Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Kulka im Konkurs über das Vermögen der A* GmbH , FN **, **, Masseverwalter Dr. b*, LL.M, Rechtsanwalt in Wien, über den Rekurs der Schuldnerin, vertreten durch den Notgeschäftsführer MMag. C*, geboren am **, **, gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 23.2.2026, **-1, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben .
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Am 21.7.2025 beantragte die Österreichische Gesundheitskasse ( ÖGK , Antragstellerin ) beim Erstgericht zu ** die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A* GmbH, FN ** ( Antragsgegnerin, Schuldnerin), mit dem Vorbringen, diese schulde laut Rückstandsausweis vom selben Tag offene und fällige Sozialversicherungsbeiträge von EUR 18.729,27 s.A. für den Zeitraum von Dezember 2024 bis Mai 2025. Die Beitragsschuld sei trotz mehrmaliger Mahnung und trotz des beim Bezirksgericht Leibnitz zu ** geführten Exekutionsverfahrens weiterhin zur Gänze ausständig. Die Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 IO werde mit dem Zeitraum der rückständigen Beiträge glaubhaft gemacht.
Die Antragsgegnerin ist seit 23.4.2024 im Firmenbuch eingetragen, ihr Geschäftszweig lautet auf Bau- und Projektplanung, Projektsteuerung, Projektentwicklung, Bauaufsicht, umfassende Projektbegleitung und Controllingtätigkeiten. Geschäftsführer war seit 29.4.2024 D*, geboren am **, der auch Mehrheitsgesellschafter mit einer Stammeinlage von EUR 6.000 war. Weiterer Gesellschafter ist MMag. C*, geboren am **, mit einer Stammeinlage von EUR 4.000. Das Stammkapital ist voll eingezahlt.
Der Geschäftsführer D* verstarb am 17.11.2025 während des anhängigen Konkurseröffnungsverfahrens.
Registerabfragen des Erstgerichtes in der Liste der Vermögensverzeichnisse, wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit sowie im Grundbuch (hinsichtlich der Antragsgegnerin) verliefen negativ.
Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin war grundbücherlicher Eigentümer eines Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ **, KG **, Bezirksgericht Leibnitz, BLNR 3, belastet mit mehreren Pfandrechten, einem Wohnungsrecht und Belastungs- und Veräußerungsverboten (ON 2.7).
Eine Abfrage im Verfahrensregister am 23.7.2025 ergab neben der von der Antragstellerin genannten Exekution weitere zwei aktuelle Exekutionsverfahren des Bezirksgerichts Floridsdorf gegen die Antragsgegnerin aus dem Jahr 2025, betrieben von der E* GmbH und von F*.
Mit Beschluss vom 25.7.2025 gab das Erstgericht bekannt, das Insolvenzeröffnungsverfahren werde ohne Verhandlung durchgeführt, rechtliches Gehör werde schriftlich gewährt.
Die Antragstellerin teilte mit Eingaben vom 30.7.2025 und 25.8.2025 mit, dass sich der Rückstand nach der Antragstellung auf EUR 20.210,09 erhöht habe, keine Zahlungen erfolgt seien und ein Kostenvorschuss nicht erlegt werde (ON 4.1, ON 5).
Der Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichts Floridsdorf teilte dem Erstgericht mit, die Antragsgegnerin sei ihm aus bisherigen Vollzügen bekannt, die angegebene Adresse sei nicht aktuell (ON 4.2).
Mit Eingabe vom 27.8.2025 beantragte der Gesellschafter und Prokurist der Antragsgegnerin MMag. C* einen Aufschub und die Einleitung eines Sanierungsverfahrens. Mit weiterer Eingabe vom 22.9.2025 stellte MMag. C* einen Antrag auf Fristverlängerung. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin sei schwer erkrankt und nicht in der Lage, die erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Schritte zur Bestellung eines Notgeschäftsführers gemäß § 15a GmbHG seien eingeleitet worden.
