Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller in der Rechtssache der Antragstellerin A* d.o.o. , **, Slowenien, vertreten durch Dr. Franz Serajnik, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die Antragsgegnerin B * GmbH , FN **, **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 12.6.2025, **-3, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Die B* GmbH ( Antragsgegnerin ) ist seit 9.5.1986 im Firmenbuch zu FN ** (früher HRB **) eingetragen. Ihr Geschäftszweig ist die Vermietung von Kraftfahrzeugen. C*, geboren am **, ist Alleinigesellschafter mit einer Stammeinlage von EUR 36.336,42, die zur Hälfte eingezahlt ist. Er vertritt die Antragsgegnerin als Geschäftsführer seit 7.6.2018 selbstständig.
Am 6.6.2025 beantragte die A* d.o.o. ( Antragstellerin ) mit Sitz in ** beim Erstgericht, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin zu eröffnen. Die Antragsgegnerin schulde ihr aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls vom 27.12.2024 (BGHS **) und des vollstreckbaren Kostentitels vom 28.3.2025 (BG Josefstadt **) insgesamt EUR 12.685,97 s.A.. Die Antragsgegnerin sei überschuldet und zahlungsunfähig. Sie betreibe in Österreich keine Betriebsstätte mehr. An der im Firmenbuch ersichtlichen Adresse bestehe kein Geschäftslokal mehr. In Österreich bestehe kein Geschäft oder Büro. Die Antragstellerin beantrage daher, die Zustellungen an die Antragsgegnerin zu Handen des Geschäftsführers an der im Firmenbuch ersichtlichen Adresse in Slowenien vorzunehmen und das Insolvenzverfahren zu eröffnen.
Erhebungen des Erstgerichts im Firmenbuch als Geschäftsanschrift der Antragsgegnerin ** und als Adresse des Geschäftsführers **, Slowenien, eingetragen sind. Weiters ergab die ZMR-Abfrage, dass der Geschäftsführer über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht seine internationale und örtliche Unzuständigkeit aus und wies den Insolvenzantrag zurück. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin, der Aktenlage und den gerichtlichen Erhebungen betreibe die Antragsgegnerin in Österreich kein Unternehmen mehr. Ein zuständiges Gericht habe nicht ermittelt werden können.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses wegen Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Der Rekurs ist berechtigt .
Die Antragstellerin macht geltend, dass sie eine Adresse des Geschäftsführers bekannt gegeben und beantragt habe, die Zustellung an die Gesellschaft zu Handen des Geschäftsführers in Slowenien vorzunehmen. Die Begründung, dass die Antragsgegnerin in ** kein Unternehmen mehr betreibe und Vermögen im Inland nicht feststellbar sei, sei unrichtig und voreilig. Das Erstgericht habe keine ausreichenden Erhebungen vorgenommen. Der Geschäftsführer wäre zur Stellungnahme sowie zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufzufordern gewesen.
Dazu war zu erwägen:
1. Bevor das Insolvenzgericht beurteilt, ob der Antragsteller die Voraussetzungen im Insolvenzeröffnungsantrag im erforderlichen Maß dargelegt hat, hat es die internationale und die örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Erst wenn Anhaltspunkte für seine örtliche Zuständigkeit bestehen, kommt eine inhaltliche Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag in Betracht ( Mohr, IO 11 § 70 E 112; OLG Wien 6 R 241/24s). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Zuständigkeit ist jener der Antragstellung ( Mohr, IO 11 § 63 E 3, E 6).
3.Nach § 63 IO, der iVm § 182 Abs 1 IO auch die sachliche Zuständigkeit für Insolvenzverfahren regelt, ist der Gerichtshof erster Instanz für das Insolvenzverfahren örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner sein Unternehmen betreibt. Subsidiär ist der gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners ausschlaggebend. Wenn dieser im Inland weder ein Unternehmen betreibt noch hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels einer solchen Vermögen des Schuldners befindet.
4.1 Der einen Insolvenzeröffnungsantrag stellende Gläubiger hat in seinem Antrag auch jenen Sachverhalt anzugeben, aus dem sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt ( Mohr, IO 11 § 63 E 7 mwN; Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR 4 § 63 KO Rz 39).
