Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Nigl, LL.M., in der Rechtssache der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, **, wider den Antragsgegner A*, geboren am B*, **, Inhaber des C* e.U., FN **, **, wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners, über dessen Rekurs gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 15.11.2024, **-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ( Antragstellerin , SVS ) beantragte am 23.7.2024 beim Erstgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A* ( Antragsgegner). Dieser schulde ihr laut einem in den Antrag integrierten Rückstandsausweis EUR 1.991,91 samt Zinsen aus Beiträgen für den Zeitraum 1.11.2022 bis 30.11.2023. Er sei Unternehmer und zahlungsunfähig, wobei auf das beim Bezirksgericht Hernals zu ** geführte Exekutionsverfahren verwiesen werde. Ein Kostenvorschuss nach § 71a Abs 1 IO werde nicht erlegt.
Das Erstgericht führte zunächst mit dem von der Antragstellerin bekannt gegebenen Geburtsdatum, D*, Erhebungen durch: Das Auskunftsverfahren ergab eine seit 24.4.2024 laufende Meldung des A* als gewerblich selbständig Erwerbstätiger (ON 2, AS 9). Abfragen im Firmenbuch (ON 3), im Gewerbeinformationssystem Austria (ON 4), im Grundbuch (ON 6), wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit und im Pfändungsregister (ON 7) verliefen ohne Ergebnis. Die Abfrage im Zentralen Melderegister (ON 5) ergab keine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich seit 23.5.2013 (ON 5). In der Liste der Vermögensverzeichnisse ergab sich zu ** ein positives Ergebnis (ON 7, AS 23).
Über Aufforderung durch das Erstgericht gab die Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse am 1.8.2024 bekannt, dass der Antragsgegner dort nicht aufscheint. Am 31.7.2024 teilte die Österreichische Gesundheitskasse ( ÖGK ) mit, dass ein Rückstand von EUR 211,94 bestehe. Beiden Auskünften lag das Geburtsdatum D* zugrunde.
Nachdem das Erstgericht für den 29.8.2024 eine Einvernahmetagsatzung anberaumt hatte (ON 8), gab der Antragsgegner am 26.8.2024 sein Geburtsdatum - B* - bekannt und ersuchte um Verlegung der Tagsatzung (ON 9).
Das Erstgericht führte daraufhin neuerlich Abfragen mit dem Geburtsdatum B* durch. Das Auskunftsverfahren ergab wiederum die seit 24.4.2024 laufende Meldung des Antragsgegners als gewerblich selbständig Erwerbstätiger (ON 10, AS 37). Die Suchkriterien lauteten auf das Geburtsdatum B*, der gefundene Fall bezog sich aber auf den am D* geborenen A*. Erhebungen des Erstgerichts im Firmenbuch (ON 11) ergaben, dass der Antragsgegner Inhaber des seit 11.7.2023 im Firmenbuch eingetragenen C* e.U. (FN **) ist. Weiters ist der Antragsgegner Inhaber einer aufrechten Gewerbeberechtigung als Entrümpler (Räumung durch Entfernung wertlosen Gutes), Zusammenbau von Möbelbausätzen, Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten, und für das Gastgewerbe in der Betriebsart Beherbergung von Gästen (ON 12). Erhebungen des Erstgerichts im Grundbuch (ON 14), wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit, im Pfändungsregister und in der Liste der Vermögensverzeichnisse (alle ON 15) verliefen negativ.
Eine Abfrage im Exekutionsregister am 27.8.2024 (ON 16) ergab fünf beim Bezirksgericht Hernals anhängige Exekutionsverfahren gegen den Antragsgegner (E*-AG zu **; Republik Österreich zu **; F* AG zu **, G* zu **; H* GmbH zu **).
Zur Einvernahmetagsatzung erschien der Antragsgegner nicht (AV auf ON 15).
Mit Beschluss vom 29.8.2024 (ON 17) forderte das Erstgericht den Antragsgegner zur Regelung der offenen Rückstände bei der Antragstellerin (EUR 1.991,91), der ÖGK (EUR 211,94), der H* GmbH, der F* AG und bei G* auf.
Am 25.9.2024 ersuchte der Antragsgegner um Fristverlängerung, er habe bis dato zwei offene Rechnungen bezahlt und bezüglich der dritten (Wirtschaftskammer) Ratenzahlung vereinbart. Die erste Rate sei bezahlt, die nächste sei am 15.10.2024 fällig. Die Forderung der Antragstellerin versuche er zu zahlen oder eine Ratenvereinbarung zu treffen (ON 18). Am 15.10.2024 (ON 19) übermittelte der Antragsgegner eine Transaktionsbestätigung über eine Überweisung von EUR 1.990,39 an die Antragstellerin vom 14.10.2024 und gab eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der F* AG bekannt. Die Bescheinigung dieser Vereinbarung, erste Rate fällig am 5.11.2024, erfolgte mit E-Mail vom 25.10.2024 (ON 20). Mit weiterem E-Mail vom 25.10.2024 (ON 21) bescheinigte der Antragsgegner eine Ratenvereinbarung mit G*, erste Rate fällig am 1.12.2024.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners fest und sprach aus, dass das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet werde. Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wies es ab. Der Antragsgegner habe zwar die bei der Antragstellerin offenen Rückstände bezahlt. Es bestünden jedoch noch offene Exekutionen der I* eGen in Höhe von EUR 15.686,72, der J* AG von EUR 77,-, des Landes ** von EUR 40,- und der H* von EUR 405,43. Es sei daher von Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Kostendeckendes schuldnerisches Vermögen habe das Verfahren nicht ergeben.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, das Insolvenzverfahren mangels Zahlungsunfähigkeit nicht zu eröffnen.
Die Antragstellerin zog am 28.11.2024 ihren Antrag infolge Vollzahlung am 15.10.2024 zurück (ON 23; wiederum mit dem Geburtsdatum D*) und beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist im Sinne einer Aufhebung - ein Abänderungsantrag schließt in sich einen Aufhebungsantrag (RS0041774 [T1]) - berechtigt .
1. Darin macht der Antragsgegner geltend, er habe sämtliche offenen Rechnungen bereits beglichen. Bezüglich des Kredits habe er mit der Bank eine neue Zahlungsvereinbarung abgeschlossen. Er erwarte in wenigen Tagen die Zahlung von offenen Ausgangsrechnungen. Diese Einnahmen würden seine finanzielle Lage weiter stabilisieren.
Dem Rekurs waren ein Schreiben des Rechtsanwalts der I* eGen über die abgeschlossene Ratenvereinbarung (erste Rate fällig bis 15.12.2024), ein Schreiben des Rechtsanwalts der F* AG über die abgeschlossene Ratenvereinbarung (erste Rate fällig am 5.11.2024) und folgende Überweisungsbestätigungen angeschlossen
- über EUR 111,- an den Gerichtsvollzieher K* zu ** vom 28.11.2024 (Land **),
- über EUR 331,73 an Dr. Georg Braunegg Rechtsanwalt der J* AG am 29.11.2024,
- über EUR 77,- an J* AG am 29.11.2024,
- über EUR 200,- an die Rechtsvertretung der F* AG am 29.11.2024,
- über EUR 100,- an Kosch&Partner Rechtsanwällte GmbH am 29.11.2024 (H* GmbH).
Weiters waren angeschlossen: eine Buchungsliste offenbar von Appartements, eine Rechnung des Antragsgegners an L* über EUR 1.500,- vom 26.11.2024 und ein Angebot samt Annahme über eine vom Antragsgegner zu erbringende Leistung über EUR 650,-.
2.Jede Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens setzt voraus, dass die Eröffnungsvoraussetzungen des § 70 IO bescheinigt sind.
Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Antragsgegner zahlungsunfähig ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 70 KO Rz 8; Übertsroider in Konecny, InsG § 70 IO Rz 17).
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald verschaffen kann (RS0064528).
3. Die Nichtzahlung von rückständigen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen um Betriebsführungskosten handelt. Sie werden von den zuständigen Behörden und Institutionen bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).
Die Antragstellerin bescheinigte daher mit der Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 23 .7.2024 ihre Insolvenzforderung und aufgrund der bis 11/2022 zurückreichenden Beitragsrückstände auch die Zahlungsunfähigkeit de s Antragsgegner s ( Mohr, IO 11 § 70 E 70).
Zwar legte der Antragsgegner dem Erstgericht bereits im Eröffnungsverfahren eine Überweisungsbestätigung mit Buchungsdatum 14.10.2024 über die Vollzahlung an die SVS vor (vgl ON 23), doch ist bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zu berücksichtigen, da ss der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat oder da ssdie Forderung des Gläubigers nach dem Antrag befriedigt worden ist (vgl § 70 Abs 4 IO).
Im Übrigen kamen i m Eröffnungsverfahren teilweise bereits seit 2023 anhängige Exekutionsverfahren infolge von offenen titulierten Forderungen gegen den Antragsgegner hervor sowie auch ein mangels pfändbarer Gegenstände gescheiterter V ollzugsversuch (vgl **, Vollzug vom 28.11.2024).
4. Wird – wie hier - die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es am Antragsgegner, von sich aus die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass er zahlungsfähig ist.
Zur Entkräftung der Vermutung der Zahlungsunfähigkeit ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich jener der Antragstellerin - bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die der Antragsgegner auch einzuhalten im Stande ist (vgl Mohr, IO 11 § 70 E 214, E 239, E 243, E 244, 271f mwN). Ebenso stünde es ihm offen, die Möglichkeit der Überwindung seines Zahlungsunvermögens durch den Nachweis eines ausreichenden Zahlungseinganges in naher Zukunft, somit das bloße Vorliegen einer Zahlungsstockung, zu bescheinigen ( Mohr, IO 11§ 70 IO E 235; Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 70 KO Rz 13).
5.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 15.11.2024 – und die Bescheinigungslageim Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (5 Ob 303/86; 1 Ob 255/04p ua).
Grundsätzlich gilt im Insolvenzverfahren für die Rekursausführungen kein Neuerungsverbot (RS0043943; Erlerin KLS², § 260 Rz 33). Die Neuerungserlaubnis findet jedoch ihre Grenze in § 259 Abs 2 IO, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, von den nicht erschienen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden können (RS0115313; RS0110967 [T6] = 8 Ob 36/04h). Da sich das Rekursvorbringen auf erst nach der Einvernahmetagsatzung verwirklichte Tatsachen stützt, unterliegt es nicht dem Neuerungsverbot und ist somit der weiteren Beurteilung zugrunde zu legen.
6.1. Der hier vorliegende Sachverhalt gestaltet sich zunächst aufgrund der beiden unterschiedlichen Geburtsdaten unübersichtlich. Auch wenn der Antragsgegner selbst sein Geburtsdatum nach Zustellung der Ladung zur Einvernahmetagsatzung beim Erstgericht korrigierteauf B*, ergaben Erhebungen des Rekursgerichts (§ 254 Abs 5 IO; RS0065221), dass bei Beschlussfassung in erster Instanz auch Exekutionsverfahren gegen A*, geboren am D*, anhängig sind/waren, und zwar nicht nur solche der SVS, sondern bspw auch der ÖGK bzw der J* AG als betreibende Gläubigerinnen. Da er in seinem Rekurs gerade auch auf diese Forderungen einging, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei tatsächlich um ihm zurechenbare Exekutionsverfahren handelt.
6.2. Weitere Erhebungen des Rekursgerichts ergaben, dass die mit dem Geburtsdatum D* anhängigen Exekutionsverfahren - mit Ausnahme von jenem der J* AG – vor der Beschlussfassung in erster Instanz eingestellt w o rden waren. Die Antragstellerin zog am 28.11.2024 (ON 23) ihren Antrag infolge Vollzahlung am 15.10.2024 zurück. Zur Gläubigerin J* AG legte der Antragsgegner mit seinem Rekurs eine Überweisungsbestätigung an die J* selbst und deren Rechtsvertreter (Dr. Braunegg) jeweils vom 29.11.2024 vor. Das Exekutionsverfahren wurde am 4.12.2024 eingestellt.
6.3. Zu r Gläubigerin F* AG bescheinigte der Antragsgegner das Bestehen einer Ratenvereinbarung. Die erste Rate war am 5.11.2024 fällig, b ei Nichtzahlung auch nur einer Rate sollte Terminsverlust eintreten. Mit dem Rekurs bescheinigte der Antragsgegner eine Zahlung am 29.11.2024. Offen geblieben ist, ob es sich dabei um die zum 5.11.2024 fällige erste Rate handelte oder bereits um die im Dezember fällige Rate. Auch im Eröffnungsverfahren legte er lediglich die Ratenvereinbarung an sich vor, nicht aber die Bescheinigung der fristgerechten Zahlung der ersten Ra te (vgl ON 20).
Hinsichtlich des Gläubigers G* (vertreten durch Austrolaw Sommerbauer&Dohr Rechtsanwälte) bescheinigte der Antragsgegner bereits im Eröffnungsverfahren eine Ratenvereinbarung, wobei die monatliche Rate von EUR 200,- erstmals am 1.12.2024 fällig wurde.
Weiters bescheinigte der Antragsgegner mit dem Rekurs eine Zahlung im Exekutionsverfahren des Landes ** an den Gerichtsvollzieher am 28.11.2024. Das Exekutionsverfahren zu ** des Bezirksgerichts Hernals wurde am 4.12.2024 eingestellt.
Zur Gläubigerin H* GmbH bescheinigte der Antragsgegner eine Zahlung von EUR 100,- am 29.11.2024. Eine aufrechte Ratenvereinbarung an sich bescheinigte er nicht. Die H* GmbH führt mittlerweile zwei Exekutionsverfahren gegen den Antragsgegner beim Bezirksgericht Hernals, und zwar zu ** wegen EUR 405,43 und zu ** wegen EUR 1.069,14. Die betriebene Forderung von EUR 405,43 ist jedenfalls mit einer Zahlung von EUR 100,- nicht abgedeckt.
Hinsichtlich der Gläubigerin I* eGen bescheinigte der Antragsgegner mit dem Rekurs eine Ratenvereinbarung, wobei die erste R ate bis spätestens 15.12.2024 fällig war. Die Gläubigerin führt zu ** des Bezirksgerichts Hernals wegen EUR 15.686,72 Exekution gegen den Antragsgegner.
6.4 Unabhängig davon, dass sämtliche bescheinigten Zahlungen erst nach der Fassung des angefochtenen Beschlusses in erster Instanz geleistet wurden und daher schon deshalb zur Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit nicht geeignet sind, ist der Nachweis der fristgerechten Zahlung der ersten Rate (5.11.2024) an die F* AG genauso offen geblieben wie die Regelung der offenen Forderung der Gläubigerin H* GmbH.
Zu den vom Antragsgegner erwarteten Zahlungseingängen ist festzuhalten, dass die dazu vorgelegte Rechnung erst nach der Beschlussfassung in erster Instanz ausgestellt wurde. Bezüglich der weiteren Forderung wurde vom Antragsgegner noch nicht einmal seine Leistung erbracht. Ob diese Forderungen einbringlich sind, wurde vom Antragsgegner ebenfalls nicht bescheinigt.
7. Auch nach der im Rekursverfahren bestehenden Behauptungs-und Bescheinigungslage ist das Erstgericht somit zutreffend von der Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners ausgegangen. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz waren weder sämtliche seiner Verbindlichkeiten erfüllt noch geregelt. Der Antragsgegner hat damit die ihm obliegende Gegenbescheinigung seiner Zahlungsfähigkeit nicht erbracht.
8.Weitere, nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 254 Abs 5 IO) ist neben dem Bestand einer Insolvenzforderung und der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach § 71 Abs 1 IO das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Solches liegt nach § 71 Abs 2 IO dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die im Gerichtshofverfahren üblicherweise mit EUR 4.000,- veranschlagten Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
8.1 Eine wesentliche Grundlage für die Erhebungen zum kostendeckenden Vermögen bildet das vom Schuldner zu unterfertigende Vermögensverzeichnis, zu dessen Vorlage er nach den §§ 71 Abs 4, 100, 100a und 101 IO vom Gericht anzuhalten ist. Auch ein Vermögensverzeichnis nach § 47 EO (wie hier vom Antragsgegner zu ** am 24.4.2024 abgegeben) entbindet das Gericht nicht von seiner Pflicht nach § 100 IO, den Schuldner zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nach den §§ 100, 100a IO anzuhalten (OLG Wien 6 R 329/24g mwN). Im Unterschied zum Exekutionsverfahren sind in dem im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu erstellenden Vermögensverzeichnis insbesondere auch Angaben zur Beurteilung von Anfechtungsansprüchen zu machen (§ 100a Abs 2 IO; siehe auch § 185 IO).