Mit dem Beschluss vom 22.9.2025 stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin fest, sprach aus, das Insolvenzverfahren werde mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und wies den Insolvenzeröffnungsantrag ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin gab das Rekursgericht zu 6 R 349/25z Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
MMag. C* beantragte zunächst mit Eingabe vom 22.9.2025 und nach dem Tod des Geschäftsführers D* mit weiterem Schreiben vom 20.11.2025 beim Handelsgericht Wien als Firmenbuchgericht seine Bestellung zum Notgeschäftsführer der Antragsgegnerin mit dem Auftrag, 1. einen Insolvenzantrag zu stellen, 2. die Gesellschaft im Insolvenzverfahren zu vertreten, 3. die notwendigen Schritte für die Liquidation und Beendigung der Gesellschaft zu setzen, und 4. sämtliche unaufschiebbaren Rechtshandlungen vorzunehmen, die durch den Tod des bisherigen Geschäftsführers zwingend erforderlich wurden (**).
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11.12.2025, **-6 wurde MMag. C* gemäß § 15a GmbHG zum selbständig vertretungsbefugten Notgeschäftsführer für die Antragsgegnerin bestellt. Sein Tätigkeitsbereich wurde seinem Antrag entsprechend vom Firmenbuchgericht auf die (allfällige) Stellung eines Insolvenzantrags und die Vertretung der Gesellschaft im Insolvenzverfahren eingeschränkt, eine Eintragung im Firmenbuch erfolgte nicht. Das Firmenbuchgericht hielt in seiner Begründung fest, der Notgeschäftsführer habe dargelegt, dass eine Fortführung der Antragsgegnerin nicht möglich sei und ein Insolvenzantrag gestellt werden solle.
Im Insolvenzeröffnungverfahren verwies MMag. C* mit Eingabe vom 17.12.2025 (ON 23) auf seine Bestellung zum Notgeschäftsführer der Antragsgegnerin und brachte vor, wesentliche Geschäftsunterlagen und Kommunikationsinhalte des verstorbenen Geschäftsführers D* seien bisher nicht übergeben worden, obwohl diese für die ordnungsgemäße Geschäftsführung unabdingbar seien. Er beantragte, die im Eröffnungsverfahren gesetzten Fristen aus wichtigem Grund angemessen zu erstrecken, bis ihm die vollständige Übergabe der geschäftsrelevanten Unterlagen ermöglicht worden sei und eine ordnungsgemäße Einarbeitung erfolgen habe können.
Das Erstgericht beraumte für 23.2.2026 eine Einvernahmetagsatzung an und forderte die Antragsgegnerin zur Vorlage eines ausgefüllten Vermögensverzeichnisses sowie dazu auf, bis 20.2.2026 durch die Übermittlung von Belegen über die Vollzahlung oder schriftliche Ratenvereinbarungen die Bezahlung bzw. Regelung der Forderungen des Finanzamts, der Antragstellerin, der BUAK sowie der Exekution führenden Gläubiger nachzuweisen. Die Ladung wurde der Antragsgegnerin z.H. des Notgeschäftsführers durch Hinterlegung am 21.1.2026 zugestellt und ihm am 23.1.2026 ausgefolgt.
Eine neuerliche Abfrage im Verfahrensregister vom 10.2.2026 (ON 29.2) ergab neben den zuvor schon erhobenen Verfahren vier weitere, im Oktober 2025 aktuell gewordene Exekutionsverfahren. Betreibende Partei war in drei dieser Verfahren die G* GmbH, allen drei Verfahren lag derselbe Exekutionstitel (vollstreckbarer Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Graz-Ost zu ** über EUR 995,20 zugrunde). Bei dem Verfahren ** des Bezirksgerichts Korneuburg handelte es sich um eine pfandweise Beschreibung, die im Verfahren ** des Bezirksgerichts Korneuburg von der Klägerin H* mit ihrer Mietzins- und Räumungsklage vom 29.10.2025 beantragt worden war.
Abfragen im KFZ-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres (KZR) am 20.1.2026 zur Antragsgegnerin und D* verliefen negativ.
