Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. inLachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des W H, vertreten durch die Barovsky&Köhler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. Dezember 2025, RV/7100518/2025, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 17. Mai 2024 wurde der Revisionswerber zur Haftung gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten (für Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Normverbrauchsabgabe und Kammerumlage) der K GmbH für näher angeführte Zeiträume herangezogen.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Oktober 2024 ab, woraufhin der Revisionswerber die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde teilweise statt und änderte den Haftungsbescheid dahingehend ab, dass der Revisionswerber für die Umsatzsteuer für April und Mai 2023 nicht in Anspruch genommen werde. Im Übrigen wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei bis zum 31. Mai 2023 unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der K GmbH gewesen, deren Geschäftsgegenstand die Vermietung von Kraftfahrzeugen gewesen sei.
5 Auf Anregung des Finanzamtes sei hinsichtlich der K GmbH von der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, am 29. April 2024 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 70 IO an das Handelsgericht Wien gestellt worden. In der Folge sei das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft am 12. Juli 2024 aufgelöst worden.
6 Zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides vom 17. Mai 2024 hätten die im Bescheid angeführten Abgaben ausgehaftet und seien auch fällig gewesen. Die diesen Abgaben zugrundeliegenden Bescheide-zum Teil beruhten die Abgaben auf eigenen Meldungen der K GmbH-seien dem Haftungsbescheid angeschlossen gewesen und dem Revisionswerber übermittelt worden, nicht jedoch die diesen Bescheiden zugrunde liegenden Berichte über die durchgeführte Außenprüfung. Die Abgaben seien bei der K GmbH uneinbringlich. Der Revisionswerber habe gegen die Umsatzsteuerbescheide Beschwerden gemäß § 248 BAO eingebracht.
7 Beim Finanzamt sei kein Antrag auf Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe für zwei näher genannte Kraftfahrzeuge dokumentiert und auch der Revisionswerber habe solche Anträge nicht vorlegen können.
8 Der Revisionswerber habe auch sonst keine Unterlagen vorgelegt, die eine Gläubigergleichbehandlung hätten nachweisen können, weil er über keinerlei Unterlagen mehr verfüge.
9 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, die haftungsgegenständlichen Abgaben beruhten entweder auf Meldungen der Primärschuldnerin oder seien bescheidmäßig festgesetzt worden. Die Fälligkeiten dieser Abgaben seien im Zeitraum 31. August 2022 bis 21. Juli 2023 eingetreten; die Geschäftsführertätigkeit des Revisionswerbers habe am 31. Mai 2023 geendet (Eintragung im Firmenbuch am 2. Juni 2023).
10 Eine Geschäftsführerhaftung erstrecke sich nur auf Abgaben, deren Zahlungstermin (Fälligkeit) in die Zeit der Vertretungstätigkeit falle. Der Revisionswerber könne daher nur für die vor Konkurseröffnung fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten zur Haftung herangezogen werden. Die Fälligkeit der Umsatzsteuer für April 2023 sei im Haftungsbescheid mit 21. Juli 2023 angegeben worden, obwohl sie am 15. Juni 2023 eingetreten sei; die Umsatzsteuer für Mai 2023 sei am 17. Juli 2023 fällig gewesen. Da der Revisionswerber zu diesen Fälligkeitszeitpunkten bereits als Geschäftsführer ausgeschieden sei, sei die Umsatzsteuer für April und Mai 2023 (in näher genannter Höhe) aus der Haftung auszuscheiden.
11 Dem Einwand des Revisionswerbers, dass die Feststellungen über die jeweilige Abgabenhöhe erst nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer erfolgt seien, sei zu entgegnen, dass die Frage, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch objektiv gegeben sei, als Vorfrage im Haftungsverfahren nur dann zu beantworten sei, wenn keine eine Bindungswirkung auslösenden Abgabenbescheide vorangegangen seien. Dem Haftungsbescheid lägen aber Abgabenbescheide zugrunde, gegen welche gemäß § 248 BAO Beschwerde eingebracht worden sei. Darüber hinaus ergäben sich die Abgabenbeträge aus Meldungen der K GmbH.
