Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzeröffnungsverfahren der Antragstellerin S* , gegen den Antragsgegner (Schuldner) A* , über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24.4.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird a u f g e h o b e n und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
BEGRÜNDUNG:
Die Antragstellerin beantragte am 9.1.2025 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners, welcher in B* ein Unternehmen (Güterbeförderung mit KFZ) führt.
Sie stützte sich dabei auf einen vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 9.1.2025 über insgesamt EUR 24.313,45 betreffend offene Pflichtbeiträge für den Zeitraum von 1.11.2022 bis 30.9.2024 samt Nebenansprüchen. Die Behauptung der Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners begründete sie mit ihrer beim Bezirksgericht Schwaz ergebnislos geführten Exekution zu **.
Eine vom Erstgericht im Grundbuch bezüglich des Antragsgegners durchgeführte Namensabfrage verlief negativ.
Mehrere während des Insolvenzeröffnungsverfahrens durchgeführte Namensabfragen im Exekutionsregister ergaben, dass neben der Antragstellerin in den vergangenen Jahren mehrere andere Gläubiger Exekutionsverfahren gegen den Antragsgegner angestrengt hatten, wobei zuletzt nur eine von der Antragstellerin beantragte Exekution sowie zwei von der C* AG eingeleitete Exekutionsverfahren im Register nach wie vor offen aufschienen.
Anlässlich der am 3.3.2025 durchgeführten Vernehmungstagsatzung anerkannte der Antragsgegner die Forderung der Antragstellerin, bestritt jedoch die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Er führte an, dass er versuche, eine Ratenvereinbarung mit der Antragstellerin zu treffen.
Hinsichtlich seiner Forderungen und Verbindlichkeiten verwies er auf das Vermögensverzeichnis nach § 100a IO. Dort gab er Kontoguthaben von EUR 4.185,16 bzw von EUR 54,71 auf seinen beiden Firmenkonten an. An vermögenswerten Gegenständen führte er einen Fernseher, einen Laptop, ein **, einen Drucker, einen geleasten ** und einen D* (Baujahr 2019) mit Motorschaden an. Hinsichtlich der Forderung der C* AG legte der Antragsgegner ein Schreiben ihrer Rechtsanwältin vom 21.10.2024 über eine Ratenzahlungsvereinbarung vor.
Mit Beschluss vom 3.3.2025 wurde der Antragsgegner unter Auflistung der laut Exekutionsregister noch offen aufscheinenden Exekutionsverfahren unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufgefordert, das Vorliegen der bescheinigten Zahlungsunfähigkeit durch Vorlage geeigneter Urkunden zu entkräften und zu bescheinigen, dass die offenen Exekutionsverfahren vollständig durch Zahlung reguliert wurden oder dass er eine Zahlungsvereinbarung (Ratenzahlung) mit den Gläubigern getroffen hat.
Auf diese Aufforderung hin legte der Antragsgegner mit Eingabe vom 24.3.2025 (ON 11 bzw ON 15) erneut das Schreiben über die Ratenzahlungsvereinbarung mit der C* AG vor. Weiters wies er darauf hin, dass zum Rückstand bei der Antragstellerin ein „Mahnplan“ existiere, den er bisher eingehalten habe und auch weiter einhalten werde. Diesbezüglich legte er ein Schreiben der Antragstellerin vom 7.3.2025 vor, aus welchem allerdings lediglich hervorgeht, dass die Antragstellerin weitere Unterlagen des Antragsgegners benötige und bis dahin den vorgegebenen Mahnplan fortsetze. Ein Hinweis auf eine Ratenzahlungsvereinbarung lässt sich diesem Schreiben jedoch nicht entnehmen.
Am 27.3.2025 (ON 13) teilte die Antragstellerin telefonisch mit, dass der Antragsgegner in der Zwischenzeit zweimal EUR 5.000,-- überwiesen habe und die Beitragsschuld in Höhe von nunmehr EUR 27.776,27 derzeit offen aushafte.
Mit Beschluss vom 27.3.2025 wurde die Antragstellerin aufgefordert, binnen 2 Wochen einen Kostenvorschuss von EUR 4.000,-- zur Deckung der Verfahrenskosten zu erlegen, widrigenfalls der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen werden könne. Dieser Aufforderung ist die Antragstellerin nicht nachgekommen.
Eine weitere telefonische Nachfrage des Erstgerichts bei der Antragstellerin am 23.4.2025 (ON 17) ergab, dass weder ein Zahlungsplan bestehe, noch ein diesbezüglicher Antrag vom Antragsgegner gestellt worden sei. Ein Zahlungsplan bzw dessen Akzeptanz durch die Antragstellerin setze zudem die unverzügliche Zahlung der Hälfte der Antragsschuld voraus.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners fest und erklärte, das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht zu eröffnen.