Die Republik Österreich, Finanzamt Österreich teilte mit, dass ein Zahlungsrückstand von EUR 100.037,14 bestehe, Exekution geführt werde und keine aufrechte Zahlungsvereinbarung bestehe (ON 30).
Mit Eingabe vom 6.2.2026 brachte der Notgeschäftsführer vor, er habe im Verlassenschaftsverfahren einen Antrag auf Herausgabe der Geschäftsunterlagen binnen fünf Werktagen gestellt. Ferner werde er beim Firmenbuchgericht eine Erweiterung seines Wirkungskreises beantragen, weil die Antragsgegnerin über substantielle Aktiva verfüge und damit fortführungsfähig sei. Sie habe eine offene Forderung gegen die I*P* GmbH aus Projekt-/Planleistungen von EUR 750.000 und Provisionsforderungen von insgesamt ca. EUR 200.000. Es werde daher die Fristerstreckung zur Vorlage der geforderten Nachweise bis zur Entscheidung im Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichts Leibnitz über die Herausgabe der Geschäftsunterlagen sowie die Vertagung der anberaumten Tagsatzung zumindest bis zur Herstellung des Unterlagenzugangs bzw. bis zur Klärung der organschaftlichen Vertretungsbefugnis beantragt.
Das Erstgericht hielt in einem Aktenvermerk vom 6.2.2026 fest, dass die Tagsatzung nicht verlegt werde (ON 32).
In der Einvernahmetagsatzung (ON 34) bestritt der Notgeschäftsführer weder den Bestand noch die Nichtbezahlung der aktenkundigen Forderungen sowie das Vorliegen der Konkursvoraussetzungen. Er gab an, es bestehe Vermögen der Antragsgegnerin in Form offener Forderungen in beträchtlicher Höhe. Näheres wisse er nicht, weil die Unterlagen beim verstorbenen Geschäftsführer gewesen seien und er keinen Zugang dazu habe. Er habe jedoch schon versucht, Zugriff zu erlangen.
Das Bezirksgericht Leibnitz wies im Verlassenschaftsverfahren des verstorbenen Geschäftsführers D* mit Beschluss vom 16.3.2026, **-63, die Anträge des Notgeschäftsführers auf Herausgabe von Unterlagen der Antragsgegnerin mit der Begründung ab, dass diese nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern nur auf dem Zivilrechtsweg durchgesetzt werden könnten (ON 36). Mit weiterem Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 23.3.2026 zu **-76 wurde ein vom Verlassenschaftskurator gestellter Insolvenzantrag verlassenschaftsgerichtlich genehmigt. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eröffnete mit Beschluss vom 27.3.2026 zu ** den Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft des verstorbenen Geschäftsführers D* (ON 38).
Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen der Antragsgegnerin und bestellte Dr. B*, LL.M. zum Masseverwalter. Die allgemeine Prüfungstagsatzung wurde für 21.4.2026 anberaumt und das Ende der Anmeldungsfrist mit 7.4.2026 bestimmt. Das Erstgericht begründete die Entscheidung damit, die Forderung der Antragstellerin sei durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 21.7.2025 mit dem Betrag von EUR 18.729,27 s.A. glaubhaft gemacht worden. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergebe sich aus dem Zurückreichen der Beitragsrückstände bis Dezember 2024. Es seien weiters die Forderungen des Finanzamts von circa EUR 100.000 und der Gläubiger, die Exekution führen, unbeglichen bzw. ungeregelt geblieben. Als Vermögen der Schuldnerin, das im Zweifel für die Anlaufkosten des Konkursverfahrens ausreiche, habe Liegenschaftsvermögen des verstorbenen Geschäftsführers, der für die Anlaufkosten hafte, festgestellt werden können.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin mit dem Antrag auf dessen Aufhebung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Schuldnerin bringt in ihrem Rekurs zusammengefasst vor, der Beschluss beruhe auf unvollständiger Tatsachengrundlage und leide an wesentlichen Verfahrensmängeln, weshalb er rechtlich unrichtig sei.
Nach dem Tod des Geschäftsführers d* am 17.11.2025 habe eine dokumentierte Unterlagen- und Zugriffssperre bestanden; dies sei dem Erstgericht mitgeteilt worden. Der Notgeschäftsführer sei für einen eingeschränkten Wirkungsbereich bestellt worden, eine allgemeine, uneingeschränkte Geschäftsführungsbefugnis sei nicht vorgelegen. Trotz rechtzeitig eingebrachten Antrags auf Fristerstreckung bzw. Vertagung durch den Notgeschäftsführer und trotz konkreter Anhaltspunkte für wirtschaftlich relevante Aktivpositionen sei der Konkurs eröffnet worden. Der Schuldnerin sei keine ausreichende Möglichkeit eingeräumt worden, die aufgrund des Todesfalls des Geschäftsführers und der dokumentierten Unterlagenblockade noch nicht vollständig rekonstruierbare Vermögens- und Forderungslage darzutun. Die Konkurseröffnung ohne hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen und ohne ausreichende Möglichkeit zur vollständigen Bescheinigung der Tatsachen stelle als relevante Verkürzung des rechtlichen Gehörs einen Verfahrensmangel dar. Die Entscheidung des Erstgerichts sei auf Basis einer lückenhaften Tatsachengrundlage getroffen worden, weil der Tod des Geschäftsführers nicht bloß zu einem personellen Wechsel, sondern zu einer massiven Störung des Zugriffs auf Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen, Email-Korrespondenz, Projektunterlagen, Forderungsgrundlagen und Abrechnungen geführt habe. Es liege ein Verfahrensmangel vor, weil das Gericht trotz dieser dokumentierten besonderen Umstände ohne ausreichende Erhebungen von einer abgeschlossenen Sachverhaltsgrundlage ausgehe, obwohl wesentliche Aktivpositionen noch in Aufarbeitung seien und deren verspätete Darlegbarkeit nachvollziehbar begründet worden sei. Zum Entscheidungszeitpunkt seien konkrete Anhaltspunkte für wirtschaftlich relevante Aktivpositionen, insbesondere Forderungen aus Provisionsabrechnungen und weiteren aufzuarbeitenden Abrechnungen sowie projektbezogene wirtschaftliche Potenziale aus laufenden Vorhaben vorhanden gewesen. Diese Positionen hätten infolge der dokumentierten Unterlagen- und Zugriffssperre nicht vollständig verdichtet und belegt werden können. Die Rekurswerberin habe – wenngleich aufgrund fehlender Unterlagen noch nicht in verdichteter Form – auf das Bestehen dieser wirtschaftlich relevanten Aktivpositionen hingewiesen. Die vorgebrachten Verfahrensmängel seien entscheidungsrelevant, bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung wären die beschränkte und atypische Notgeschäftsführerstellung, die seit 17.11.2025 bestehende Unterlagen- und Zugriffssperre, die rechtzeitig eingebrachten gerichtlichen Anträge, die noch aufzuarbeitenden, aber wirtschaftlich relevanten Aktivpositionen und eine jedenfalls vertretbar erscheinende Fortführungs- bzw. Sanierungsperspektive in die Entscheidung eingeflossen.
Folgendes war zu erwägen:
2.1Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn einSchuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528).
2.2 Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt, die von den zuständigen Behörden und Institutionen so rasch in Exekution gezogen werden, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichen Vorgehen verbietet und im allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).
2.3.1 Durch die Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises hat die Antragstellerin daher sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch - aufgrund des Zeitraums der Beitragsrückstände - die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausreichend bescheinigt. Es lag daher an der Schuldnerin, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass sie zahlungsfähig ist. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger, nicht nur jene der Antragstellerin, bezahlt werden konnten bzw die Schuldnerin über die zur Tilgung aller fälligen Verbindlichkeiten nötigen Geldmittel verfügt oder darüber zumindest Zahlungsvereinbarungen getroffen hat, die sie auch einhalten kann ( Mohr , aaO E 239 f).
2.3.2Die Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit hat die Schuldnerin von sich aus zu erbringen; sie setzt voraus, fällige Verbindlichkeiten zu begleichen oder zu regeln und die Nachweise dazu dem Gericht vorzulegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 23.2.2026 – und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]).
3.1 Die von der Schuldnerin geltend gemachteVerletzung ihres rechtlichen Gehörs – das gemäß § 70 Abs 2 IO im Insolvenzeröffnungsverfahren schriftlich oder mündlich zu gewähren ist ( Schumacher in KLS² § 70 IO Rz 43) - liegt nicht vor, weil trotz der vorliegenden Umstände iZm mit dem Tod des Geschäftsführers weder eine Vertagung noch eine Fristerstreckung geboten war. Auch leidet der angefochtene Beschluss an keinem Begründungsmangel, noch hätte das Erstgericht weitere Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage nach Verfahrensergänzung zu treffen gehabt:
3.2.1 Das Insolvenzeröffnungsverfahren ist kurz zu halten und muss zu einer „unverzüglichen“ Entscheidung führen ( § 70 Abs 1 Satz 1 IO). Monatelange oder sogar jahrelange Verfahren sind durch eine entsprechend straffe Verfahrensführung zu vermeiden. Eine Verfahrensdauer, die drei Monate deutlich übersteigt, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar; eine Verfahrensdauer von mehr als sechs Monaten ist nicht akzeptabel, denn nach diesem Zeitraum können Fristen für eine erfolgreiche Anfechtung im Fall der Insolvenzeröffnung bereits abgelaufen sein (vgl § 30 Abs 2 IO und § 31 Abs 2 IO). Andererseits ist bei überlanger Verfahrensdauer ohnedies die angemessene Frist einer kurzfristigen Zahlungsklemme oder Zahlungsstockung in der Regel abgelaufen ( Übertsroider in Konecny, InsG § 70 IO Rz 134).
3.2.2 Für die amtswegige Erstreckung der Tagsatzung und die wirkungsgleiche amtswegige Fristgewährung zur Gegenbescheinigung ist darüber hinaus das Vorliegen dreier kumulativer Zulässigkeitsvoraussetzungen notwendig. Erstens ist zu prüfen, ob auch bei Erstreckung oder Fristgewährung die durchschnittliche Verfahrensdauer von drei Monaten eingehalten werden kann; zweitens ob die Erstreckung/Fristgewährung vom Untersuchungsgrundsatz des § 254 Abs 5 IO gedeckt ist; drittens ist zu beachten, dass die amtswegige Stoffsammlung beim Insolvenzgrund seit dem IRÄG 2010 eingeschränkt ist ( ÜbertsroideraaO § 70 IO Rz 133).
3.3 Ausgehend davon sind im Insolvenzeröffnungsverfahren als Eilverfahren den Bestreitungen und Gegenbescheinigungen des Schuldners zeitliche Grenzen gesetzt. Der ausschließliche Zeitpunkt ist die Einvernahme des Schuldners während der Tagsatzung bzw. seine schriftliche Stellungnahme. Zur Bescheinigung geeignet sind dabei nur parate Bescheinigungsmittel, dh solche, die bereits in der Einvernahmetagsatzung vorgelegt oder nach den glaubwürdigen Ausführungen des Schuldners sofort nachgereicht werden können. An die Gegenbehauptung und Gegenbescheinigung des Schuldners ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen. Es muss sichergestellt sein, dass vages Vorbringen nicht zu Verfahrensverzögerungen führt. Eine Gegenbescheinigung, die erst nach einer vom Gericht eingeräumten mehrwöchigen oder gar mehrmonatigen Frist erbracht werden kann, ist jedenfalls nicht „parat“ iSd § 274 Abs 1 ZPO. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt, ist zur Glaubhaftmachung nicht geeignet ( ÜbertsroideraaO § 70 IO Rz 122).
3.4 Auch ist zu beachten, dass der Schuldner kein Antragsrecht auf Fristeinräumung zur Bescheinigung von ihm vorgebrachter Umstände hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs bezweckt nicht, dem Schuldner Zeit dafür einzuräumen, vollendete Tatsachen zu schaffen. Eine (kurze) Frist zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln darf vom Insolvenzgericht nur amtswegig im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gesetzt werden ( ÜbertsroideraaO § 70 IO Rz 124, 132). Dem Antragsgegner darf nicht eine Frist eingeräumt werden, um die nicht schon bei seiner Einvernahme erbrachte Gegenbescheinigung zu ermöglichen. Nur wenn die begründete Erwartung besteht, dass die derzeit noch nicht mögliche Gegenbescheinigung in nächster Zukunft erbracht werden kann, wird in zeitlich eng begrenztem Rahmen ein Zuwarten mit der Entscheidung vertretbar sein. Keinesfalls aber vermag die Nichtgewährung einer Frist einen Verfahrensmangel zu begründen ( Mohr, IO 11 § 70 E 213).
4.1.1 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Vorliegen der von der Schuldnerin vorgebrachten Verfahrens- und Begründungsmängel sowie der behaupteten Gehörverletzung zu verneinen.
4.1.2 Weder zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Fristerstreckung und Vertagung (6.2.2026) noch zum Zeitpunkt der Einvernahmetagsatzung (23.2.2026) lagen die in Punkt 3.2.2 genannten Voraussetzungen zur amtswegigen Erstreckung der Tagsatzung bzw. zur amtswegigen Fristgewährung zur Gegenbescheinigung vor. Einerseits war das Insolvenzeröffnungsverfahren seit Juli 2025 anhängig, die dreimonatige Verfahrensdauer also schon längst überschritten, andererseits war aufgrund des unsubstanziierten Vorbringens der Schuldnerin zu Aktivpositionen („offene Forderungen in beträchtlicher Höhe“; ON 34) und trotz des Untersuchungsgrundsatzes des § 254 Abs 5 IO keine Firsterstreckung oder Vertagung geboten. Der Untersuchungsgrundsatz begründet nämlich keine uferlose Nachforschungspflicht, er erstreckt sich nur auf Umstände, für die bereits konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Es endet die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes dort, wo ein Vorbringen der Beteiligten überhaupt nicht vorliegt oder trotz Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist ( Mann-Kommenda in Konecny/Trenker,Insolvenzgesetze § 254 IO Rz 49).
4.1.3 Insoweit sich die Schuldnerin in ihrem Rekurs zur Darlegung ihres Unvermögens zur Beschaffung von Unterlagen auf den eingeschränkten Wirkungsbereich des Notgeschäftsführers beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beschränkung des Tätigkeitsbereichs des Notgeschäftsführers nur im Innenverhältnis, nicht aber im Außenverhältnis wirkt (RS0113946 [T1, T3]) und im Übrigen die Tätigkeit des Notgeschäftsführers aufgrund seines darauf abzielenden Antrags eingeschränkt wurde.
4.2 Ferner ist in diesem Zusammenhang auch auf die an den Masseverwalter gerichtete Email des Notgeschäftsführers vom 16.3.2026 zu verweisen (ON 7.5), in der dieser seine Bereitschaft erklärt, nicht nur an der Aufarbeitung des Unternehmens der Schuldnerin aktiv mitzuwirken, sondern auch die erforderlichen Unterlagen, Forderungsübersichten und Projektaufstellungen kurzfristig geordnet vorzulegen. Völlig unklar ist, weshalb der Notgeschäftsführer nunmehr – drei Wochen nach Konkurseröffnung und nach Abweisung der Herausgabeanträge durch das Verlassenschaftsgericht – über die Informationen bzw. Dokumente verfügt bzw. warum eine Vorlage nicht schon im Rahmen der Bescheinigungstagsatzung möglich gewesen sein sollte.