12 Das Haftungsverfahren sei bereits am 29. März 2024 mit einem Haftungsvorhalt an den Beschwerdeführer eingeleitet worden. Die Finanzprokuratur habe am 29. April 2024 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 70 IO über das Vermögen der Primärschuldnerin gestellt, während der Haftungsbescheid vom 17. Mai 2024 dem Revisionswerber nachweislich am 27. Mai 2024 zugegangen sei. Am 12. Juli 2024 sei das Konkursverfahren bekanntgemacht und die Primärschuldnerin infolge der Eröffnung des Konkurses aufgelöst worden.
13 Dass der Revisionswerber bereits vor Konkurseröffnung zur Haftung herangezogen worden sei, stehe dessen Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger nicht entgegen. Die objektive Uneinbringlichkeit der Abgaben sei bereits mit Stellung des Insolvenzantrages gegeben, weil die Primärschuldnerin überschuldet gewesen sei. Zum Vorwurf, das Finanzamt habe das pfändbare Gesellschaftsvermögen nicht verwertet, sei dem Revisionswerber entgegenzuhalten, dass der Insolvenzantrag genau zu diesem Zweck gestellt worden sei.
14 Den Einwendungen des Revisionswerbers, wonach es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dass die Abgabenbehörde als Fälligkeitszeitpunkt Zeitpunkte annehme, obwohl ihm als ausgeschiedenen Geschäftsführer keine Parteistellung zugekommen sei, werde entgegengehalten, der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe, bestimme sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Da gemäß § 21 Abs. 3 und 5 UStG 1994 für eine festgesetzte Vorauszahlung bzw. für eine Nachforderung keine abweichende Fälligkeit begründet werde, sei der Revisionswerber zu den relevanten Fälligkeitszeitpunkten der genannten Abgaben-ausgenommen betreffend die Umsatzsteuer für April und Mai 2023-noch Geschäftsführer und damit für deren Entrichtung zuständig gewesen.
15 Hinsichtlich der Einwendung, wonach ein großer Teil des Haftungsbetrages Normverbrauchabgaben für zwei näher genannte Fahrzeuge betreffe, für die Abgabengutschriften erfasst sein müssten, werde festgehalten, Voraussetzung für die Rückvergütung einer Normverbrauchsabgabe sei ein gesondert zu stellender Antrag gemäß § 12 NoVAG 1991. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass ein derartiger Antrag dem Finanzamt nicht vorliege und der Revisionswerber trotz Aufforderung Anträge auf Rückerstattung der Normverbrauchabgabe nicht vorgelegt habe. Allfällige technische Probleme bei der Übermittlung der Rückforderungsanträge seien weder vorgebracht worden noch hätten sich solche aus dem Verfahrensakt oder der mündlichen Verhandlung ergeben.
16 Zum Thema der Gläubigergleichbehandlung führte das Bundesfinanzgericht aus, der Revisionswerber sei bereits mit dem Haftungsvorhalt vom 29. März 2024 auf die Möglichkeit des Nachweises einer Gläubigergleichbehandlung hingewiesen worden. In der Beschwerdevorentscheidung sei ihm vorgehalten worden, wie ein solcher Nachweis auszusehen hätte, und auch im Vorlagebericht vom 14. Februar 2025 sei seitens der belangten Behörde nochmals darauf hingewiesen worden. Auch das Bundesfinanzgericht habe dem Revisionswerber mit Vorhalt vom 23. Juli 2025 neuerlich die Möglichkeit eingeräumt, einen solchen Nachweis zu erbringen, und in der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die Verfahrensförderungspflicht gemäß § 270 Abs. 2 BAO hingewiesen. Trotz dieser zahlreichen und zeitnahen Aufforderungen habe der Revisionswerber keine Nachweise über die Höhe der liquiden Mittel und deren Verwendung vorgelegt.
17 Der Revisionswerber sei somit seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht entsprechend nachgekommen und habe schuldhafte Pflichtverletzungen zu verantworten, welche sich insbesondere aus der offenbar nicht korrekt geführten Buchhaltung und der fehlenden Entrichtung der damals fälligen Abgaben zu den Fälligkeitszeitpunkten in der korrekten Höhe ergäben. Umstände, die zu einer Reduktion des Haftungsbetrages im Rahmen der Ermessensübung führen könnten, hätten sich im Lauf des Beschwerdeverfahrens nicht ergeben.
18 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 18. März 2026, E 434/2026-5, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
19 In der Folge brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein.
20 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
21 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
22 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
23 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, es stelle sich die „erhebliche Rechtsfrage“, ob „eine Behörde durch die Stellung eines Insolvenzantrages ohne vorangegangene Exekution die objektive Uneinbringlichkeit herbeiführen“ dürfe, um die Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme zu schaffen.
