Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller im Konkurs über das Vermögen des A* , geboren am **, Landwirt, **, vertreten durch Gruböck, Folta&Ferrari GF 2 Rechtsanwälte OG in Baden, Masseverwalter DI Mag. B*, Rechtsanwalt in **, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 5.3.2026, **-1, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
A* ( Schuldner, Antragsgegner ) betreibt in C*, eine gemischte Landwirtschaft. Mit Antrag vom 19.1.2026 (**) begehrte die Österreichische Gesundheitskasse ( ÖGK, Antragstellerin ) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners. Dieser schulde laut angeschlossenem Rückstandsausweis vom selben Tag EUR 32.877,25 an Beiträgen samt Verzugszinsen und Nebengebühren der Monate Juli bis November 2025. Die Zahlungsunfähigkeit werde mit dem Zeitraum der rückständigen Beiträge glaubhaft gemacht. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen seien seit Juni 2025 nicht mehr übermittelt worden. Nach Korrektur werde sich der Gesamtrückstand entsprechend verändern.
Mit Beschluss vom 26.1.2026 übermittelte das Erstgericht dem Antragsgegner den Antrag mit der Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen drei Wochen. Beigelegt war ein Merkblatt bezüglich einer Antragstellung auf Einleitung eines Sanierungsverfahrens. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 3.2.2026, am 11.2.2026 wurde die Postsendung an die Überbringerin der Hinterlegungsanzeige ausgefolgt. Eine Äußerung des Antragsgegners erfolgte nicht.
Die Namensabfrage des Erstgerichts im Grundbuch ergab Alleineigentum des Antragsgegners an dreizehn und Miteigentum an elf – überwiegend mit Simultanpfandrechten belasteten – Liegenschaften in C*, D*, E*, F*, G*, H* und I*.
Eine Abfrage in der Liste der Vermögensverzeichnisse verlief negativ, die Abfrage im Pfändungsregister ergab zwei Einträge aus den Jahren 2007 und 2022.
Das Finanzamt teilte am 29.1.2026 mit, dass ein vollstreckbarer Abgabenrückstand in Höhe von EUR 356.545,23 bestehe. Ein Ansuchen auf Gewährung einer Zahlungserleichterung sei nicht gestellt worden, eine Lohnpfändung sei aufrecht. In den letzten sechs Monaten seien Zahlungen in Höhe von EUR 20.559,32 geleistet worden.
Am 20.2.2026 hafteten laut Mitteilung der Antragstellerin auf dem Beitragskonto des Antragsgegners EUR 7.965,07 zuzüglich Verzugszinsen für Dezember 2025 unberichtigt aus. Die Antragstellerin teilte mit, dass keine aufrechte Zahlungsvereinbarung bestehe und die Beitragsgrundlagenmeldungen nicht übermittelt worden seien.
Am 25.2.2026 gab die Sozialversicherung der Selbständigen bekannt, dass der Antragsgegner derzeit keine offenen Rückstände am Beitragskonto aufweise. Er habe am 27.1.2025 EUR 4.201,90, am 4.12.2025 EUR 4.138,84 und am 21.1.2026 EUR 3.854 gezahlt.
Am 4.3.2026 berichtete die Antragstellerin, dass der aktuelle Rückstand EUR 15.124,89 zuzüglich Verzugszinsen betrage. Sie erklärte sich bereit, den Kostenvorschuss in Höhe von EUR 4.000 zu erlegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen des Antragsgegners und bestellte DI Mag. B* zum Masseverwalter. Die Gläubigerversammlung, Berichts-und Prüfungstagsatzung wurde für den 6.5.2026 anberaumt und das Ende der Anmeldungsfrist mit 22.4.2026 bestimmt. Die Antragstellerin habe durch die Vorlage des Rückstandsausweises sowohl ihre Insolvenzforderung als auch aufgrund der bis 07/2025 zurückreichenden Beitragsrückstände die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner sei aufgefordert worden, sich schriftlich zum Insolvenzeröffnungsantrag zu äußern, was er nicht getan habe. Kostendeckendes Vermögen ergebe sich schon aufgrund der Zusage der Antragstellerin zum Erlag eines Kostenvorschusses.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragsgegners mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Insolvenzantrags; in eventu beantragt er die Aufhebung des Beschlusses zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber bringt vor, das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil er nicht einvernommen worden sei. In diesem Fall hätte er seine Vermögenswerte anführen und bescheinigen können, wodurch das Erstgericht zum Ergebnis gelangt wäre, dass keine Zahlungsunfähigkeit, sondern eine bloße Zahlungsstockung vorliege. Er könne seine fälligen Schulden alsbald zur Gänze bezahlen, weil er Alleineigentümer einer unbelasteten Liegenschaft (EZ J*, KG K*) und Hälfteeigentümer einer nur mit einer Dienstbarkeit belasteten Liegenschaft (EZ L*, KG K*) sei, die kurzfristig verwertet werden könnten. Diesbezüglich sei bereits ein Makler beauftragt worden. Darüber hinaus sei er auch Allein-bzw. Miteigentümer zahlreicher Liegenschaften, die zwar mit vertraglichen oder exekutiven Pfandrechten belastet seien, es seien jedoch auf einer Vielzahl der Liegenschaften idente Pfandrechte intabuliert. Eines dieser Pfandrechte betreffend die M* GmbH sei in Kürze löschungsreif, weitere (Simultan-)Pfandrechte zugunsten der N* GmbH könnten nach Bezahlung von deren der Höhe nach überschaubaren Forderung gelöscht werden. Aus der Vermietung von auf der Liegenschaft EZ O* KG K* befindlichen Badeparzellen werde der Antragsgegner spätestens Ende Juni 2026 insgesamt zumindest EUR 450.000,- einnehmen. Außerdem sei er Eigentümer von 96 Trabrennpferden, wobei jedes zumindest einen Wert von EUR 5.000 repräsentiere. Diese seien jederzeit verwertbar. Ferner verfüge er über Bankguthaben in Höhe von ca EUR 280.000 sowie zwölf Kraftfahrzeuge und Landmaschinen mit einem jederzeit realisierbaren Wert von zumindest EUR 200.000. Exemplarisch werde insbesondere auf einen P* mit einem jederzeit liquidierbaren Wert von EUR 100.000 verwiesen, weiters auf einen Q* (Wert: EUR 50.000) sowie auf einen R* und eine Zugmaschine (Wert: EUR 40.000). Bis Juni 2026 könnten durch Verwertungen insgesamt rund EUR 1,130.000 lukriert werden. Dem würden Verpflichtungen in Höhe von EUR 356.545,23 (Finanzamt), EUR 40.842,32 (Antragstellerin) und EUR 171.550,61 aus den zum 17.3.2026 anhängigen Exekutionsverfahren gegenüberstehen. Der laufende Geschäftsbetrieb koste monatlich EUR 33.700 und sei bei Zahlung sämtlicher Forderungen nicht gefährdet.
Die Antragstellerin weist in ihrer Rekursbeantwortung darauf hin, dass der mit dem Antrag geltend gemachte Rückstand in Höhe von EUR 32.877,25, resultierend aus den Beiträgen samt Verzugszinsen und Säumniszuschlägen für die Monate Juli bis November 2025, am 13.2.2026 bezahlt worden sei. Es sei ein restlicher Rückstand in Höhe von EUR 7.965,07 für Dezember 2025 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen verblieben. Nach Übermittlung der ausständigen monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sei eine Korrektur der Vorschreibungen erfolgt, sodass am Tag der Konkurseröffnung (5.3.2026) der Rückstand am Beitragskonto EUR 17.011,03 betragen habe.
Der Masseverwalter führt in seiner Stellungnahme zum Rekurs aus, es liege bereits seit geraumer Zeit Zahlungsunfähigkeit vor. Am 7.6.2025 sei durch das Finanzamt eine Pfändung der dem Antragsgegner gegenüber der SVS zustehenden Pensionsansprüche aufgrund fälliger Abgabenverbindlichkeiten in Höhe von EUR 288.421,79 erfolgt. Die pfändbaren Entgeltbestandteile aus der Pension würden nicht ausreichen, innerhalb angemessener Frist eine Reduktion oder gar Tilgung herbeizuführen. Zum Stichtag 10.3.2026 bestehe ein Rückstand beim Finanzamt von EUR 391.568,06. Es sei demnach nicht gelungen, die Steuerverbindlichkeit über mehrere-den Referenzzeitraum für eine Zahlungsstockung beträchtlich übersteigende-Monate zu reduzieren. Aus dem Grundbuch sei ersichtlich, dass auf Basis einer Exekutionsbewilligung vom 5.1.2026 zu ** des Bezirksgerichts Schwechat die Einleitung eines Versteigerungsverfahrens für einen vollstreckbaren Betrag in Höhe von EUR 41.729,09 zuzüglich Kosten zugunsten der N* GmbH bewilligt worden sei. Die Einleitung des Versteigerungsverfahrens sei simultan auf zahlreichen Liegenschaften angemerkt worden. Im Jänner und Juni eines jeden Jahres lukriere der Antragsgegner beträchtliche Einnahmen aus Pachterlösen. Die Einnahmen des Monats Jänner 2026 seien aber zu einem großen Teil zur Bezahlung von laufenden Verbindlichkeiten herangezogen worden und würden nicht ausreichen, um die offenen Schulden abzudecken. Die vom Antragsgegner gesetzten Verkaufsbestrebungen hinsichtlich eines Teils seiner Liegenschaften hätten bis dato zu keinem Vertragsabschluss geführt. Zum Zeitpunkt der Äußerung liege lediglich ein Kaufoffert über einen Gesamtkaufpreis von EUR 65.000 vor. Der Betrag reiche selbst in Verbindung mit den vorhandenen Barmitteln nicht aus, um die fälligen Verbindlichkeiten abzudecken.
Folgendes war zu erwägen :
1.1 Der auch im Insolvenzverfahren in Betracht kommende Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (vgl Lutschounig in Konecny/Trenker, InsG § 260 IO Rz 76) muss, um erfolgreich geltend gemacht werden zu können, wesentlich, also abstrakt geeignet sein, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen; daher obliegt es – von offenkundigen Fällen abgesehen – dem Rechtsmittelwerber, die Relevanz des Mangels darzutun (vgl RS0043049; RS0043027).
1.2Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (1 Ob 255/04p; RS0065013 [T1]). Grundsätzlich gilt kein Neuerungsverbot für den Rekurs (RS0043943). Diese Neuerungserlaubnis findet ihre Grenze in § 259 Abs 2 IO. Danach können Anträge, Erklärungen und Einwendungen dann nicht mehr vorgebracht werden, wenn zu deren Erstattung eine Tagsatzung vorgesehen war, zu der eine Verfahrenspartei trotz Ladung nicht erschienen ist (8 Ob 36/04h ua; RS0115313).
1.3 Hier wurde keine Einvernahmetagsatzung durchgeführt, aber dem Antragsgegner - zulässigerweise ( Übertsroider in Konecny, InsG § 70 IO Rz 117; OLG Wien in ständiger Rechtsprechung, zuletzt 6 R 336/25p mwN) - auf schriftlichem Weg Gehör gewährt. Das bedeutet, dass die Neuerungserlaubnis uneingeschränkt offensteht und der Antragsgegner die Möglichkeit hat, im Rechtsmittel neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel anzuführen.
Ein in der unterlassenen Einvernahme des Antragsgegners begründeter wesentlicher Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
2.Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine - wenngleich nicht fällige - Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist ( Übertsroider, aaO§ 70 IO Rz 17; Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 70 KO Rz 8).
2.1Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528); maßgeblich ist daher zunächst ein aktuelles
Unvermögen des Schuldners, die zum Prüfungszeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten zu zahlen ( Dellinger in Konecny/Schubert , InsG § 66 KO Rz 23 mwN). Nach der Begriffsdefinition ist Zahlungsunfähigkeit auch dann gegeben, wenn der Schuldner zwar in der Lage ist, den wesentlichen Teil der offenen Schulden zu begleichen, nicht aber alle fälligen Forderungen.
2.2 Eine bloße Zahlungsstockung liegt vor, wenn eine ex-ante-Prüfung ergibt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Schuldner in einer kurzen, für die Beschaffung der benötigten Geldmittel erforderlichen, im Durchschnittsfall (wenn Umschuldungen vorzunehmen sind; Vermögensobjekte verkauft werden sollen, Gesellschafterdarlehen vereinbart werden sollen uä) drei Monate nicht übersteigenden Frist alle seine Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage sein wird. Eine noch längere Frist, höchstens aber fünf Monate, setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu rechnen ist (RS0126561; Schumacher in KLS 2§ 66 IO Rz 22 ff). Innerhalb dieser Frist muss der Schuldner in der Lage sein, einen Zahlungsplan (Liquiditätsplan) aufzustellen und die zur Durchführung desselben notwendigen Verhandlungen zu führen und abzuschließen. Im Zahlungsplan selbst müssen detaillierte Angaben enthalten sein, weil nur so eine hohe Wahrscheinlichkeit dargelegt werden kann, dass im vorgesehenen Zeitraum ausreichende Zahlungsmittel zur Verfügung stehen werden, um alle fälligen Schulden wieder begleichen zu können (3 Ob 99/10w).
3.1 Hier wurde von der Antragstellerin durch die Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 19.1.2026 sowohl das Bestehen einer Insolvenzforderung als auch – wegen der Dauer des Beitragsrückstandes – die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners glaubhaft gemacht. Die Richtigkeit dieses Rückstandsausweises wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch mit dem Rekurs bestritten. Hinzu kam ein bereits exekutiv betriebener Rückstand beim Finanzamt in Höhe von EUR 356.545,23, der ein weiteres Indiz für die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners darstellte.
3.2 Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt. Sie werden von den zuständigen Behörden bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 72).
4. Wird von der Antragstellerin die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es am Schuldner, die Gegenbescheinigung seiner Zahlungsfähigkeit zu erbringen. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die der Schuldner auch einzuhalten im Stande ist. Es wäre auch zu bescheinigen, dass trotz des laufenden Geschäftsbetriebes ein ausreichender Betrag zur Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten herangezogen werden hätte können, ohne dass dies zu Lasten anderer Gläubiger gegangen wäre (vgl Mohr, IO 11 § 70 E 238).
Ebenso steht es dem Schuldner offen, die Möglichkeit der Überwindung seines Zahlungsunvermögens durch den Nachweis eines ausreichenden Zahlungseingangs in naher Zukunft, somit das Vorliegen einer bloßen Zahlungsstockung, zu bescheinigen ( Mohr, IO 11§ 70 IO E 235; Dellinger , aaO § 66 KO Rz 55; Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 70 KO Rz 13).
5.1Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist – wie bereits dargelegt (← 1.3) – die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz – hier der 5.3.2026 – und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]; 8 Ob 19/17b ua).
5.2 Der Rekurswerber erkennt zutreffend, dass bei der Beurteilung seiner Zahlungsfähigkeit nicht nur die Forderung der Antragstellerin, sondern auch jene des Finanzamts und die Summe der Forderungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens exekutiv betrieben wurden, zu berücksichtigen sind und beziffert diese mit EUR 568.938,16. Die Kosten des laufenden Betriebs gibt er mit EUR 33.700 im Monat an. Dem stehen – seinen Angaben folgend – ein Barvermögen in Höhe von EUR 280.000, Liegenschaftsvermögen sowie weitere Vermögenswerte in Form von Trabrennpferden und zahlreichen Fahrzeugen gegenüber.
5.3 Der Masseverwalter wies bereits in seinem ersten Bericht vom 16.3.2026 darauf hin, dass die pauschalierte Landwirtschaft des Antragsgegners zuletzt operativ negative Ergebnisse erwirtschaftet habe. Er verfüge zwar über ein weitreichendes Liegenschaftsvermögen, stehe jedoch in mehreren gerichtlichen Auseinandersetzungen mit seiner geschiedenen Ehefrau - insbesondere hinsichtlich Unterhalt und Vermögensaufteilung. Er lukriere auch ein Einkommen aus der Vermietung von Badeparzellen. Die aktuell verfügbaren finanziellen Mittel würden ausreichen, um die Bewirtschaftung während der kommenden beiden Monate sicherzustellen. Danach sei ein außerordentlicher Liquiditätszufluss erforderlich, welcher entweder aus einer Verwertung von Pferden oder aus der Veräußerung von Liegenschaften generiert werden könne. Die Verwertung von Grundstücken sei auch erforderlich, um die Insolvenzverbindlichkeiten abzudecken.