4.3 Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin stützt die in der Entscheidung des Rekursgerichts zu 6 R 349/25z dem Erstgericht aufgetragene Verfahrensergänzung nicht das Rekursvorbringen. Die Aufhebung der Entscheidung erfolgte zur neuerlichen Prüfung des Vorliegens kostendeckenden Vermögens, d as Vorliegen ihrer Zahlungsunfähigkeit wurde von der Schuldnerin mit ihrem Rekurs ON 15 nicht in Zweifel gezogen.
4.4Darüber hinaus wäre ein Gehörverstoß im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO iVm § 252 IO als Verfahrensmangel nur dann beachtlich, wenn er die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhinderte. Dazu muss die Relevanz des Mangels aufgezeigt werden (RS0043027; vgl auch RS0043039). Dies ist hier nicht erfolgt, weil auch nach dem Rekursvorbringen vom Vorliegen der Konkursvoraussetzungen auszugehen ist:
5.1.1 Zu Beginn des Insolvenzeröffnungsverfahrens wurde das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit von der Rekurswerberin nicht in Zweifel gezogen, strebte sie doch selbst die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung an. Im weiteren Verfahren gestand die Rekurswerberin in der Einvernahmetagsatzung zu, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ein Zahlungsrückstand bei der Antragstellerin bestand und die weiteren aktenkundigen offenen Forderungen nicht gezahlt wurden; auch ist im Protokoll der Einvernahmetagsatzung festgehalten, dass der Notgeschäftsführer das Vorliegen der Konkursvoraussetzungen nicht bestritt.
5.1.2 Weder auf die offene Forderung der Antragstellerin noch auf die weiteren Forderungen geht der Rekurs ein, eine Zahlung oder Regelung der offenen Forderung wird nicht behauptet. Damit hat die Schuldnerin die Gegenbescheinigung, dass sie die Forderungen sämtlicher Gläubiger gezahlt bzw Zahlungsvereinbarungen getroffen habe, gar nicht angetreten.
5.1.3 Die Rekurswerberin argumentiert, dass wirtschaftlich relevante Aktivpostionen vorhanden seien. Offene (Kunden-)Forderungen entkräften jedoch in der Regel nicht das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit, weil Forderungen, selbst wenn sie fällig und einbringlich sind, in aller Regel nicht mit bereiten Zahlungsmitteln gleichgesetzt werden können. Zur Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit wäre es erforderlich, sowohl die Einbringlichkeit als auch die rasche Realisierbarkeit zu bescheinigen ( Mohr , aaO § 70 E 262, 264 je mwN). Diesen Anforderungen wird auch das Rekursvorbringen nicht gerecht, in dem nur unsubstanziiert auf Forderungen aus Provisionsabrechnungen, projektbezogene Potenziale und aufzuarbeitende Forderungs- und Regresspositionen verwiesen wurde.
5.2 Der Masseverwalter legte in seinem Erstbericht vom 11.3.2026 den Inhalt einer Erstbesprechung mit dem Notgeschäftsführer dar. Die Schuldnerin sei eine Bauträgerin, allerdings ohne Bauträgerkonzession. Seit dem Tod des Geschäftsführers verfüge die Schuldnerin über keinen vollständig vertretungsbefugten Geschäftsführer. Der Verlassenschaftskurator gebe dem Notgeschäftsführer keine Unterlagen und Informationen heraus.