24 Mit diesem Vorbringen entfernt sich der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt, weil das Bundesfinanzgericht festgestellt hat, die Primärschuldnerin sei bereits im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages überschuldet gewesen. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, ohne weitere Gründe im Sinn des § 41 VwGG-wiederum als Ausfluss einer unrichtigen Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung-zu relevieren, liegt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. etwa VwGH 2.4.2026, Ra 2026/13/0006, mwN).
25 Für das Vorliegen der objektiven Uneinbringlichkeit der Abgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht notwendig, dass bereits (erfolglose) Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt wurden; es genügt, wenn Vollstreckungsmaßnahmen voraussichtlich erfolglos wären (vgl. VwGH 8.7.2009, 2009/15/0013, mwN). Dass allfällige Vollstreckungsmaßnahmen vor Stellung des Insolvenzantrages erfolgreich gewesen wären, behauptet der Revisionswerber nicht.
26 Der Revisionswerber wirft die weitere „erhebliche Rechtsfrage“ auf, ob eine Person für Steuerverbindlichkeiten hafte, die aufgrund einer „Steuerprüfung zu einem Zeitpunkt entstehen“, in dem diese Person nicht mehr vertretungsbefugt sei und daher keine Parteistellung habe. Es stelle sich die Frage, ob für die Haftungsbegründung das „Bescheiddatum der Steuerprüfung“ oder die Periode, für die Steuern aufgrund einer Prüfung festgesetzt würden, maßgeblich sei. Sollte die genannte Periode relevant sein, müsste die Frage der Parteistellung „vollkommen neu geregelt“ werden, damit sämtliche Haftungspflichtigen Partei einer „Steuerprüfung“ sein können.
27 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Haftungsfolgen gemäß § 9 BAO für sämtliche Pflichtverletzungen (Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten) eines Vertreters, die innerhalb seiner Funktionsperiode erfolgten, eintreten (können). Der Vertreter haftet somit auch für Abgabenausfälle, die nach Beendigung der Vertretertätigkeit eintreten, soweit diese auf vom Vertreter zu verantwortende Pflichtverletzungen während seiner Funktionsperiode zurückzuführen sind (vgl. VwGH 2.9.2025, Ro 2022/13/0007, mwN). Dass das Bundesfinanzgericht mit der Haftungsinanspruchnahme des Revisionswerbers für Abgabenansprüche, die während seiner Funktionsperiode entstanden sind (und auch fällig waren), von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, ist nicht erkennbar.
28 Was die-lediglich allgemein gehaltenen-Bedenken des Revisionswerbers zur Parteistellung des Haftungspflichtigen im Hinblick auf die Höhe der Abgabenschuld des Primärschuldners betrifft, ist auf § 248 BAO zu verweisen. Nach dieser Bestimmung kann der Haftungspflichtige innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen, und zwar auch dann, wenn der betreffende Bescheid bereits vom Erstschuldner angefochten wurde, und selbst dann, wenn dazu bereits eine Entscheidung vorliegt (vgl. etwa VwGH 19.7.2022, Ra 2022/13/0019, mwN). Im Rahmen eines solchen Beschwerdeverfahrens kann der Haftungspflichtige sämtliche Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung erheben.
29 Zuletzt bringt der Revisionswerber vor, es stelle sich die Frage, ob eine Behörde, die nachweislich Kenntnis von einem Steuerguthaben eines Primärschuldners erlange, verpflichtet sei, dieses im Rahmen der Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 BAO bei der Höhe des Haftungsbetrages zu berücksichtigen.
30 Auch damit entfernt sich der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt, weil nach den-in der Revision nicht bestrittenen-Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes die Primärschuldnerin über kein Abgabenguthaben verfügt hat. Das Bundesfinanzgericht hat sich mit dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen des Revisionswerbers, wonach aufgrund zweier Anträge auf Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe die Primärschuldnerin über eine entsprechende Abgabengutschrift verfüge, auseinandergesetzt und dazu festgestellt, derartige Anträge seien nicht gestellt worden und lägen demnach der Abgabenbehörde nicht vor. Der Revisionswerber habe trotz mehrfacher Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt, die belegen könnten, derartige Anträge seien gestellt worden. Auf diese Ausführungen geht der Revisionswerber nicht ein.
31 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 5. Juni 2026
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