Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter MMag. Klaus und die Richterin Dr. Berka in der Rechtssache der Antragstellerin Österreichische Gesundheitskasse , **, gegen den Antragsgegner A*, geboren **, **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16.2.2026, **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Mit einem am 9.1.2026 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK, Antragstellerin) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners. Dieser schulde ihr laut vollstreckbarem Rückstandsausweis vom 8.1.2026 EUR 18.610,91 zzgl. gesetzlicher Verzugszinsen für den Zeitraum 4/2025 bis 11/2025. Die Beitragsschuld sei trotz mehrmaliger Mahnung und Exekutionsmaßnahmen weiterhin zur Gänze ausständig. Beim Bezirksgericht Fünfhaus werde gegen den Antragsgegner zu ** wegen einer Beitragsschuld von EUR 5.183,58 bislang erfolglos Exekution geführt, er sei zahlungsunfähig.
Das Erstgericht erhob durch eine Namensabfrage zum Antragsgegner im Exekutionsregister zum Stichtag 9.1.2026 neben dem von der Antragstellerin bereits angeführten Exekutionsverfahren vier weitere aktuelle Exekutionsverfahren, zwei davon betrieben von der Sozialversicherung der Selbständigen **, eines von der Republik Österreich und eines vom Magistrat der Stadt ** – MA **. Eine Grundbuchsabfrage verlief negativ. Der Antragsgegner ist als Einzelunternehmer unter der Firma B* e.U. zu FN ** im Firmenbuch eingetragen.
Mit Beschluss vom 11.1.2026 gab das Erstgericht bekannt, die Entscheidung über die Konkurseröffnung werde ohne Verhandlung erfolgen, rechtliches Gehör werde schriftlich gewährt. Dem Antragsgegner wurde aufgetragen, bis 13.2.2026 EUR 4.000 für die Anlaufkosten des Konkursverfahrens zu erlegen und ein ausgefülltes Vermögensverzeichnis zu übermitteln. Für den Fall, dass der Antragsgegner die Zahlungsunfähigkeit bestreite, seien Belege über die Vollzahlung oder Ratenvereinbarungen zu sämtlichen Gläubigern zu übermitteln. Die Antragstellerin wurde um Mitteilung ersucht, ob ein Kostenvorschuss von EUR 4.000 überwiesen werde und ob Zahlungen des Antragsgegners eingelangt seien. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 15.1.2026 durch Hinterlegung zugestellt und schließlich als nicht behoben an das Gericht retourniert.
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen teilte über Anfrage des Erstgerichts am 19.1.2026 mit, es bestehe ein Zahlungsrückstand des Antragsgegners über EUR 10.140,09, der exekutiv betrieben werde. Eine Ratenvereinbarung bestehe nicht.
Am 5.2.2026 teilte die Antragstellerin mit, dass sie keinen Kostenvorschuss erlegen werde.
Vom Antragsgegner langte keine Äußerung ein.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners fest. Den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen wies es mangels kostendeckenden Vermögens ab.
Die Antragstellerin habe ihre Forderung durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 9.1.2026 (richtig: 8.1.2026) mit dem Betrag von EUR 18.610,91 s.A. glaubhaft gemacht. Die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners ergebe sich daraus, dass die Beitragsrückstände bis 4/2025 zurückreichen würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner über Vermögen verfüge, das zumindest ausreiche, die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Die Antragstellerin habe erklärt, keinen Kostenvorschuss zu erlegen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben.
Die Antragstellerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist-im Ergebnis- berechtigt .
1. Der Antragsgegner bringt im Rekurs in erster Linie vor, er habe am 23.1.2026 EUR 17.000 an die Antragstellerin überwiesen. Damit sei der ausstehende Beitrag von April bis Oktober 2025 gedeckt worden und die auch die Beiträge für November und Dezember 2025. Über die EUR 17.000 hinaus habe er außerdem einen weiteren Betrag von EUR 2.500 bezahlt. Er habe daher derzeit keine Rückstände bei der Österreichischen Gesundheitskasse.
2. Jede Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckendes Vermögens setzt voraus, dass die Eröffnungsvoraussetzungen des § 70 IO bescheinigt sind. Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528).
3. Die Antragstellerin bescheinigte mit der Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch auf Grund der Dauer des Rückstands die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners. Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen um Betriebsführungskosten handelt. Sie werden von den zuständigen Behörden und Institutionen bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).