4.2 Die Antragstellerin hat bereits im Insolvenzeröffnungsantrag darauf hingewiesen, dass an der im Firmenbuch ersichtlichen Adresse „kein Geschäftslokal“ mehr bestehe und dass es in Österreich keine Betriebsstätte mehr gebe. Sie hat jedoch darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft, der auch der Alleingesellschafter ist, in Slowenien aufhältig ist und die Zustellung an die Antragsgegnerin zu Handen des Geschäftsführers in Slowenien beantragt.
5.Das angerufene Gericht hat die die Zuständigkeit bestimmenden Verhältnisse von Amts wegen zu prüfen. Es ist dabei an die Angaben des antragstellenden Gläubigers nicht gebunden; vielmehr hat es gemäß § 41 Abs 3 JN iVm § 252 IO und § 254 Abs 5 IO die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen und zu diesem Zweck von den Beteiligten alle nötigen Aufklärungen zu fordern; es hat ein unbeschränktes materielles Prüfungsrecht. Die Zuständigkeitsprüfung erfolgt daher nicht bloß aufgrund der Angaben im Insolvenzantrag, sondern auch aufgrund amtswegiger Erhebungen und Nachprüfungen ( Schumacher aaO § 63 KO Rz 39 mwN; Mohr IO 11 § 63 E 10 mwN; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 41 JN Rz 7; Schneider in Konecny,InsG § 63 IO Rz 130 ff).
6.Aufgrund des im Firmenbuch eingetragenen Wohnsitzes des Gesellschafter-Geschäftsführers in Slowenien besteht ein Bezug zu einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, sodass die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren ( EuInsVO ) zu beurteilen ist.
6.1 Für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens sind gemäß Art 3 Abs 1 Satz 1 EUInsVO ausschließlich die Gerichte jenes Mitgliedsstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den „Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen“ (Center of Main Interest -COMI ) hat. Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ist jener Ort anzusehen, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes ist (Art 3 Abs 1 Satz 2 und Satz 3 EUInsVO).
6.2 Die von der Antragstellerin behauptete und vom Erstgericht bisher nicht überprüfte Einstellung der Geschäftstätigkeit der Antragsgegnerin in Österreich führt nicht zu einer „Versteinerung“ des COMI. Vielmehr folgt der Einstellung der Geschäftstätigkeit die Abwicklung , sodass zur Bestimmung des COMI an diesen Ort anzuknüpfen ist ( Konecny , ZIK 2005/2, 5 f, OLG Innsbruck 1 R 142/21y). Maßgeblich ist im Falle der Einstellung der Geschäftstätigkeit, von welchem Ort die Abwicklungstätigkeiten organisiert werden, wodurch die Vermutung des Art 3 Abs 1 Satz 2 EUInsVO widerlegt werden kann ( Schneider in Konecny, InsG § 63 IO, Rz 52; Schumacher in KLS 2, § 63 IO Rz 82).
6.3 Hat eine Gesellschaft infolge – hier allerdings laut offenem Firmenbuch bislang nicht erfolgter – Löschung und Einstellung jeglicher Aktivität (also auch der Abwicklungstätigkeit) keinen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen mehr, so ist auf den zuletzt vorhanden gewesenen Interessenmittelpunkt abzustellen, unabhängig davon, ob noch Vermögen in einem anderen Mitgliedsstaat vorhanden ist, weil der Vermögensgerichtsstand im Bereich der EUInsVO nicht anerkannt ist ( Schumacher aaO Rz 82 mwN).
7. Bei der im gegenständlichen Sachverhalt gegebenen Informationslage kann nicht ohne weitere Erhebungen mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass keine internationale und örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben ist.
8. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die erforderlichen weiteren Erhebungsschritte zu setzen haben. Die Intensität der gerichtlichen Nachprüfung zur Beurteilung der Zuständigkeit richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. Ein derartiger Prüfungsschritt könnte auch die Aufforderung zur entsprechenden Aufklärung an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Antragsgegnerin sein.
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