Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin A* (B* C*) D* , (Masseverwalter E*, Rechtsanwalt in **), über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 6.2.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Die Schuldnerin führte bis Dezember 2025 ein Bekleidungsgeschäft in **.
Zunächst beantragte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden kurz: SVS) am 2.10.2025, über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Sie stützte sich dabei auf einen vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 2.10.2025 über EUR 13.325,24 s.A., betreffend Beitragsrückstände für den Zeitraum von 1.5.2024 bis 30.9.2025. Sie behauptete weiters, die Schuldnerin sei zahlungsunfähig, und verwies diesbezüglich auf vier von ihr beim Bezirksgericht Bregenz eingeleitete Exekutionsverfahren. Zu einer vom Erstgericht zunächst auf den 13.11.2025 anberaumten Tagsatzung ist die Schuldnerin trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.
Am 1.12.2025 beantragte auch die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: ÖGK) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Diese antragstellende Gläubigerin stützte sich auf einen vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 1.12.2025 über EUR 1.936,88 s.A. betreffend offene Beiträge aus dem Zeitraum von Juli bis Oktober 2025. Die Behauptung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin leitete sie aus zwei von ihr eingeleiteten Exekutionsverfahren ab.
Die beiden beim Erstgericht gegen die Schuldnerin geführten Insolvenzeröffnungsverfahren wurden in weiterer Folge miteinander verbunden (** und **).
Bei der – nach Vorführung erfolgten – Vernehmungstagsatzung vom 15.12.2025 anerkannte die Schuldnerin (zumindest) die Antragsforderung der SVS und erklärte, dass seit der Antragstellung darauf bereits ein Betrag von ca EUR 3.000,-- bezahlt worden sei und der Rest von dritter Seite beglichen werde. Die Frage nach dem Vorliegen ihrer Zahlungsunfähigkeit verneinte die Schuldnerin und erklärte dazu, in absehbarer angemessener Zeit in der Lage zu sein, sämtliche fälligen Forderungen zu begleichen. Eine Forderung des Finanzamts sei noch nicht fällig. Zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen verwies sie auf das Vermögensverzeichnis nach § 100a IO. Aus diesem lässt sich entnehmen, dass die Schuldnerin am 14.12.2025 neben Bargeld von EUR 100,-- noch zwei Bilder mit einem Wert von jeweils EUR 1.800,--, des Weiteren einen Computer im Wert von EUR 200,-- und Bekleidungsgegenstände mit einem Wert von ca EUR 4.000,-- sowie eine Geschäftseinrichtung mit einem dort behaupteten Wert von EUR 50.000,-- besaß. Ihre Gesamtverbindlichkeiten wurden im Vermögensverzeichnis mit über EUR 144.000,-- angegeben. Darin enthalten waren Bankverbindlichkeiten von über EUR 100.000,--, offene Mietverbindlichkeiten von EUR 13.000,-- sowie Lieferantenforderungen von EUR 10.000,--.
Über E-Mail-Korrespondenz behauptete die Schuldnerin in weiterer Folge mehrere an die Gerichtsvollzieherin erfolgte Zahlungen (** – ON 12 und 13).
Am 30.12.2025 teilte die ÖGK über Anfrage des Erstgerichts mit, dass seit Antragstellung auf Insolvenzeröffnung zwar eine Zahlung von EUR 1.075,-- erfolgt sei, jedoch weiters ein Beitragsrückstand über EUR 1.146,88 aushafte (ON 15 im Se-Verfahren).
Die Schuldnerin legte in weiterer Folge eine mit ihrer Vermieterin am 15.12.2025 abgeschlossene Vereinbarung vor, wonach das Mietverhältnis betreffend die Geschäftsräumlichkeiten in ** im Einvernehmen zum 20.12.2025 aufgelöst wird und sie sich verpflichtet, bis spätestens 20.12.2025 eine Pauschalsumme von EUR 10.000,-- über „einen Dritten“ an die Vermieterin zu bezahlen (ON 16 im Se-Verfahren).
Am 9.1.2026 bestätigte das Finanzamt Österreich einen zu diesem Tag fälligen Rückstand in Höhe von EUR 5.460,93, obwohl die Schuldnerin zwischen Oktober 2025 und 9.1.2026 Zahlungen von insgesamt EUR 9.817,18 geleistet habe (ON 17 im Se-Verfahren).