5.4 Das Immobilienvermögen des Antragsgegners bescheinigt nicht seine Zahlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung, weil die bereits von ihm initiierten Verkaufsbestrebungen hinsichtlich eines Teils der Liegenschaften lediglich zu einem Kaufoffert über EUR 65.000 geführt haben und dieser Betrag auch in Verbindung mit den vorhandenen Barmitteln nicht ausreicht, um die aktenkundigen Forderungen zu bedienen. Der Schuldner gesteht im Rekurs selbst zu, dass nur eine in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft und ein weiterer – mit einer Dienstbarkeit belasteter – Liegenschaftsanteil nicht mit Pfandrechten belastet sind. Die Möglichkeit einer raschen Belehnbarkeit des Liegenschaftsvermögen ist daher nicht bescheinigt.
5.5 Die vom Antragsgegner ins Treffen geführten Trabrennpferde und Fahrzeuge (darunter landwirtschaftliche Maschinen und Fahrzeuge, P*, R*, Q*) stellen kein leicht verwertbares Vermögen dar: Ein solches liegt – von fälligen und einbringlichen Forderungen abgesehen – in der Regel nur bei Sparguthaben, Kapitalmarktpapieren, Edelmetallen und Wertgegenständen vor ( Dellinger , aaO § 66 Rz 9; Mohr, IO11 § 66 E 16).
Im Übrigen ist der behauptete Wert der angeführten Fahrnisse ebensowenig bescheinigt wie die behauptete rasche Liquidierbarkeit. Die für die Bescheinigung des Werts der Fahrzeuge teilweise vorgelegten Ankaufverträge sind nicht geeignet, deren aktuellen Wert zu bescheinigen.
5.6 Wenn der Antragsgegner ins Treffen führt, dass er bei Einlangen der Mietzinszahlungen in Höhe von EUR 450.000 im Juni 2026 alle offenen Forderungen ohne Gefährdung des Geschäftsbetriebs begleichen kann, übersieht er, dass dieser Zeitraum außerhalb der Frist zur Geldmittelbeschaffung liegt, um von einer vorübergehenden Zahlungsstockung sprechen zu können:
Die drei-, maximal fünfmonatige Frist (← 2.2) für die Annahme einer Zahlungsstockung beginnt mit dem Fälligkeitszeitpunkt der gegen den Schuldner bestehenden Forderungen ( Schumacher in KLS 2§ 66 IO Rz 23).
Zwar war der Beitragsrückstand von Juli bis inklusive November 2025 aufgrund der Zahlung des Schuldners am 13.2.2026 beglichen, doch war damals bereits der Beitrag für Dezember 2025 fällig und erhöhten sich die Vorschreibungen ab Juli 2025 und damit auch der Rückstand nachträglich. Auch die Forderung des Finanzamts war bereits im Juni 2025 in Höhe EUR 288.421,79 fällig, zumal am 7.6.2025 eine Pfändung der Pensionsansprüche erfolgte.
5.7Erhebungen des Rekursgerichts (§ 254 Abs 5 IO; RS0064997, RS0065221) ergaben überdies, dass in einer Exekutionsregisterabfrage vom 23.4.2026 insgesamt 12 Exekutionsverfahren gegen den Schuldner als aktuell aufschienen. Im Konkurs wurden bisher 39 Forderungen in Höhe von insgesamt EUR 2.279.020,60 angemeldet.
5.8 Vom Vorliegen einer bloßen Zahlungsstockung kann damit keine Rede sein, sondern es liegt auch nach der Bescheinigungslage im Rekursverfahren die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vor.
6. Das Erstgericht eröffnete daher zu Recht den Konkurs über das Vermögen des Schuldners. Dem Rekurs war nicht Folge zu geben.
7.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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