5.3.1 In seinem zweiten Bericht zeigte der Masseverwalter die Masseunzulänglichkeit an und stellte einen Schließungsantrag. Er führte dazu aus, er erhalte keine ausreichenden Informationen, der Notgeschäftsführer habe trotz ausführlicher Belehrung nur vage Wünsche, jedoch nichts Belastbares zur Rentabilität und/oder Finanzierung eines Fortbetriebs dargelegt. Aus der Sicht des Masseverwalter lägen weder die organisatorischen noch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen Fortbetrieb des schuldnerischen Unternehmens vor. Es gebe keine operative Geschäftsführung, keine aktuelle Buchhaltung und es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Masseforderungen des Fortbetriebs insbesondere für Dienstnehmer, Abgaben, Versicherungen etc, durch Fortführungserlöse gedeckt werden könnten. Die Voraussetzungen für eine Unternehmensfortführung lägen nicht vor, zumal auch-trotz Darlegung dieser Möglichkeit-keine Fortführungskaution erlegt worden sei. Der Masseverwalter habe auch ausführlich darüber belehrt, dass er eine nachvollziehbare und belastbare Aufstellung der laufenden Kosten benötige, um die Höhe einer ausreichenden Fortführungskaution prüfen zu können. Ungeachtet dessen habe der Notgeschäftsführer lediglich mitgeteilt, die Kosten der Fortführung für drei Monate als Gesellschafter sicherzustellen, sofern der Masseverwalter die Abwicklungs- und Dokumentationsform vorgebe. Eine Unternehmensfortführung scheide mangels Sanierungshoffnung aus.
5.3.2 In weiterer Folge habe der Notgeschäftsführer ersucht, von einer sofortigen endgültigen Schließung vorerst Abstand zu nehmen und stattdessen eine befristete „Wertsicherungs- und Einbringungsfortführung“ für die Dauer von zwei Monaten zu prüfen. Der Notgeschäftsführer habe festgehalten, dieses Gegenangebot sei bewusst nicht als operative Vollfortführung ausgestaltet, sondern als masseschonende Minimalvariante, die ausschließlich der Sicherung und Hebung vorhandener Aktivwerte dienen solle. Nach Herstellung eines Abschlussstatus zur Konkurseröffnung am 23.02.2026 solle geprüft werden, ob auf Basis der vorhandenen Projekt- und Forderungspositionen ein Sanierungsplan mit 20%iger Quote vorbereitet werden könne.
Der Notgeschäftsführer habe abschließend mitgeteilt, bereit zu sein, an dieser Aufarbeitung aktiv mitzuwirken und die erforderlichen Unterlagen, Forderungsübersichten und Projektaufstellungen kurzfristig geordnet vorzulegen.
5.3.3 Aus Sicht des Masseverwalters ergebe sich bereits daraus de facto die Zustimmung zur Unternehmensschließung. Eine „befristete Wertsicherungs- und Einbringungsfortführung für zwei Monate“ sei nichts anderes als eine Schließung des etwaigen operativen Unternehmens samt Betreibung offener Forderungen und Sicherung des Vermögens der Schuldnerin. Eine tatsächliche Unternehmensfortführung in der vom Notgeschäftsführer vorgeschlagenen Form könne aus Sicht des Masseverwalters keinesfalls im Sinne der Gläubiger sein. Allenfalls käme nach einer grundlegenden Änderung der Umstände eine Wiedereröffnung des Unternehmens in Frage. Eine Unternehmensschließung schließe auch einen späteren Sanierungsplan nicht aus. Ein weiterer Ausfall für die Gläubiger sei nur durch eine sofortige Unternehmensschließung zu verhindern.
5.4Mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 17.3.2026 (ON 9) ordnete das Erstgericht die Schließung des Unternehmens an (§ 115 Abs 1 IO).
6.1 Im Übrigen wurden im Insolvenzverfahren mittlerweile rund EUR 355.000 an Forderungen angemeldet, wobei rund EUR 180.000 auf Abgabenrückstände zurückzuführen sind.
6.2Die weiteren Erhebungen des Rekursgerichts (§ 254 Abs 5 IO; RS0064997, RS0065221) ergaben, dass alle bisher betriebenen Exekutionsverfahren weiterhin aktuell sind.
6.3 Damit ist auch nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin evident.
7.Die weitere Konkursvoraussetzung, das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens (§ 71 IO), ergibt sich hier bereits aus dem vorhandenen Liegenschaftsvermögen des verstorbenen Geschäftsführers der Schuldnerin.
Die Konkurseröffnung erfolgte damit zu Recht, sodass dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg versagt bleiben musste.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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