Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller im Konkurs über das Vermögen der A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in Salzburg, Insolvenzverwalter Bischof Zorn + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 17.3.2025, **-1, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Die A* GmbH ( Antragsgegnerin, Schuldnerin ) ist seit 8.1.2019 zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. B*, geboren am **, ist mit einer zur Hälfte eingezahlten Stammeinlage von EUR 17.500 Gesellschafter der Schuldnerin und deren selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer.
Am 23.12.2024 beantragte die Republik Österreich, FAÖ-** ( FA , Antragstellerin ), zu ** des Erstgerichts die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin. Diese schulde ihr EUR 94.154,27 an rückständigen und vollstreckbaren Abgaben. Die Antragsgegnerin sei zahlungsunfähig, was sich aus der Höhe der Abgabenforderung und dem Zeitraum des Rückstandes ergebe. Die Antragstellerin behalte sich die Entscheidung über den Erlag eines Kostenvorschusses vor.
Aus einem dem Antrag beiliegenden Rückstandsausweis vom 9.12.2024 ist ersichtlich, dass sich die Abgabenschuld aus Körperschaftssteuer- und Umsatzsteuerforderungen samt Nebengebühren und Zuschlägen aus den Jahren 2020 bis 2024 zusammensetzt. Die Fälligkeit der Forderungen reicht bis in das Jahr 2022 zurück - die Umsatzsteuer für 2021 in Höhe von EUR 8.878,59 ist seit 15.2.2022 fällig (ON 1.3).
Eine Abfrage des Erstgerichts im Exekutionsregister ergab keine aktuell gegen die Antragsgegnerin anhängigen Exekutionsverfahren.
Die durchgeführten Abfragen im Grundbuch, in der Liste der Vermögensverzeichnisse, im Pfändungsregister sowie wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit verliefen negativ.
Laut GISA Abfrage bestand eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Denkmal-, Fassaden – und Gebäudereinigung ab 23.4.2021 (ON 2.3).
Mit Beschluss vom 10.1.2025 beraumte das Erstgericht die Einvernahmetagsatzung für den 20.2.2025 an, zu der es den Geschäftsführer der Antragsgegnerin lud (ON 3).
Die ÖGK teilte über Anfrage des Erstgerichts am 15.1.2025 mit, dass kein Beitragsrückstand bestehe; die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gab bekannt, dass die Schuldnerin bei ihr nicht als Beitragsschuldnerin aufscheine (ON 3.1, ON 3.2).
Die Antragstellerin teilte am 19.2.2025 mit, dass sich der Rückstand aufgrund von Zahlungen und Verrechnungen auf EUR 94.004,49 reduziert habe. Eine Vereinbarung zur Abstattung des Rückstandes sei nicht getroffen worden (ON 4).
Die Schuldnerin bestätigte in der Tagsatzung vom 20.2.2025 den Bestand der Forderung der Antragstellerin, bestritt jedoch die Insolvenzvoraussetzungen mit der Begründung, dass nur eine vorübergehende Zahlungsstockung vorliege. Das Erstgericht setzte der Schuldnerin eine Frist von zwei Wochen, um eine Regelung der Forderung mit der Antragstellerin nachzuweisen (ON 6).
Mit E-Mail vom 4.3.2025 erkundigte sich die Schuldnerin beim Erstgericht, welche Entscheidung es getroffen habe und übermittelte ein Schreiben an das Finanzamt vom 4.3.2025, in dem es heisst: „ (…) Wie wir Ihnen bereits gemäß unserem Schreiben vom 21.01.2025 mitgeteilt haben, sehen wir uns willig die vereinbarte Ratenzahlung weiterhin zu bezahlen. (…)“
Die Antragstellerin teilte am 13.3.2025 mit, dass der Rückstand auf EUR 99.306,39 angewachsen sei. Es seien Verhandlungen geführt, aber keine Ratenvereinbarung getroffen worden. Es sei auch nicht absehbar, dass eine solche getroffen werden könne. Die letzte Zahlung in Höhe von EUR 678,34 stamme vom 15.1.2025. Die Antragsgegnerin habe seit August 2024 keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr abgegeben und auch die Lohnabgaben für Jänner 2025 nicht gemeldet (ON 10).
Daraufhin eröffnete das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte die C* GmbH zur Insolvenzverwalterin. Die Prüfungstagsatzung wurde für den 2.6.2025 anberaumt und das Ende der Anmeldefrist mit 19.5.2025 bestimmt. Das Erstgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Forderung der Antragstellerin durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 9.1.2024 mit dem Betrag von EUR 94.154,27 s.A. glaubhaft gemacht worden sei. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin habe sich aus dem Zurückreichen der Rückstände bis 02/2022 ergeben. Der Rückstand sei seit der Antragstellung auf EUR 99.306,39 angewachsen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin mit dem erkennbaren Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags.
Die Antragstellerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Die Schuldnerin macht in ihrem Rekurs geltend, dass das Amt für Betrugsbekämpfung Erhebungen zu einem “Scheinfirmenstatus“ der Schuldnerin geführt habe. Gegen den ergangenen Bescheid sei ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof zu GZ ** anhängig. Zur Forderung des Finanzamtes sei es nur aufgrund der Streichung der UID-Nummer unter Hinweis auf den Bestand einer Scheinfirma gekommen.
Die Schuldnerin habe eine Ratenzahlungserklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben. Der Geschäftsführer habe ein Interesse daran, die Forderungen des Finanzamtes in Raten zu bezahlen. Dies sei gegenüber dem Finanzamt auch schriftlich dargetan und es seien die Ratenzahlungen bis zur Konkurseröffnung beglichen worden. Die Schuldnerin biete die Bezahlung der aushaftenden Forderung in vier gleichbleibenden Raten in 2-monatigem Abstand bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs an, wenn dem Rekurs stattgegeben und der Eröffnungsantrag abgewiesen werde. Die Erstrate in Höhe von EUR 20.000,- könnte bereits im Mai 2025 bis zum 15. bezahlt werden. Der Geschäftsführer würde sich um die Beibringung aus Ersparnissen und die finanzielle Unterstützung von Angehörigen bemühen.
2.Die Antragstellerin hält dem in ihrer Rekursbeantwortung entgegen, dass keine Ratenvereinbarung getroffen worden sei. Die Schuldnerin sei vor der Insolvenzeröffnung darauf hingewiesen worden, dass eine Ratenvereinbarung voraussetze, dass die seit August 2024 ausständigen Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden. Ein Ratenzahlungsersuchen dürfe gem § 212 Abs 1 BAO nur bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde. Diese Voraussetzung liege hier wegen Zahlungsunfähigkeit nicht vor.
3.Die Insolvenzverwalterin teilte in ihrem ersten Bericht vom 5.5.2025 mit, dass die Gewerbeberechtigung der Schuldnerin am 4.3.2025 geendet habe und keine Anzeichen für eine aktive Unternehmenstätigkeit und offene Aufträge vorlägen. Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Schuldnerin, B*, sei bislang mit ihr trotz mehrfacher Aufforderung nicht in Kontakt getreten. Sie habe bisher weder Guthaben noch Vermögen der Schuldnerin auffinden können, weshalb sie Masseunzulänglichkeit gem § 124a IO anzeige und die Schließung des Unternehmens beantrage.
Folgendes wurde erwogen:
4.Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine-wenngleich nicht fällige-Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist ( Übertsroider in Konecny, InsG § 70 IO Rz 17; Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 70 KO Rz 8).
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528); maßgeblich ist daher zunächst ein aktuelles Unvermögen des Schuldners, die zum Prüfungszeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten zu zahlen ( Dellinger in Konecny/Schubert , InsG § 66 KO Rz 23 mwN).
Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt, die von den zuständigen Behörden und Institutionen so rasch in Exekution gezogen werden, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichen Vorgehen verbietet und im allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist. Jedenfalls dann, wenn über mehrere Zahlungsperioden gerade wegen solcher Forderungen Exekution geführt werden muss, spiegelt dies regelmäßig Zahlungsunfähigkeit wider, weil es die Geschäftsführung juristischer Personen – nicht zuletzt wegen der Straf- und Haftungsvorschriften – zu solchen Zahlungsrückständen nicht kommen lässt, wenn sie dies unschwer vermeiden könnte ( Schumacher in Bartsch/Pollak / Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr, IO 11 § 70 E 70, 74).
5. Durch die Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises hat die Antragstellerin sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch - aufgrund des Zeitraums der Beitragsrückstände, die zum Teil bis in das Jahr 2022 zurückreichen - die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft gemacht. Die Richtigkeit dieses Rückstandsausweises wurde von der Schuldnerin in der Tagsatzung vom 20.2.2025 auch zugestanden.
5. Wird die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es an der Schuldnerin, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass sie zahlungsfähig ist. Die Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit hat die Schuldnerin von sich aus zu erbringen. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicherGläubiger bezahlt wurden oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen werden konnten, die die Schuldnerin auch einzuhalten im Stande ist (vgl 1 Ob 134/07y; 3 Ob 99/10w; Mohr, IO 11 § 70 E 214, E 239, E 243, E 244 mwN).
6.Im Rechtsmittelverfahren ist für die Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz - hier der 17.3.2025- und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]).
Grundsätzlich gilt im Insolvenzverfahren für die Rekursausführungen kein Neuerungsverbot (RS0043943; Erlerin KLS², § 260 Rz 33). Die Neuerungserlaubnis findet jedoch ihre Grenze in § 259 Abs 2 IO, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, von den nicht erschienen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden können (RS0115313; RS0110967 [T6] = 8 Ob 36/04h). Gleiches gilt für Personen, die zwar erschienen sind, aber ein entsprechendes Vorbringen unterlassen haben (vgl 8 Ob 56/01w). Die Lockerung des Neuerungsverbots geht auch nicht so weit, dass eine Partei in einem Rechtsmittel ihrem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen widersprechen darf ( Erler aaO).
7.1. Hier bestätigte der Geschäftsführer der Schuldnerin in der Einvernahmetagsatzung den Bestand der Forderung der Antragstellerin. Die behauptete Ratenvereinbarung, die die Schuldnerin mit der Antragstellerin getroffen haben soll, bescheinigte sie binnen der vom Erstgericht danach eingeräumten Frist nicht.
7.2. Sie wird im Übrigen auch nicht mit dem Rekurs bescheinigt, weil die Schuldnerin nur behauptet, eine Ratenzahlungs erklärung abgegeben zu haben - nicht jedoch, dass das Finanzamt dieses Angebot auch angenommen habe.
7.3.Die inhaltlichen Einwendungen, die die Rekurswerberin gegen die dem Rückstandsausweis zu Grunde liegende Forderung erhebt (unberechtigter Entzug der UID), sind nicht geeignet, die Bescheinigung des Bestehens einer Insolvenzforderung zu widerlegen: Rückstandsausweise sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 292 ZPO, die vollen Beweis über ihren Inhalt (Bestand und Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld) begründen (RS0040429). Die Prüfung der materiellen Gültigkeit, Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit der von der Finanzbehörde erlassenen Rückstandsausweise ist den Gerichten untersagt, sie ist ausschließlich im Verwaltungsweg vorzunehmen (RS0000082, RS0000192; vgl Mohr, IO 11 § 70 E 230 mwN; vgl auch Höllwerth in Deixler-Hübner, § 1 EO Rz 105 und Jakusch in Angst/Oberhammer, EO 3 § 1 Rz 79). Das Insolvenzgericht kann dazu nicht Stellung nehmen ( Übertsroider in Konecny, InsG § 70 IO Rz 34).
Daraus folgt, dass selbst ein inhaltlich unrichtiger Rückstandsausweis einen Exekutionstitel gemäß § 1 Z 13 EO bildet und dass die Behauptung, die Steuervorschreibungen seien rechtswidrig, dem Rückstandsausweis nicht die Wirkung der Bescheinigung des Bestehens einer Insolvenzforderung nimmt (Mohr, IO 11, § 70 E 231). Im Übrigen kommt der Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, die die Rekurswerberin angeblich erhoben hat, gemäß § 30 Abs 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung zu.
8. Im Rekursverfahren ergaben sich auch keine sonstigen Hinweise gegen das Zutreffen der Konkurseröffnungsvoraussetzungen, denen amtswegig nachzugehen gewesen wäre. Somit kann auch nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage nicht von der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen werden.
9.Die Annahme der weiteren Konkursvoraussetzung, nämlich des Vorliegens von kostendeckendem Vermögen (§ 71 IO) durch das Erstgericht, wurde im Rekurs nicht in Frage gestellt.
10. Das Erstgericht hat daher zu Recht den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, weshalb der Rekurs ohne Erfolg bleibt.
11.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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