 Ob 19/17b ua).
Grundsätzlich gilt im Insolvenzverfahren für die Rekursausführungen kein Neuerungsverbot (RS0043943; Erlerin KLS², § 260 Rz 33). Die Neuerungserlaubnis findet jedoch ihre Grenze in § 259 Abs 2 IO, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, von den nicht erschienen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden können (RS0115313; RS0110967 [T6] = 8 Ob 36/04h).
Hier ist für die Antragsgegnerin niemand zur Einvernahmetagsatzung erschienen. Damit unterliegt sämtliches Rekursvorbringen, das bereits in der Tagsatzung vom 9.7.2025 erstattet werden hätte können, dem Neuerungsverbot.
5.2 Die im Rekurs vorgebrachte und aus den vorgelegten Belegen ersichtliche Überweisung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin am 14. 7.2025 von EUR 9.124,25 an die Antragstellerin und von EUR 4.000 an das Finanzamt erfolgte erst nach der Beschlussfassung erster Instanz und konnte daher vom Erstgericht naturgemäß nicht berücksichtigt werden. Da die Zahlungen nach dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt erfolgten – und im Übrigen an das Finanzamt auch nur eine Teilzahlung geleistet wurde - waren sie auch nicht geeignet, die Annahme der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz zu widerlegen.
Auch nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage ist daher weiterhin von der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz (9.7.2025) auszugehen.
6.Weitere, nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 254 Abs 5 IO) ist neben dem Bestand einer Insolvenzforderung und der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach § 71 Abs 1 IO das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Solches liegt nach § 71 Abs 2 IO dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die im Gerichtshofverfahren üblicherweise mit EUR 4.000 veranschlagten Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Dieses Vermögen muss weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein. Es kann daher auch in Sachwerten, Forderungen oder Anfechtungsansprüchen bestehen. Eine wesentliche Grundlage für die Erhebungen zum kostendeckenden Vermögen bildet das von der Antragsgegnerin zu unterfertigende Vermögensverzeichnis, zu dessen Vorlage sie nach den §§ 71 Abs 4, 100, 100a, 101 IO vom Gericht anzuhalten ist.
Angesichts der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Sanktionsmöglichkeiten (§§ 100, 101 IO) und der amtswegigen Erhebungspflicht ist das Erstgericht nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates befugt und verpflichtet, nach einmaligem Nichterscheinen der Antragsgegnerin (bzw hier der organschaftlichen Vertretung) trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einer Einvernahmetagsatzung deren zwangsweise Vorführung anzuordnen (vgl Mohr, IO 11§ 71 E 48 ff). Das Unterbleiben dieses Vorführversuchs begründet einen Verfahrensmangel, der, da er gegen zwingende Verfahrensvorschriften der IO verstößt, auch wenn dies im Rekurs nicht geltend gemacht wurde, von Amts wegen wahrgenommen werden muss ( Mohr, IO 11 § 71 E 75).
7.1 Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erübrigt sich aber, weil die Sache nunmehr mangels Zahlungsunfähigkeit im antragsabweisenden Sinn spruchreif ist:
Nach der Bescheinigungslage im Rekursverfahren sind die aktuellen Forderungen der Antragstellerin und des Finanzamtes vollständig bezahlt (vgl die mit ON 12.1 übermittelten Belege, denen zu entnehmen ist, dass sowohl der Saldo bei der Antragsgegnerin als auch jener beim Finanzamt Null beträgt).
Eine vom Rekursgericht durchgeführte Registerabfrage (§ 254 Abs 5 IO; RS0065221) ergab, dass alle gegen die Antragsgegnerin geführten Exekutionsverfahren eingestellt wurden; weitere aktuelle, insbesondere exekutiv betriebene Forderungen sind nicht hervorgekommen.
7.2 Aufgrund der Ergebnisse des Rekursverfahrens hat die Antragsgegnerin zusammengefasst somit nun ihre Zahlungsfähigkeit bescheinigt. In Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluss daher abzuändern und der Insolvenzeröffnungsantrag abzuweisen.
Die durch die Rekursentscheidung notwendigen Anordnungen, insbesondere die Löschung der Eintragung in der Insolvenzdatei gemäß § 71b Abs 3 IO, werden dem Erstgericht übertragen.
8.Die Aussprüche über die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes sowie über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründen auf § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 und 3 sowie 528 Abs 1 ZPO. Rechtsfragen im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung waren nicht zu lösen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden