Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter MMag. Klaus in der Rechtssache der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , **, wider die Antragsgegnerin A* , geboren am **, **, Deutschland, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 22.1.2026, **-6, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Antragstellerin beantragte mit am 30.9.2025 eingebrachtem Schriftsatz die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin.
Diese schulde ihr laut in den Antrag integriertem Rückstandsausweis für den Zeitraum von 4/2024-6/2025 EUR 1.919,09 an Beiträgen zuzüglich Nebengebühren und Zinsen. Sie sei Unternehmerin und zahlungsunfähig. Als Wohnort wurde die im Spruch genannte Anschrift in Deutschland angeführt, als Standortadresse wurde B*, angegeben.
Eine vom Erstgericht durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister zeigte weder einen aufrechten Hauptwohnsitz noch einen aufrechten Nebenwohnsitz der Antragsgegnerin in Österreich. Zuletzt war die Antragsgegnerin mit Nebenwohnsitz an der Anschrift C*, gemeldet und von dort am 20.12.2024 abgemeldet worden.
Im Gewerbeinformationssystem Austria schien die Antragsgegnerin zum Stichtag 30.9.2025 als Inhaberin des Gewerbes der Personenbetreuung auf, wobei als Betriebsstandort seit der Entstehung am 26.8.2024 die im Antrag genannte Standortadresse in B* angeführt wurde.
Eine Abfrage des Insolvenzregisters ergab keine Vorverfahren (ON 2.3). Die Vermittlungsagentur D* GmbH teilte per Mail vom 7.10.2025 mit, dass die Antragsgegnerin nicht mehr bei ihr eingesetzt sei (ON 4).
Mit Beschluss vom 6.10.2025 beraumte das Erstgericht eine Einvernahmetagsatzung für den 3.12.2025 an und lud die Antragsgegnerin zu diesem Termin (ON 3).
Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 11.10.2025 an der oben genannten Adresse in Deutschland zugestellt. Ein Zustellversuch an der Standortadresse in B* scheiterte, die Sendung wurde mit dem Vermerk „verzogen“ retourniert.
Zur Einvernahmetagsatzung erschien die Antragsgegnerin nicht.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin gemäß § 63 IO wegen Fehlens eines Anknüpfungspunktes für die örtliche Zuständigkeit dieses oder eines anderen österreichischen Gerichts zurück. Begründend wurde unter Verweis auf § 63 IO und Art 3 Abs 1 EuInsVO ausgeführt, die Antragstellerin stütze sich im Wesentlichen nur auf die aufrechte Gewerbeberechtigung der Antragsgegnerin, aus der sich ergebe, dass sie im Sprengel des Erstgerichts ein Unternehmen betreibe. Ein sonstiger Anknüpfungspunkt für die örtliche und internationale Zuständigkeit werde nicht genannt.
Die Antragsgegnerin verfüge über eine Gewerbeberechtigung, die die Adresse ihrer ehemaligen Vermittlungsagentur, für die sie nicht mehr tätig sei, als Gewerbestandort ausweise. An der im Antrag angeführten [gemeint: österreichischen] Adresse habe der Antragsgegnerin nicht zugestellt werden können (verzogen), sie sei in Österreich nicht aufrecht gemeldet. Die Ladung zur Einvernahmetagsatzung habe an die Anschrift in Deutschland wirksam zugestellt werden können, die Antragsgegnerin sei nicht erschienen. Die Auskunft des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger habe, abgesehen vom aufrechten Sozialversicherungsverhältnis als Selbständige, keine Erkenntnis gebracht. Daher könne nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin in Österreich ein Unternehmen betreibe, ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe oder über eine Niederlassung verfüge. Der Vermögensgerichtsstand werde im Anwendungsbereich der EUInsVO 2015 nicht anerkannt.
Das angerufene Gericht habe seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens auszusprechen (§ 44 Abs 1 JN iVm § 252 IO). Da die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nicht möglich gewesen sei, sei der Antrag zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf dessen ersatzlose Aufhebung und auf Fortsetzung des Insolvenzeröffnungsverfahrens.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Die Rekurswerberin argumentiert, die Antragsgegnerin habe ihre Gewerbeberechtigung bisher nicht zurückgelegt, weshalb anzunehmen sei, dass die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich derzeit stattfinde sowie in Zukunft geplant sei. Bei natürlichen Personen, die einer selbständigen beruflichen Tätigkeit nachgingen, bilde regelmäßig der Ort, an dem sie diese Tätigkeit ausüben, den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen, sohin der Ort der gewerblichen Niederlassung. Aufgrund des Gewerbestandorts in Österreich könne daher jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die berufliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt werde.
Bei Personenbetreuern sei es üblich, 14-Tages-oder 1-Monats-Dienste bei den zu pflegenden Personen zu erbringen und diese oft zu wechseln. In ihrem Wohnsitzstaat verbrächten sie aber üblicherweise dieselbe Zeit (14 Tage oder 1 Monat), weshalb kein zeitliches Überwiegen bestehe. Der häufige Wechsel an Gewerbestandorten bzw polizeilichen Meldungen ergebe sich aus der Art der Tätigkeit. Personenbetreuer würden regelmäßig von unterschiedlichen Familien engagiert bzw von Agenturen vermittelt werden. Es könne aber gerade aus der Tatsache, dass sie immer wieder nach Österreich kämen und hier ihrer Arbeit nachgingen, abgeleitet werden, dass zumindest der wirtschaftliche und berufliche Mittelpunkt ihrer Interessen dauerhaft in Österreich liegen solle.
Nach (höchst-)gerichtlicher Rechtsprechung sei daher auf die berufliche Tätigkeit für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes abzustellen. Den privaten Interessen (Wohnsitz, eventuell Familie) komme hingegen nur untergeordnete Bedeutung zu.
Da die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin einen anwachsenden Rückstand aus der laufenden Pflichtversicherung habe und zahlungsunfähig sei, sei die Antragstellerin durch die Zurückweisung ihres Insolvenzeröffnungsantrags beschwert.
2.1Vor einer Beurteilung, ob die Antragstellerin die Insolvenzvoraussetzungen im Eröffnungsantrag im erforderlichen Maß dargelegt hat, hat das Insolvenzgericht seine internationale und die örtliche Zuständigkeit nach § 63 IO zu prüfen. Erst wenn Anhaltspunkte für seine Zuständigkeit bestehen, kommt eine inhaltliche Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag in Betracht ( Mohr IO 11 § 70 E 112).
2.2Die internationale Zuständigkeit wird dabei über § 27a JN in § 63 IO geregelt, soweit nicht europa- oder völkerrechtliche Regelungen Vorrang genießen. Im Geltungsbereich der VO (EU) 848/2015 des Rates vom 20.5.2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) wird die internationale Zuständigkeit durch Art 3 EuInsVO geregelt. Ein Hauptinsolvenzverfahren kann nach Art 3 Abs 1 EuInsVO nur in jenem Staat eröffnet werden, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen am Ort der Hauptniederlassung dieser Person befindet, auch wenn für diese Tätigkeit kein Personal oder keine Vermögenswerte erforderlich sind (EuGH C-501/23; siehe ZIK 2025/9, 14; ZIK 2025/40).
2.3 Die Personenbetreuung ist in § 159 GewO als freies Gewerbe geregelt. Daher ist bei selbständigen Personenbetreuern auf den Ort ihrer Berufsausübung abzustellen. Soweit die Antragsgegnerin ihre selbständige berufliche Tätigkeit als Personenbetreuerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich ausgeübt hätte, wäre die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für das Insolvenzverfahren somit unabhängig vom Ort des persönlichen Lebensmittelpunkts zu bejahen gewesen (OLG Wien 28 R 357/14x, 6 R 337/18z, 6 R 78/26y ua).
2.4 Der Rekurs stützt sich im Wesentlichen nur auf die aufrechte Gewerbeberechtigung der Antragsgegnerin, aus der sich ergebe, dass sie in Österreich, im Sprengel des Erstgerichts, ein Unternehmen betreibe. Ein sonstiger Anknüpfungspunkt für die internationale (und daran anknüpfend für die örtliche) Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts wird nicht genannt.
2.5 Im konkreten Fall bietet die aufrechte Gewerbeberechtigung aber keinen hinreichenden Anhaltspunkt, um von einer an diesem Standort (weiterhin) ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit (oder einem gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen) auszugehen. Bei der im Gewerbeinformationssystem Austria als Betriebsstandort geführten Adresse handelt es sich um die Anschrift der Vermittlungsagentur D* GmbH (siehe **), die jedoch mitgeteilt hat, dass die Antragsgegnerin nicht mehr bei ihr eingesetzt sei (ON 4). Eine Zustellung an dieser Adresse schlug fehl, weil die Empfängerin „verzogen“ sei. Bereits seit 20.12.2024 (Abmeldung von der letzten Nebenwohnsitzadresse in C*) besteht kein aufrechter Wohnsitz der Antragsgegnerin im Bundesgebiet.
Der Wohnsitz der Antragsgegnerin befindet sich in Deutschland. Dort konnte ihr die Ladung ON 3 zugestellt werden.
Berücksichtigt man die von der Antragstellerin im Rekurs beschriebenen, gerichtsbekannten Arbeitsumstände selbständiger Personenbetreuer, ist davon auszugehen, dass kein Arbeitseinsatz der Antragsgegnerin in Österreich besteht. Eine Rückkehr an die letzte Nebenwohnsitzadresse in C* ist als wenig wahrscheinlich anzusehen.
2.6Das angerufene Gericht hat zwar gemäß § 41 Abs 3 JN die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen und zu diesem Zweck von den Beteiligten alle nötigen Aufklärungen zu fordern; es hat ein unbeschränktes materielles Prüfungsrecht ( Mohr, IO 11 § 63 E 10 mwN). Die Intensität der Prüfung richtet sich stets nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Die Notwendigkeit der raschen und ökonomischen Durchführung des Insolvenzeröffnungsverfahrens erlaubt allerdings keine uferlose Nachforschung. Ebenso wenig sind die Formalitäten eines Beweisverfahrens einzuhalten, sodass zB telefonische Anfragen bei Behörden oder Auskunftspersonen möglich sind ( Schumacherin KLS², § 63 IO Rz 39).
Nach der Aktenlage bestehen aber nach der fehlgeschlagenen Zustellung, infolge des Fehlens eines aufrechten Wohnsitzes und der Mitteilung über die Beendigung der Tätigkeit für die D* GmbH keine Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen des Erstgerichts. Auch die Rekurswerberin stellt in ihrem Rekurs keine weiteren Überlegungen zu möglichen, aber unterbliebenen Ausforschungsschritten an.
3. Mangels tragfähiger Anhaltspunkte für die internationale (und örtliche) Zuständigkeit hat das Erstgericht den Insolvenzantrag zu Recht zurückgewiesen.
Dem Rekurs musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch im Fall der bestätigten Zurückweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels internationaler Zuständigkeit jedenfalls unzulässig (RS0044101 [T16]).
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