In der Begründung hielt es fest, dass der Antragsgegner ein Unternehmen mit dem Unternehmensgegenstand Güterbeförderung betreibe. Die Antragsschuld hafte nach wie vor offen aus. Es listete das laut Exekutionsregisterauszug gegen den Antragsgegner per 22.4.2025 offen aufscheinende, nicht regulierte Exekutionsverfahren der Antragstellerin über EUR 19.264,26 auf. Dass der Antragsgegner über kostendeckendes Vermögen verfüge, könne nicht festgestellt werden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, der Antragsgegner sei der ihn treffenden Bescheinigungspflicht zum Nachweis einer bloßen Zahlungsstockung nicht nachgekommen. Der Antragsgegner habe keine ausreichenden Bescheinigungen dazu erbracht, dass die Antragsschuld bezahlt oder durch eine Zahlungsvereinbarung (Ratenzahlung) reguliert worden sei. Aus den Feststellungen ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von kostendeckendem Vermögen beim Antragsgegner. Da die Antragstellerin keinen Kostenvorschuss erlegt habe, werde das Insolvenzverfahren trotz Zahlungsunfähigkeit nicht eröffnet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der – rechtzeitig per Telefax und anschließend verbessert eingebrachte – Rekurs des Antragsgegners . Er strebt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags an.
Die Antragstellerin hat keine Rekursbeantwortung erstattet, jedoch mitgeteilt, dass derzeit keine Zahlungsvereinbarung bestehe. Der Ratenantrag vom 7.5.2025 sei abgelehnt worden, da für eine Zahlungsvereinbarung eine 50 %ige Anzahlung erforderlich sei.
Dem Rekurs kommt im Sinne des jeden Abänderungsantrags immanenten Aufhebungsantrags Berechtigung zu.
1. Der Antragsgegner macht geltend, dass er nicht zahlungsunfähig sei. Er habe eine Bestätigung über eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Antragstellerin über den offenen Rückstand vorgelegt, wodurch die behauptete Zahlungsunfähigkeit widerlegt sei. Er habe zwischenzeitlich auch bereits weitere Zahlungen getätigt, sodass sich der Rückstand reduziert habe. Es seien noch Berichtigungen aus den Vorjahren offen, die den Beitragsrückstand bei der Antragstellerin ebenfalls reduzierten, wobei dies laut Telefonat vom 7.5.2025 mit der Antragstellerin innerhalb der nächsten zwei Wochen erledigt sein solle. Die Ratenzahlungen der C* AG leiste er laufend, was jedoch im angefochtenen Beschluss ohnehin als bescheinigt angenommen worden sei. Er sei daher nicht zahlungsunfähig und es sei der Antrag auf Insolvenzeröffnung abzuweisen.
Unter einem brachte der Antragsgegner erneut das von ihm bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Schreiben der Antragstellerin vom 7.3.2025 in Vorlage.
Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
2.Nach § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
2.1. Die dem Antrag zugrunde liegende Forderung wurde – da sie sich auf einen vollstreckbaren Rückstandsausweis gründet – ausreichend glaubhaft gemacht.
2.2.Die zweite in § 70 IO normierte Voraussetzung für die Insolvenzeröffnung betrifft die von der Antragstellerin behauptete Zahlungsunfähigkeit. Das Vorhandensein von Abgabenrückständen – über wie auch hier einen längeren Zeitraum betreffende öffentliche Abgaben – stellt ein ausreichendes Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit dar ( Schumacherin KLS², § 66 IO, Rz 42; Mohr, IO 11§ 70 IO, E 74).
3. Ist dem Gläubiger - wie hier - die erste Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit gelungen, muss der Schuldner die Gegenbescheinigung , wonach lediglich eine Zahlungsstockung vorliege, erbringen. Die Gegenbescheinigung ist nur dann erbracht, wenn der Schuldner glaubhaft macht, über die zur Tilgung allerfälligen Verbindlichkeiten nötigen Geldmittel zu verfügen bzw. darüber Zahlungsvereinbarungen getroffen zu haben (RS0052198).
3.1.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz – hier der 24.4.2025 – und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (5 Ob 303/86, 1 Ob 255/04p ua).
3.2. Der Antragsgegner stützt seinen Rekurs primär auf eine – bereits im erstinstanzlichen Verfahren behauptete – Ratenzahlungsvereinbarung mit der Antragstellerin. Das von ihm dazu vorgelegte Schreiben der Antragstellerin vom 7.3.2025 stellt nun aber gerade keine Bestätigung über eine Ratenzahlungsvereinbarung dar, sondern spricht vielmehr vom Fortsetzen eines (bei der Antragstellerin vorgegebenen) Mahn plans. Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist dadurch jedoch nicht bescheinigt.
