Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter MMag. Klaus in der Rechtssache der Antragstellerin Österreichische Gesundheitskasse , **, gegen die Antragsgegnerin A* GmbH , FN **, **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 4.12.2025, **-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Mit Antrag vom 17.10.2025 begehrte die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin. Sie schulde ihr laut dem angeschlossenen Rückstandsausweis vom selben Tag EUR 16.974,33 aus Beiträgen für den Zeitraum 6/2025 bis 9/2025 inklusive Verzugszinsen und Nebengebühren. Die Zahlungsunfähigkeit werde mit dem Zeitraum der rückständigen Beiträge glaubhaft gemacht.
Erhebungen des Erstgerichts in den Verfahrensregistern ergaben ein Vorverfahren sowie ca 30 Exekutionsverfahren seit April 2023, wobei in einem der noch nicht eingestellten Exekutionsverfahren die Antragstellerin betreibende Partei ist. Abfragen im Pfändungsregister sowie in der Liste der Vermögensverzeichnisse blieben ohne Ergebnis. Im Kfz-Zentralregister scheinen drei Fahrzeuge der Antragsgegnerin auf, darunter zwei Leasingfahrzeuge.
Das Finanzamt Österreich gab am 27.10.2025 einen ungeregelten, exekutiv betriebenen Abgabenrückstand von EUR 74.670,01 bekannt.
Die Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse teilte am 28.10.2025 mit, dass kein Rückstand bestehe.
Das Erstgericht beraumte für 26.11.2025 eine Einvernahmetagsatzung an. Die Ladung konnte der Antragsgegnerin an ihrer im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift nicht zugestellt werden, weil die Abgabestelle laut Postfehlbericht unbenutzt war. Die Ladung an den Geschäftsführer erfolgte durch Hinterlegung an seiner Meldeadresse, sie wurde aber nicht behoben. Die Tagsatzung blieb unbesucht.
Die Antragstellerin gab am 2.12.2025 über Auftrag des Erstgerichts bekannt, dass sie keinen Kostenvorschuss erlegen werde, jedoch kostendeckendes Vermögen in Form von Anfechtungsansprüchen aufgrund von Zahlungen nach Insolvenzantragstellung vorhanden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin fest und erklärte, das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht zu eröffnen. Den Insolvenzeröffnungsantrag wies es ab. Begründend verwies es darauf, dass die Forderung der Antragstellerin durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis mit EUR 16.974,33 sA glaubhaft gemacht worden sei. Die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ergebe sich aus dem Zurückreichen der Beitragsrückstände bis 6/2025. Kostendeckendes Vermögen der Antragsgegnerin habe nicht festgestellt werden können. Die Antragstellerin habe erklärt, keinen Kostenvorschuss zu erlegen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Die Antragsgegnerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist berechtigt .
Die Antragstellerin macht geltend, dass sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf kostendeckendes Vermögen in Form von anfechtbaren Zahlungen nach Insolvenzantragstellung hingewiesen habe. Im Zeitraum zwischen der Antragstellung und der Fassung des angefochtenen Beschlusses habe die Antragsgegnerin an die Antragstellerin insgesamt EUR 8.938 bezahlt. Die Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags sei daher zu Unrecht erfolgt.
1.1Jede Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens setzt voraus, dass die Eröffnungsvoraussetzungen des § 70 IO bescheinigt sind.
1.2Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528).
1.3 Die Antragstellerin bescheinigte mit der Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch-aufgrund der Dauer der Rückstände-die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin. Die Nichtzahlung von rückständigen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt. Diese werden von den zuständigen Behörden und Institutionen bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).
2.1Weitere, nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 254 Abs 5 IO) ist neben dem Bestand einer Insolvenzforderung und der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin nach § 71 Abs 1 IO das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Solches liegt nach § 71 Abs 2 IO vor, wenn das Vermögen der Antragsgegnerin zumindest ausreicht, um die im Gerichtshofverfahren üblicherweise mit EUR 4.000 veranschlagten Anlaufkosten des Verfahrens bis zur Berichtstagsatzung zu decken. Dieses Vermögen muss weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein; dabei sind auch Anfechtungsansprüche zu berücksichtigen.
2.2Für juristische Personen normiert § 72 IO, dass das Insolvenzverfahren bei Fehlen kostendeckenden Vermögens auch dann zu eröffnen ist, wenn die organschaftlichen Vertreter dieser juristischen Person einen Betrag zur Deckung der Kosten vorschussweise erlegen oder feststeht, dass die organschaftlichen Vertreter über Vermögen verfügen, das zur Deckung der Kosten ausreicht. Gemäß § 72d IO ist neben den organschaftlichen Vertretern auch der Mehrheitsgesellschafter zum Erlag eines Kostenvorschusses verpflichtet; §§ 72 bis 72c IO gelten für ihn entsprechend. Zusammengefasst darf ein Insolvenzeröffnungsantrag gegen eine juristische Person nur dann mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen werden, wenn weder das Vermögen der juristischen Person noch das ihrer organschaftlichen Vertreter noch ihres Mehrheitsgesellschafters ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken und wenn - trotz Aufforderung durch das Gericht - weder die organschaftlichen Vertreter noch der Mehrheitsgesellschafter der juristischen Person oder die Antragstellerin den ihnen aufgetragenen Kostenvorschuss erlegen.
2.3Eine wesentliche Grundlage für die Erhebungen zum kostendeckenden Vermögen bildet das von der Antragsgegnerin zu unterfertigende Vermögensverzeichnis, zu dessen Vorlage sie nach den §§ 71 Abs 4, 100, 100a, 101 IO vom Gericht anzuhalten ist. Auch ein Vermögensverzeichnis nach § 47 EO entbindet das Gericht nicht von seiner Pflicht nach § 100 IO, die Antragsgegnerin zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nach den §§ 100, 100a IO anzuhalten. Im Unterschied zum Exekutionsverfahren sind in dem im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu erstellenden Vermögensverzeichnis insbesondere auch Angaben zur Beurteilung von Anfechtungsansprüchen zu machen (§ 100a Abs 2 IO; siehe auch § 185 IO).
2.4 Im vorliegenden Fall wurde kein Vermögensverzeichnis der Antragsgegnerin eingeholt. Indizien für das Vorliegen kostendeckenden Vermögens lagen aber bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor, weil die Antragstellerin auf Zahlungen nach Antragstellung, die der Anfechtung unterliegen, hinwies. Sofern das Erstgericht Zweifel an diesem Vorbringen hatte, hätte es aufgrund der amtswegigen Erhebungspflicht die Antragstellerin zur weiteren Aufklärung und Bescheinigung der behaupteten Zahlungen auffordern müssen. Die sofortige Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags begründet daher einen Verfahrensmangel.
3. Dem Rekurs war daher Folge zu geben. Im fortgesetzten Verfahren wird die Frage des Vorliegens von kostendeckendem Vermögen – insbesondere im Hinblick auf anfechtbare Zahlungen der Antragsgegnerin - neuerlich zu beurteilen sein. Im Zweifel wird von dessen Vorliegen auszugehen und der Konkurs – bei Fortbestehen der Zahlungsunfähigkeit – unverzüglich zu eröffnen sein.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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