4. Wird - wie hier - vom Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es am Antragsgegner, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass er zahlungsfähig ist.
5. Der Antragsgegner hat in seinem Rekurs das Bestehen der Forderung der Antragstellerin nicht bestritten. Er hat lediglich vorgebracht, die Forderungen der Antragstellerin vor Beschlussfassung beglichen zu haben.
Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist gemäß den §§ 66 Abs 3, 70 Abs 4 IO der Nachweis erforderlich, dass die fälligen Forderungen sämtlicher Gläubiger – nicht nur jene der Antragstellerin – bezahlt werden konnten bzw. dass der Antragsgegner über die zur Tilgung aller fälligen Verbindlichkeiten nötigen Geldmittel verfügt ( Mohr, IO 11 § 70 E 239 f) oder dass zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die der Antragsgegner auch einzuhalten imstande ist ( Mohr , aaO E 243, E 271 ff). Diese Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit hat der Antragsgegner von sich aus zu erbringen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz – hier der 16.2.2026 – und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]). Die Einschränkung der Neuerungserlaubnis, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Erstattung eine Tagsatzung vorgesehen war, von den trotz Ladung dort nicht Erschienenen nicht mehr vorgebracht werden können (§ 259 Abs 2 IO; RS0115313; RS0110967 [T6]), kommt hier nicht zum Tragen, weil das Erstgericht das Verfahren schriftlich und ohne Abhaltung einer Tagsatzung durchführte.
Auch wenn man die vom Antragsgegner bescheinigten Zahlungen vor der Beschlussfassung berücksichtigt-laut dem dem Rekurs angeschlossenen Kontoauszug wurden EUR 17.000 am 23.1.2026 überwiesen-und damit von der Begleichung sämtlicher Forderungen der Antragstellerin ausgeht, reicht das für die Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit nicht aus. Im Verfahren sind weitere titulierte und exekutiv betriebene Forderungen hervorgekommen, unter anderem auch ein Zahlungsrückstand von EUR 10.140,09 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Die Nichtzahlung dieser rückständigen Sozialversicherungsbeiträge ist – wie oben ausgeführt – auch weiterhin ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit. In diesem Punkt setzt der Rekurs der Zahlungsunfähigkeit nichts entgegen.
Damit ist jedenfalls auch nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage von der Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz auszugehen.
6. Weitere nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 254 Abs 5 IO) ist neben dem Bestand einer Insolvenzforderung und der Zahlungsunfähigkeit nach § 71 Abs 1 IO das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Solches liegt dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die im Gerichtshofverfahren üblicher Weise mit EUR 4.000 veranschlagten Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
7. Eine wesentliche Grundlage für die Erhebungen zum kostendeckenden Vermögen bildet das vom Schuldner zu unterfertigende Vermögensverzeichnis, zu dessen Vorlage er nach den §§ 71 Abs 4, 100, 100a und 101 IO vom Gericht anzuhalten ist. Auch ein Vermögensverzeichnis nach § 47 EO entbindet das Gericht nicht von seiner Pflicht nach § 100 IO, den Schuldner zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nach den §§ 100, 100a IO anzuhalten (OLG Wien 6 R 329/24g mwN).
In Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben. Das Erstgericht wird das Insolvenzeröffnungsverfahren fortzusetzen und das Vorliegen von kostendeckendem Vermögen - auch im Hinblick auf anfechtbare Zahlungen des Antragsgegners - neuerlich zu beurteilen haben. Im Zweifel wird von dessen Vorliegen auszugehen und der Konkurs – bei Fortbestehen der Zahlungsunfähigkeit – unverzüglich zu eröffnen sein.
9. Im Übrigen wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, dass dem Antragsgegner die Möglichkeit einer Antragstellung nach den §§ 183 ff IO offen steht. § 183 IO sieht für natürliche Personen eine Ausnahme vom Kostendeckungsprinzip vor. Danach ist ein Insolvenzantrag trotz Fehlens eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens dann nicht abzuweisen, wenn der Schuldner ein genaues Vermögensverzeichnis und einen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und die Erfüllung bescheinigt, und wenn er weiters glaubhaft macht, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden. Dies gilt auch in einem auf Gläubigerantrag eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahren (RS0117184).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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