3.3. Auch im Rekursverfahren gelingt dem Antragssteller die Bescheinigung einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Antragstellerin nicht, legt er doch wiederum das nur auf einen Mahnplan verweisende Schreiben vom 7.3.2025 vor. Der Behauptung des Bestehens einer Ratenzahlungsvereinbarung tritt die Antragstellerin demgegenüber hinaus auch ausdrücklich entgegen.
3.4. Dem Antragsgegner ist daher aufgrund der derzeitigen Aktenlage die Entkräftung der von der Antragstellerin bescheinigten Zahlungsunfähigkeit nicht gelungen und durfte das Erstgericht daher zu Recht zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung schon allein aufgrund der noch offen aushaftenden Forderung der Antragstellerin von seiner Zahlungsunfähigkeit ausgehen. Auch nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage ist daher von der Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz auszugehen.
4.Weitere Voraussetzung für die Insolvenzeröffnung ist gemäß § 71 Abs 1 IO das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Ein solches liegt dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die im Gerichtshofverfahren üblicherweise mit EUR 4.000,-- veranschlagten Anlaufkosten des Verfahrens bis zur Berichtstagsatzung zu decken. Das Vermögen muss weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein (§ 71 Abs 2 zweiter Satz IO).
4.1. Die Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, hat amtswegig zu erfolgen. Liegen konkrete und entscheidungsrelevante Anhaltspunkte für ein kostendeckendes Vermögen vor, so hat das Gericht den in Frage kommenden Sachverhalt nach allen Seiten hin von Amts wegen zu ermitteln ( Schumacher in KLS 2§ 70 IO Rz 23 und § 71 Rz 1 und 5). Kann nach Ausschöpfung aller möglichen Bescheinigungsmittel das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens nicht geklärt werden, wäre im Zweifel das Konkursverfahren zu eröffnen (OLG Wien 28 R 248/06f, 28 R 48/08x).
Die unterlassene oder nicht vollständige amtswegige Erhebung der Vermögenslage des Schuldners durch das Insolvenzgericht verstößt gegen eine zwingende Verfahrensvorschrift, sodass dieser Mangel vom Rekursgericht selbst ohne ausdrückliche Rüge von Amts wegen wahrzunehmen ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , Österreichisches Insolvenzrecht II/2, § 71 KO Rz 23; OLG Innsbruck 1 R 206/22m, 1 R 2/24i, ).
4.2. Ein lebendes Unternehmen bildet grundsätzlich einen Vermögenswert, der – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – veräußert oder verpachtet werden könnte (OLG Wien 6 R 238/23y, 6 R 266/23s uva). Der Antragsgegner betreibt nach der Aktenlage ein Unternehmen der Güterbeförderung, sodass bereits dies – neben dem beschädigten D* – als relevanter Vermögenswert in Betracht käme.
4.3. Der Antragsgegner hat weiters in seinem Vermögensverzeichnis ein EUR 4.000,-- übersteigendes Kontoguthaben auf seinen Firmenkonten angegeben. Es ist daher schon allein deswegen nicht abwegig, dass ausreichende Werte zur Verfügung stehen, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens abdecken zu können.
4.4. Des weiteren hat der Antragsgegner offenbar seit der Antragsstellung die antragsgegenständliche Forderung im Ausmaß von ca. EUR 10.000,-- getilgt, sodass diesbezüglich auch ein Anfechtungsanspruch gegenüber der Antragstellerin bestehen könnte. Auch Anfechtungsansprüche sind bei der Prüfung des kostendeckenden Vermögens zu berücksichtigen, wenn von der Bonität der Anfechtungsgläubiger auszugehen ist ( SchumacheraaO, § 71 IO, Rz 24, mit dem Hinweis auf OLG Wien 28 R 205/14v).
5.Weshalb daher insoweit von einem fehlenden kostendeckenden Vermögen im Sinne des § 71 Abs 2 IO auszugehen wäre, hat das Erstgericht nicht nachvollziehbar bzw. überprüfbar begründet.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Frage des kostendeckenden Vermögens daher neu zu beurteilen haben. Im Zweifel wird vom Vorliegen kostendeckenden Vermögens auszugehen sein und das Insolvenzverfahren – bei Fortbestehen der Zahlungsunfähigkeit – unverzüglich zu eröffnen sein. Die Frage der Zahlungs(un)fähigkeit wird in dieser Entscheidung nämlich nicht abschließend geprüft, da sie nach der Sachlage im Zeitpunkt der aufgetragenen neuerlichen Entscheidung zu beurteilen sein wird (OLG Innsbruck 1 R 206/22m, 1 R 2/24i).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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