Das Erstgericht forderte die Schuldnerin sodann mit Schreiben vom 12.1.2026 auf, binnen zehn Tagen ab Zustellung das Vorliegen ihrer Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Eine Reaktion der Schuldnerin darauf ist nicht aktenkundig.
Mit Schriftsatz vom 16.1.2026 bestätigte die antragstellende SVS seit Oktober 2025 erfolgte Zahlungen der Schuldnerin von EUR 13.553,-- und einen am 16.1.2026 aushaftenden Saldo von EUR 2.506,18 (ON 20 im Se-Verfahren).
Schließlich behauptete die Schuldnerin mit E-Mail vom 2.2.2026, dass sie einen Betrag von EUR 1.146,88 an die ÖGK überwiesen habe. Ein Zahlungsnachweis wurde nicht beigelegt.
Das Erstgericht eröffnete mit dem angefochtenen Beschluss über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren in Form eines Konkurses und bestellte E*, Rechtsanwalt in **, zum Masseverwalter.
Es legte seiner Entscheidung zusammengefasst zugrunde, dass die beiden antragstellenden Gläubiger jeweils eine Antragsforderung und für das Erste das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bescheinigen hätten können. Obwohl die Schuldnerin einzelne Zahlungen inzwischen erbracht habe, hafteten gegenüber der SVS ein weiterer Rückstand von EUR 2.506,18 und gegenüber dem Finanzamt ein Rückstand von EUR 5.460,93 nach wie vor aus. Es sei daher von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen. Kostendeckendes Vermögen sei bereits in Form von Anfechtungsansprüchen vorhanden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerecht erhobene Rekurs der Schuldnerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Abweisung der Insolvenzeröffnungsanträge abzuändern.
Die Antragstellerinnen (SVS und ÖGK) haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
I. Zusammengefasst argumentiert die Schuldnerin in ihrem Rekurs, nicht zahlungsunfähig zu sein. In Wahrheit liege lediglich eine Zahlungsstockung vor, was sich dadurch zeige, dass sie die ihr bekannten Forderungen bezahlt habe. Die noch offenen Beträge von EUR 2.506,18 sowie EUR 5.460,93 könnten vollständig beglichen werden. Zum Nachweis dafür, dass sie auch die letzten Forderungen begleichen könne, lege sie eine „verbindliche Zahlungszusicherung von F*“ bei.
II. Vorname der Schuldnerin
Der Vorname der Schuldnerin wurde in den beiden Insolvenzeröffnungsanträgen mit „B*“ angeführt. Bei ihrer Vernehmungstagsatzung und auch im Vermögensverzeichnis nach § 100a IO und am Umschlag des nunmehrigen Rekurses benennt die Schuldnerin ihren Vornamen mit „A*“ (der französischen Kurzform des Vornamens B*). Auch aus einer vom Rekursgericht von Amts wegen durchgeführten VJ-Namensabfrage betreffend den Nachnamen „D*“ ergibt sich, dass die Schuldnerin offenbar mit beiden Vornamen „B*“ und „A* (B* C*)“ geführt wird. Da in den Ergebnissen dieser Registerabfrage sowohl die Anschrift als auch das Geburtsdatum übereinstimmen, ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin mit beiden Vornamen auftritt. In der verbindlichen Zahlungszusicherung vom 20.2.2026 (**-6) bestätigt F*, der offenbar an der selben Anschrift wie die Schuldnerin wohnt, unwiderruflich, dass er „B*“ D* auf erste Aufforderung ihrerseits unverzüglich die finanziellen Mittel zur Verfügung stellen werde.
An der Identität der Schuldnerin, die offenbar im Rechtsleben unter beiden Vornamen in Erscheinung tritt, bestehen für das Rekursgericht daher keine Zweifel.
III. Zum Rekurs war zu erwägen:
1.Nach § 260 Abs 2 IO können in Rekursen neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstandenwaren, und neue Beweismittel angeführt werden. Im Insolvenzverfahren gilt daher grundsätzlich kein Neuerungsverbot für den Rekurs (RS0065013 [T1], RS0043943). Im Rekursverfahren ist sohin für die – auch hier erforderliche – Beurteilung der Frage, ob die Konkursvoraussetzungen vorliegen, wegen der vorzitierten Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz, aber die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (1 Ob 255/04p).
