Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Kulka in der Rechtssache der Antragstellerin A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Peter Rezar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin B* C* GmbH , FN **, **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 22.9.2025, D*-5, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung
Am 1.8.2025 beantragte A* ( Antragstellerin ) beim Bezirksgericht Leibnitz zu E* die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B* C* GmbH (vormals B* F* GmbH, FN **, Antragsgegnerin ). Diese schulde der Antragstellerin auf Grund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls vom 15.1.2025 des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits-und Sozialgericht zu G* und des vollstreckbaren Kostentitels vom 4.4.2025 des Bezirksgerichts Leibnitz zu H* insgesamt EUR 10.471,12 (ON 1). Die Antragsgegnerin habe ihre Zahlungen eingestellt und sei zahlungsunfähig. Es werde zu H* des Bezirksgerichts Leibnitz Exekution geführt.
Das Bezirksgericht Leibnitz überwies den Antrag gemäß § 44 JN an das Erstgericht, das das Verfahren zu D* weiterführte.
Die Antragsgegnerin ist seit 23.4.2024 zu FN ** im Firmenbuch eingetragen, ihr Geschäftszweig ist Bau-und Projektplanung, Projektsteuerung, Projektentwicklung, Bauaufsicht, umfassende Projektbegleitung und Controllingtätigkeiten. Geschäftsführer ist seit 29.4.2024 I*, geboren am **, der auch Mehrheitsgesellschafter mit einer Stammeinlage von EUR 6.000 ist. Weiterer Gesellschafter ist J*, geboren am **, mit einer Stammeinlage von EUR 4.000, das Stammkapital ist voll eingezahlt.
Registerabfragen des Erstgerichtes in der Liste der Vermögensverzeichnisse, wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit sowie im Grundbuch (hinsichtlich der Antragsgegnerin) verliefen negativ.
Das Erstgericht erhob zwei aktuelle Insolvenzverfahren des Handelsgerichts Wien, nämlich 1) zu K*, in dem die Österreichische Gesundheitskasse ( ÖGK ) Antragstellerin ist und 2) zu L*, in dem die Republik Österreich, Finanzamt Österreich, Antragstellerin ist.
Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin ist grundbücherlicher Eigentümer eines Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ **, KG **, Bezirksgericht Leibnitz, belastet mit mehreren Pfandrechten, einem Wohnungsrecht und Belastungs-und Veräußerungsverboten (ON 2.7).
Die Abfrage im Verfahrensregister ergab drei aktuelle Exekutionsverfahren gegen die Antragsgegnerin aus dem Jahr 2025, betrieben von der ÖGK, der M* GmbH und von N* (ON 3.6).
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin fest und sprach aus, das Insolvenzverfahren werde mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Es wies den Insolvenzeröffnungsantrag daher ab. Begründend führte es aus, die Forderung der Antragstellerin sei durch den Zahlungsbefehl des Landesgerichts Eisenstadt vom 15.1.2025 mit dem Betrag von EUR 10.471,12 s.A. glaubhaft gemacht worden. Die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ergebe sich daraus, dass mehrere vollstreckbare Forderungen von der Antragsgegnerin nicht bezahlt worden seien.
Es habe in den Parallelverfahren K* und L* bisher nicht festgestellt werden können, dass die Antragsgegnerin über Vermögen verfüge, welches zumindest ausreiche, die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Der organschaftliche Vertreter und Mehrheitsgesellschafter der Schuldnerin sei aufgefordert worden, einen Beitrag zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu erlegen oder ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, jedoch der Aufforderung zum Erlag des Kostenvorschusses nicht nachgekommen. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der organschaftliche Vertreter und Mehrheitsgesellschafter der Schuldnerin über Vermögen verfüge, das zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreiche. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei daher abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, diesen aufzuheben und nach Erlag eines Kostenvorschusses durch sie das Insolvenzverfahren zu eröffnen, es werde ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung angestrebt.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist berechtigt .
1.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das Erstgericht den Rekurs vom 7.10.2025 (ON 6) der Antragsgegnerin zur Verbesserung binnen 14 Tagen 1) zur Erklärung, wer Rekurs erhebt und 2) zur Unterfertigung durch firmenmäßige Zeichnung im Original durch ein befugtes Organ zurückstellte.
Mit der als „Rekurs und Mängelbehebung“ betitelten Eingabe vom 27.10.2025 (ON 10) kam die Antragsgegnerin diesen Verbesserungsaufträgen nach, erstattete jedoch auch weitere Rekursausführungen, die über jene des Rekurses vom 7.10.2025 hinausgingen bzw. diesen sogar widersprachen.
Auch im Insolvenzverfahren gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, was bedeutet, dass es grundsätzlich nur eine Rechtsmittelausführung gibt. Beachtlich ist die früher bei Gericht eingelangte (RS0100170). Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie noch innerhalb der Rechtsmittelfrist angebracht werden (RS0041666, vgl auch RS0036673).
Die Verbesserung beziehungsweise Ergänzung eines Rechtsmittels ist im Zuge eines Verbesserungsverfahrens nur insoweit zulässig, als das ursprüngliche Rechtsmittel an einem den Verbesserungsvorschriften unterliegenden Mangel gelitten hat (RS0036673 [T1, T2]). Das über den Rekurs vom 7.10.2025 hinausgehende inhaltliche Vorbringen ist daher unbeachtlich.
1.2 Die Antragsgegnerin beantragt die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung und bringt vor, ein Kostenvorschuss von EUR 4.000 werde nachweislich bereitgestellt, die Organvertretung und die Kostendeckung seien sichergestellt.
1.3 Vorweg ist darauf zu verweisen, dass neben dem gegenständlichen Insolvenzeröffnungsverfahren zwei weitere gegen die Antragsgegnerin vor dem Handelsgericht Wien anhängig sind, nämlich zu L* (Antragstellerin Republik Österreich, Finanzamt Österreich, 6 R 350/25x) und zu K* (Antragstellerin ÖGK, 6 R 349/25x). In beiden Parallelverfahren wies das Erstgericht die Anträge auf Insolvenzeröffnung ebenfalls mangels kostendeckenden Vermögens der Antragsgegnerin ab, die Antragsgegnerin erhob in den Parallelverfahren inhaltsgleiche Rekurse.
2.Jede Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens setzt voraus, dass die Eröffnungsvoraussetzungen des § 70 IO bescheinigt sind.
3.Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528).
4. Die Antragstellerin macht titulierte Forderungen aufgrund eines vollstreckbaren Zahlungsbefehls vom 15.1.2025 des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits-und Sozialgericht zu GZ G* und eines vollstreckbaren Kostentitels vom 4.4.2025 des Bezirksgericht Leibnitz, GZ H*, jeweils zuzüglich Zinsen geltend. Damit war die Insolvenzforderung der Antragstellerin ausreichend bescheinigt.
Das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit wird von der Rekurswerberin nicht in Zweifel gezogen, strebt sie doch selbst die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung an.
5.1Die weitere Insolvenzvoraussetzung des § 71 IO, das Vorhandensein von kostendeckendem Vermögen, ist von Amts wegen zu prüfen. Solches liegt nach § 71 Abs 2 IO vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die im Gerichtshofverfahren üblicherweise mit EUR 4.000 veranschlagten Anlaufkosten des Verfahrens bis zur Berichtstagsatzung zu decken. Dieses Vermögen muss weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein; dabei sind auch Anfechtungsansprüche zu berücksichtigen.
5.2Für juristische Personen normiert § 72 IO, dass das Insolvenzverfahren bei Fehlen kostendeckenden Vermögens auch dann zu eröffnen ist, wenn die organschaftlichen Vertreter dieser juristischen Person einen Betrag zur Deckung der Kosten vorschussweise erlegen oder feststeht, dass die organschaftlichen Vertreter über Vermögen verfügen, das zur Deckung der Kosten ausreicht. Gemäß § 72d IO ist neben den organschaftlichen Vertretern auch der Mehrheitsgesellschafter zum Erlag eines Kostenvorschusses verpflichtet; die §§ 72 bis 72c IO gelten für ihn entsprechend. Zusammengefasst darf ein Insolvenzeröffnungsantrag gegen eine juristische Person nur dann mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen werden, wenn weder das Vermögen der juristischen Person noch das ihrer organschaftlichen Vertreter noch ihres Mehrheitsgesellschafters ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken und wenn – trotz Aufforderung durch das Gericht – weder die organschaftlichen Vertreter noch der Mehrheitsgesellschafter der juristischen Person den ihnen aufgetragenen Kostenvorschuss erlegen. § 72 Abs 1 Z 2 und Abs 2 IO erlaubt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber nur, wenn feststeht, dass der organschaftliche Vertreter über entsprechendes Vermögen verfügt. Es ist somit ein höherer Wahrscheinlichkeitsgrad als beim Vermögen der juristischen Person verlangt ( Mohr , ZIK 1997, 157). Der Gesetzeswortlaut spricht wohl für eine Gewissheit des Gerichts, dass hinlängliches Vermögen vorhanden ist ( Schumacher in Bartsch / Pollak / Buchegger , InsR 4 §§ 72-72c KO Rz 32).
5.3Eine wesentliche Grundlage für die Erhebungen zum kostendeckenden Vermögen bildet das vom Schuldner zu unterfertigende Vermögensverzeichnis, zu dessen Vorlage er nach den §§ 71 Abs 4, 100, 100a und 101 IO vom Gericht anzuhalten ist.
5.4Vor Fassung des angefochtenen Beschlusses wurden keine Vermögensverzeichnisse der Antragsgegnerin und ihres Geschäftsführers eingeholt. Das Erstgericht wäre daher nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates befugt und verpflichtet gewesen, nach einmaligem Nichterscheinen einer für die Antragsgegnerin vertretungsbefugten Person trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einer Einvernahmetagsatzung deren zwangsweise Vorführung anzuordnen (§ 101 IO; OLG Wien 6 R 331/24a uva; vgl Mohr, IO 11 § 71 E 48 ff).
5.5Das Unterbleiben der Ladung sowie eines allfälligen Vorführversuchs begründen einen Verfahrensmangel, der, weil er gegen zwingende Verfahrensvorschriften der IO verstößt, auch ohne Geltendmachung im Rekurs von Amts wegen wahrgenommen werden muss ( Mohr, IO 11 § 71 E 75).
Ebenso wäre zu berücksichtigen, dass sich die Kostendeckung auch auf Grund des aus dem Grundbuch ersichtlichen Immobilienvermögens des Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters der Antragsgegnerin ergeben kann (vgl Mohr, IO 11 § 71 E 5, E 8).
6. In Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben. Das Erstgericht wird das Insolvenzeröffnungsverfahren fortzusetzen und das Vorliegen von kostendeckendem Vermögen neuerlich zu prüfen haben. Im Zweifel wird von dessen Vorliegen auszugehen und das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen sein.
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