Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter MMag. Klaus und die Richterin Dr. Berka im Konkurs über das Vermögen der A* , geboren **, **, Masseverwalter Dr. B*, Rechtsanwalt in **, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 26.2.2026, **-1, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Antrag vom 5.11.2025 zu C* des Erstgerichts begehrte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, ** ( SVS , Antragstellerin ) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ( Antragsgegnerin) . Diese schulde ihr laut Rückstandsausweis vom selben Tag offene und fällige Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.453,64 zuzüglich Nebengebühren und Verzugszinsen für den Zeitraum 2/2024 bis 9/2025. Die Antragsgegnerin sei zahlungsunfähig.
Mit Beschluss vom 10.11.2025 (ON 4) gab das Erstgericht bekannt, dass die Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag ohne Verhandlung erfolgen werde. Es forderte die Antragsgegnerin unter anderem auf, bis 20.12.2025 das ausgefüllte Vermögensverzeichnis zu übermitteln. Sollte die Zahlungsunfähigkeit bestritten werden, seien Belege über die Vollzahlung oder eine Ratenvereinbarung samt Belegen über die Leistung der Anzahlung bzw der ersten Rate hinsichtlich der Forderungen der Antragstellerin, des Finanzamtes und der Österreichischen Gesundheitskasse vorzulegen.
Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 18.11.2025 durch Hinterlegung zugestellt und am 4.12.2025 ausgefolgt.
Über Nachfrage des Erstgerichts teilten das Finanzamt und die Österreichische Gesundheitskasse mit, dass kein Rückstand der Antragsgegnerin bestehe (ON 5 und 6). Der Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichts Haag als Exekutionsgericht teilte mit, dass die Antragsgegnerin aus bisherigen Vollzügen bekannt sei, mit einem die Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich deckenden Vermögen (Vermögenswerte im unbelasteten Ausmaß von rund EUR 4.000) gerechnet werden könne und sie innerhalb der letzten sechs Monate ein Vermögensverzeichnis (§ 47 EO) abgelegt habe (ON 7).
Erhebungen des Erstgerichts ergaben zum Stichtag 18.1.2026 einen nach wie vor bestehenden Rückstand bei der Antragstellerin von EUR 3.943,24 (ON 8) und zum Stichtag 23.2.2026 von EUR 3.463,36 (ON 10).
Eine Äußerung der Antragsgegnerin im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens erfolgte nicht. Sie ersuchte lediglich am 16.1.2026 um Fristerstreckung, um den Rückstand bei der Antragstellerin begleichen zu können (ON 9).
Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen der Antragsgegnerin und bestellte RA Dr. B* zum Masseverwalter. Das Ende der Anmeldungsfrist bestimmte es mit 14.4.2026, die allgemeine Prüftagsatzung beraumte es für 28.4.2026 an.
Begründend führte es aus, die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen sei ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit. Kostendeckendes Vermögen sei nach Angaben des Gerichtsvollziehers vorhanden.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Insolvenzantrag abgewiesen werde.
Die Antragstellerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Masseverwalter beteiligte sich mit einer Stellungnahme am Rekursverfahren. Er gab bekannt, dass die Antragsgegnerin nach Konkurseröffnung noch Zahlungen an die SVS geleistet habe - dies trotz seines ausdrücklichen Hinweises, dass dies nicht zulässig sei. Er schloss ein Rückforderungsschreiben an.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. In seinen Berichten (ON 2 und 3) führte der Masseverwalter aus, die Antragsgegnerin sei verheiratet und habe eine Sorgepflicht. Sie erzeuge Lebensmittel wie Brot, Mehlspeisen und Marmeladen und vertreibe diese. Der Sitz des Unternehmens, in dem keine Dienstnehmer beschäftigt seien, sei die ihr gehörige Liegenschaft **.
Bei der dort vorgenommenen Inventarisierung am 6.3.2026 seien gebrauchte, veraltete Fahrnisse in einem sehr mäßigen Zustand gefunden worden, zum Teil seien diese einer Verwertung entzogen. Die Antragsgegnerin sei Eigentümerin von 47 Hühnern, drei Schafen, zwei Katzen und einem Hund.
Zum Wert der Liegenschaft könne der Masseverwalter keine Äußerung abgeben, es sei ein Höchstbetragspfandrecht von EUR 150.000 für die C* AG einverleibt, wobei der diesem Pfandrecht zugrunde liegende Kredit laut Forderungsanmeldung ON 1 mit einem Betrag von EUR 119.025,50 aushafte.
Die Schuldnerin strebe die Unternehmensfortführung an, diese sei vom Masseverwalter der Bezirkshauptmannschaft D* angezeigt worden.
Neben der Antragstellerin und der C* AG als Gläubiger gebe es „jüngere“ nicht eingestellte Exekutionsverfahren, zu deren offenen Verbindlichkeiten die Schuldnerin keine Angaben machen könne. Jedenfalls zu einem weiteren Gläubiger habe sie eine offene Forderung bestätigt.
Die Schuldnerin habe nach der Konkurseröffnung trotz des ausdrücklichen Hinweises des Masseverwalters, dass dies nicht zulässig sei, noch Zahlungen an die SVS geleistet. Er habe daher ein Rückforderungsschreiben an die SVS gerichtet.
2. Die Antragsgegnerin verweist in ihrem Rekurs darauf, dass sie ihre Schulden bei der SVS beglichen habe, es sei nur noch ein minimaler Betrag von EUR 195,57 offen.
3.Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Antragsgegner zahlungsunfähig ist ( Übertsroider in Konecny, InsG § 70 IO Rz 17; Schumacher in Bartsch/Pollak/ Buchegger , InsR 4§ 70 KO Rz 8). Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0065106, RS0064528).