8.2 Vor Fassung des angefochtenen Beschlusses wurde ein Vermögensverzeichnis des Antragsgegners nicht eingeholt. Angesichts der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Sanktionsmöglichkeiten (§§ 100, 101 IO) kann zur Erfüllung der amtswegigen Erhebungspflicht mit der Übermittlung des Formulars an die Antragsgegnerin samt der Aufforderung, dieses binnen drei Wochen ausgefüllt vorzulegen, nicht das Auslangen gefunden werden.
8.3 Das Erstgericht wäre daher nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates befugt und verpflichtet gewesen, nach einmaligem Nichterscheinen des Antragsgegners trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einer Einvernahmetagsatzung dessen zwangsweise Vorführung anzuordnen (§ 101 IO; OLG Wien 6 R 331/24a; vgl Mohr, IO 11 § 71 E 48 ff).
Das Unterbleiben des Vorführversuchs begründet einen Verfahrensmangel, der, weil er gegen zwingende Verfahrensvorschriften der IO verstößt, auch wenn dies im Rekurs nicht geltend gemacht wird, von Amts wegen wahrgenommen werden muss ( Mohr, IO 11 § 71 E 75).
9.In Stattgebung des Rekurses ist der angefochtene Beschluss daher aufzuheben. An der Aufhebung kann auch das mittlerweile vom Antragsgegner vorliegende Vermögensverzeichnis nach § 100a IO nichts ändern:
Am 8.4.2025 erschien der Antragsgegner beim Erstgericht, füllte ein Vermögensverzeichnis aus und unterfertigte es. Er gab an, derzeit nicht in der Lage zu sein, einen Kostenvorschuss von EUR 4.000,- zu erlegen.
Dass damit erstmals im Rekursverfahren eine tragfähige Grundlage für die Erhebungen zum kostendeckenden Vermögen vorliegt, führt dennoch nicht dazu, dass die Sache spruchreif ist.
Der angefochtene Beschluss stammt vom 15.11.2024, auf diesen Zeitpunkt stellte auch die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit in dieser Rekursentscheidung ab. Eine abschließende Beurteilung aufgrund des nunmehr vorliegenden Vermögensverzeichnisses würde – abstellend auf den Zeitpunkt der Fassung dieser Rekursentscheidung – eine ebenso aktuelle Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Antragsgegners voraussetzen. Da eine solche aber Erhebungen des Gerichts und insbesondere – aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit - eine Gelegenheit zur Äußerung für den Antragsgegner bedingt, ist die Sache zur Durchführung dieser Erhebungen an das Erstgericht zurückzuverweisen.
10. Dem Rekurs war daher im Sinne einer Aufhebung Folge zu geben.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners und auch die Frage des Vorliegens von kostendeckendem Vermögen neu zu beurteilen haben. Insbesondere möge auch die Frage nach dem korrekten Geburtsdatum abschließend geklärt werden.
Im Zweifel wird vom Vorliegen kostendeckenden Vermögens auszugehen und der Konkurs – bei Fortbestehen der Zahlungsunfähigkeit (Nichtregelung sämtlicher Verbindlichkeiten durch Vollzahlung oder Ratenvereinbarung) – unverzüglich zu eröffnen sein.
Im Übrigen wird auch auf § 183 IO Bedacht zu nehmen sein. Danach ist ein Insolvenzantrag trotz Fehlens eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens dann nicht abzuweisen, wenn der Schuldner ein genaues Vermögensverzeichnis und einen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und die Erfüllung bescheinigt und wenn er weiters glaubhaft macht, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden. Dies gilt auch in einem auf Gläubigerantrag eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahren (RS0117184).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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