Ein neues Vorbringen ist aber dann im Rekurs nichtstatthaft, wenn eine Tagsatzung für die Erstattung eines bestimmten Vorbringens vorgesehen war, dieses Vorbringen aber dort nicht erstattet wurde (§ 259 Abs 2 IO; vgl Erler in KLS 2, § 260 IO, Rz 33, mwN).
Die dem Rekurs beigelegte „verbindliche Zahlungszusicherung“ des F* datiert vom 20.2.2026, sohin zu einem Zeitpunkt nach der vom Erstgericht am 6.2.2026 erfolgten Konkurseröffnung. Diese Zahlungszusicherung war sohin zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz noch nicht rechtswirksam und ist daher im Rekurs nicht weiter beachtlich, dies abgesehen davon, dass aus dieser Zahlungszusicherung nicht hervorgeht, aus welchen Mitteln der solche Zahlungen zusichernde F* die offenen und künftigen Forderungen der Schuldnerin begleichen möchte. Eine Bankbestätigung über ausreichend vorhandenes Guthaben war der Zahlungszusicherung nicht beigelegt worden. Ein Gerichtserlag ist ebenso wenig erfolgt.
Überdies bleibt zu berücksichtigen, dass das Erstgericht der Schuldnerin nach der Vernehmungstagsatzung vom 15.12.2025 weitere Nachfristen zur Entkräftung der Zahlungsunfähigkeit einräumte, ohne dass die Schuldnerin in der Lage war, ausreichende eigene oder fremde Mittel zu bescheinigen, mit denen sie alle fälligen Verbindlichkeiten tilgen könnte.
2.Nach § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
2.1. Die den beiden Insolvenzeröffnungsanträgen zugrundeliegenden Forderungen wurden – da sie sich jeweils auf einen vollstreckbaren Rückstandsausweis gründeten – nicht nur glaubhaft gemacht, sondern von der Schuldnerin überdies zumindest zum Teil auch anerkannt.
2.2.Aber auch die zweite in § 70 IO normierte Voraussetzung für eine Konkurseröffnung, nämlich die Zahlungsunfähigkeit, wurde von den antragstellenden Sozialversicherungsträgern (SVS und ÖGK) fürs Erste glaubhaft gemacht. Das Vorhandensein erheblicher Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen (vgl Schumacherin KLS², § 70 IO, Rz 11, mwN) – im gegebenen Fall resultieren die damals auch der Höhe nach erheblichen Rückstände gegenüber der SVS zum Teil bereits aus dem Jahr 2024 – stellt ein ausreichendes Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit dar; gleiches gilt für den Umstand, dass mehrere Exekutionsverfahren behängen (RS0052198, RS0064528; zuletzt auch ZIK 2024/63).
Eine vom Rekursgericht von Amts wegen durchgeführte VJ-Namensabfrage hinsichtlich gegen die Schuldnerin eingeleitete Exekutionsverfahren ergab, dass sogar während des behängenden Insolvenzeröffnungsverfahrens nicht nur die SVS und die ÖGK, sondern auch das Landesgericht Feldkirch, die Republik Österreich und die Wirtschaftskammer ** neue Exekutionsverfahren gegen die Schuldnerin eingeleitet haben. So beantragte die Wirtschaftskammer ** wegen eines Anspruchs von EUR 200,-- am 20.1.2026 gegen die Schuldnerin die Fahrnisexekution und stützte sich dabei auf einen Rückstandsausweis vom 9.10.2025. Dieses zu ** beim BG Bregenz geführte Exekutionsverfahren ist nach wie vor offen anhängig. Dem Verfahren ** des Bezirksgerichts Bregenz lag eine von der Republik Österreich betriebene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft ** mit einer Kapitalforderung von EUR 70,-- zugrunde. Daraus erschließt sich, dass die Schuldnerin auch Kleinbeträge nicht bezahlen kann.
2.3. Ebenso sind erhebliche, über Monate rückständige Steuern gewichtige Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit ( SchumacheraaO, § 66 IO, Rz 45). Auch der Umstand, dass die Schuldnerin wegen Kleinbeträgen von EUR 200,-- (Wirtschaftskammer **) oder EUR 70,-- Exekutionsverfahren gegen sich einleiten lässt und damit weitere Kosten verursacht, sind ein Indiz für deren Zahlungsfähigkeit. Symptome der Zahlungsunfähigkeit sind beispielsweise die Nichtleistung nach Verurteilung in mehreren Verfahren, nach fruchtlosen Mahnungen, ergebnislosen Exekutionen sowie die Tilgung immer nur der dringlichsten Verbindlichkeiten (RS0064528).
2.4.Für die Schuldnerin ist überdies in Bezug auf das Vorliegen der Insolvenzeröffnungsvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit mit der teilweise erfolgten Bezahlung der antragsgegenständlichen Forderungen der SVS und der ÖGK nichts gewonnen. Nach § 70 Abs 4 IO ist nämlich bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zu berücksichtigen, dass der antragstellende Gläubiger seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat. Ebenso wenig ist nach dieser Gesetzesstelle Rücksicht darauf zu nehmen, dass die Forderung der (antragstellenden) Gläubiger nach dem Insolvenzeröffnungsantrag teilweise befriedigt worden ist.
Im Übrigen bestätigt die Schuldnerin in ihrem Rekurs selbst die noch offenen Forderungen der SVS von EUR 2.506,18 sowie des Finanzamts von EUR 5.460,93. In ihrer E-Mail-Mitteilung vom 2.2.2026 (ON 21 im Se-Verfahren) hat die Schuldnerin zwar behauptet, den offenen Betrag von EUR 1.146,88 an die ÖGK überwiesen zu haben. Ein Überweisungsbeleg, ein Zahlungsnachweis oder eine Bestätigung der ÖGK wurde dagegen nicht vorgelegt, dies auch nicht im Rekurs.
3. Ist den antragstellenden Gläubigern – wie hier – die erste Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit gelungen, liegt es an der Schuldnerin, die Gegenbescheinigung , wonach lediglich eine Zahlungsstockung vorliege, zu erbringen. Diese hat sie grundsätzlich von sich aus zu erbringen, wozu sie in der Regel Gelegenheit in der Vernehmungstagsatzung hat.
3.1.Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein auch nicht überschuldeter Schuldner seine fälligen Schulden mangels bereiter Zahlungsmittel nicht zu zahlen vermag und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen kann (vgl RS0064528). Gestundete Verbindlichkeiten bleiben dabei außer Betracht. Auch der Abschluss einer Ratenvereinbarung kann in Einzelfällen die Zahlungsunfähigkeit beheben. Die Schuldnerin hat in einer ihrer E-Mail-Eingaben (ON 16 im Se-Verfahren) zwar eine Vereinbarung mit der Vermieterin ihres Geschäftslokals vorgelegt. Aus diesem ergibt sich jedoch eine weitere Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin von EUR 10.000,-- bis spätestens 20.12.2025. Ob und mit welchen Mitteln die Schuldnerin in der Lage war oder sein sollte, diese Summe zu bezahlen, wurde bislang nicht bescheinigt.
Klar ist auch, dass eine nur punktuelle Befriedigung von Forderungen – nach der Methode „Loch auf, Loch zu“ – den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht ausschließt (RS0064528 [T2]). Sind mehrere Exekutionsverfahren anhängig, indiziert dies in der Regel das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit.
Um die Gegenbescheinigung einer bloßen Zahlungsstockung zu erbringen, genügt die bloße Bestreitung der Zahlungsunfähigkeit – wie dies die Schuldnerin in ihrem Rekurs macht – nicht. Die Überwindung einer Zahlungsklemme wird nur dann konkret dargetan, wenn der sichere Eingang ausreichender Mittel in naher Zukunft behauptet und bescheinigt wird. Die Prognose für die Behebung der Zahlungsstockung muss daher auf konkreten Aussichten beruhen. Die Gegenbescheinigung muss sich auf konkrete Sachverhaltsmerkmale stützen und ist nur dann erbracht, wenn die Schuldnerin glaubhaft macht, über die zur Tilgung allerfälligen – und nicht nur der bereits exekutiv betriebenen – Verbindlichkeiten nötigen Geldmittel in Bälde zu verfügen bzw darüber Zahlungsvereinbarungen getroffen zu haben (vgl RS0052198).