4. Die Antragstellerin bescheinigte durch den vorgelegten Rückstandsausweis sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch wegen der Dauer des Zahlungsrückstandes (2/2024 bis 9/2025) die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin. Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen um Betriebsführungskosten handelt. Sie werden von den zuständigen Behörden und Institutionen so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).
5.Wird – wie hier - die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es an der Antragsgegnerin, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass sie zahlungsfähig ist. Die Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit hat die Antragsgegnerin von sich aus zu erbringen; dies setzt voraus, fällige Verbindlichkeiten zu begleichen oder zu regeln und die entsprechenden Nachweise dem Gericht vorzulegen. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht zu berücksichtigen, dass der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat oder dass die Forderung des Gläubigers nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befriedigt worden ist. Wenn der Schuldner eine solche Befriedigung oder das Vorliegen einer Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger bescheinigt, so reicht dies allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften (§ 70 Abs 4 IO). Zur Entkräftung der Vermutung der Zahlungsunfähigkeit ist vielmehr der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich jener der Antragstellerin - bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die der Schuldner auch einzuhalten im Stande ist (vgl Mohr, IO 11 § 70 E 214, E 239, E 243, E 244, 271f mwN).
6.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (1 Ob 255/04p; RS0065013 [T1]). Vom Erstgericht wurde auf schriftlichem Weg Gehör gewährt. Das bedeutet, dass die Neuerungserlaubnis uneingeschränkt offensteht. Die Antragsgegnerin hatte daher die Möglichkeit, im Rechtsmittel neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel anzuführen.
7. Die Antragsgegnerin führt in ihrem Rekurs allerdings nur Zahlungen an, die nach der Beschlussfassung in erster Instanz getätigt wurden und daher auf die Sachlage im Beschlusszeitpunkt keinen Einfluss haben können. Aus den erfolgten Zahlungen ist auch kein Rückschluss darauf zu ziehen, dass es ihr möglich gewesen wäre, im Beschlusszeitpunkt alle offenen Forderungen zu begleichen. Sie gesteht selbst zu, dass die Forderung der Antragstellerin nach wie vor nicht zur Gänze bezahlt ist. Auch wenn nur ein verhältnismäßiger geringer Restbetrag von knapp EUR 200 offen ist, deutet genau das darauf hin, dass nicht nur eine Zahlungsstockung vorlag. In diesem Fall sollte nämlich die unmittelbare Begleichung von weiteren EUR 200 kein Problem darstellen.
Zur Bescheinigung, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über ausreichende Mittel verfügte, um sämtliche Verbindlichkeiten zu begleichen, wäre außerdem die Darlegung und Bescheinigung erforderlich, dass trotz laufenden Geschäftsbetriebs ein ausreichender Betrag zur Zahlung der bei Konkurseröffnung fälligen Verbindlichkeiten herangezogen werden hätte können, ohne dass dies zu Lasten anderer Gläubiger gegangen wäre (vgl Mohr, IO 11 § 70 E 238). Auch diese Bescheinigung hat die Schuldnerin nicht erbracht. Sie legte weder sämtliche Verbindlichkeiten offen, noch dokumentierte sie das Vorhandensein ausreichender Mittel zu deren Bezahlung. Aus dem vor dem Bezirksgericht Haag zu ** am 9.8.2025 abgegebenen Vermögensverzeichnis ergibt sich ein Nettojahresgewinn im Jahr 2024 von ca EUR 7.000. Das sind lediglich rund EUR 600 pro Monat. Dem stehen jedenfalls Kosten für die Kreditrückzahlung, eine Ablebensversicherung und ein Leasingfahrzeug sowie die Sorgepflicht für ein Kind gegenüber (vgl C*-7).
Daraus ist aber ableitbar, warum sich schon die Bezahlung der Forderung der Antragstellerin schwierig gestaltete. Im Rekursverfahren ist außerdem zumindest noch eine weitere exekutiv betriebene Forderung des Gläubigers Mag. E* in Höhe von EUR 8.113,81 bekannt geworden (** des Bezirksgerichts Haag).
8. Zusammengefasst ist daher auch nach der im Rekursverfahren bestehenden Bescheinigungslage von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen.
9. Auch das Liegenschaftsvermögen der Schuldnerin ändert nichts an dieser Beurteilung. Liegenschaften sind wegen der regelmäßig nur langwierigen Verwertungsmöglichkeiten keine leicht realisierbaren Vermögenswerte ( Mohr, IO 11§ 66 IO E 27). Lediglich bei - hier nicht vorliegender - Lastenfreiheit oder nur geringen Belastungen von Realbesitz könnte die Möglichkeit einer alsbaldigen Beschaffung liquider Mittel durch Belehnung in Erwägung gezogen werden, wenn auch die Rückzahlung entsprechender Kreditraten gewährleistet erscheint ( Mohr, IO 11§ 66 IO E 28; § 70 IO E 234).
11. Die weitere Konkursvoraussetzung, das Vorliegen von kostendeckendem Vermögen (§ 71 I0), wurde im Rekurs nicht angezweifelt und ergibt sich hier aus den geleisteten anfechtbaren Zahlungen, dem Liegenschaftsvermögen der Schuldnerin und den Angaben des Gerichtsvollziehers des Bezirksgerichts Haag.
12. Das Erstgericht hat daher zu Recht den Konkurs über das Vermögen der Antragsgegnerin eröffnet, sodass der Rekurs ohne Erfolg bleibt.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 I0 iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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