3.2. Um berechtigt nur eine Zahlungsstockung annehmen zu können, setzt dies somit die hohe Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass der Schuldner in einer kurzen , für die Beschaffung der nötigen Geldmittel erforderlichen Frist alle seine Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage sein wird.
Der Oberste Gerichtshof hat für die Bejahung der Zahlungsstockung maximale Fristen des noch zulässigen Zahlungsdefekts definiert, wobei diese von ihm nicht als starre Grenze, sondern als Orientierungshilfe gesehen werden. Die Frist zur Beschaffung der erforderlichen Liquidität darf im sogenannten „Durchschnittsfall“ drei Monate nicht übersteigen. Eine noch längere Frist, höchstens aber etwa fünf Monate, setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu rechnen ist (8 Ob 117/15m, 8 Ob 118/11b, 3 Ob 99/10w).
Im vorliegenden Fall sind seit dem Antrag der SVS auf Insolvenzeröffnung bis zur Rekurserhebung bereits fünf Monate vergangen, ohne dass sämtliche fälligen Verbindlichkeiten von der Schuldnerin reguliert werden konnten.
4. Zur Widerlegung der Zahlungsunfähigkeit – diese Gegenbescheinigung hat die Schuldnerin zu erbringen – ist es überdies notwendig, kurzfristig sämtliche Verbindlichkeitenoffen zu legen. Nicht ausreichend ist nämlich, dass nur die Antragsschuld und die bereits in Exekution gezogenen Verbindlichkeiten getilgt oder einer Regulierung zugeführt werden (vgl § 70 Abs 4 IO). Zur Widerlegung der vom antragstellenden Gläubiger bescheinigten Zahlungsunfähigkeit muss der Schuldner glaubhaft machen, dass er nicht nur die andrängenden, also ihre Forderung exekutiv betreibenden Gläubiger befriedigen kann oder Zahlungsvereinbarungen mit diesen getroffen wurden, welche er auch einzuhalten imstande ist, sondern dass dies auch auf alle sonstigen Gläubiger mit fälligen Forderungen zutrifft. Die Gegenbescheinigung ist daher nur dann erbracht, wenn die Schuldnerin bescheinigt, über die zur Tilgung aller fälligen Verbindlichkeiten nötigen Geldmittel – in naher Zukunft – zu verfügen bzw darüber Zahlungsvereinbarungen getroffen zu haben (vgl Mohr, IO 11, § 70 IO, E 239, 240, 243, 244, 266; RS0052198; vgl SchumacheraaO, § 70 IO, Rz 57).
In ihrem am 14.12.2025 unterfertigten Vermögensverzeichnis nach § 100a IO benannte die Schuldnerin nicht nur Verbindlichkeiten gegenüber der ÖGK, der SVS und dem Finanzamt, sondern führte dort auch Lieferantenverbindlichkeiten von EUR 10.000,-- und Bankverbindlichkeiten von über EUR 100.000,-- an. Mit welchen Mitteln die Schuldnerin diese beträchtlichen Verbindlichkeiten oder auch nur daraus fällig werdende Raten begleichen möchte, geht aus dem Akteninhalt und insbesondere aus dem Rekurs nicht hervor. Zahlungsvereinbarungen mit Lieferanten oder ihrer Bank sind ebenso nicht bescheinigt worden.
5. Insgesamt konnte die Schuldnerin somit eine bloße Zahlungsstockung weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in ihrem Rekurs überzeugend bescheinigen. Das Erstgericht hat daher zu Recht deren Zahlungsunfähigkeit angenommen.
6.Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens (§ 71 IO). Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss völlig richtig ausgeführt, dass bereits ein Anfechtungsanspruch gegenüber jenen Gläubigern, die während des Insolvenzeröffnungsverfahrens Zahlungen erhalten haben, ein ausreichendes kostendeckendes Vermögen darstellt. Darüber hinaus hat die Schuldnerin weiteres kostendeckendes Vermögen bereits in ihrem Vermögensbekenntnis nach § 100a IO angeführt, etwa Bilder sowie Bekleidungs- und Geschäftseinrichtungsgegenstände.
Dass ausreichendes kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, wird von der Schuldnerin in ihrem Rekurs schließlich auch nicht in Abrede gestellt.
7. Der Rekurs erweist sich somit als nicht berechtigt.
8.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden