Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Müller und Dr. Berka in der Rechtssache der Antragstellerin Österreichische Gesundheitskasse , **, wider die Antragsgegnerin A* GmbH , FN **, **, wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18.12.2025, **-6, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird behoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Die A* GmbH ( Antragsgegnerin ) mit Sitz in B* ist seit 25.6.2025 zu FN ** im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragen. Ihr Geschäftszweig ist die Überlassung von Arbeitskräften. Alleingesellschafter ist C*, geboren am **, mit einer Stammeinlage von EUR 10.000,--. C* vertritt die Antragsgegnerin als Geschäftsführer selbstständig.
Am 18.11.2025 beantragte die Österreichische Gesundheitskasse ( ÖGK; Antragstellerin ) beim Erstgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin. Diese schulde laut Rückstandsausweis vom selben Tag offene und fällige Sozialversicherungsbeiträge samt Zinsen und Nebengebühren in Höhe von EUR 24.423,93 für den Zeitraum Juni bis September 2025. Trotz Exekutionsmaßnahmen vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu ** sei die Beitragsschuld zur Gänze ausständig (ON 1).
Erhebungen des Erstgerichts ergaben, dass weder die Gesellschaft noch der Geschäftsführer über Liegenschaftsvermögen verfügen. Die Abfragen zur Antragsgegnerin in der Liste der Vermögensverzeichnisse, wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit und im KFZ-Register verliefen negativ. Eine Abfrage im Exekutionsregister ergab zwei aktuelle Verfahren vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien: jenes der Antragstellerin und eines der D* AG zu **.
Mit Beschluss vom 19.11.2025 teilte das Erstgericht mit, dass die Entscheidung über die Konkurseröffnung ohne Verhandlung erfolgen werde. Es trug der Antragsgegnerin auf, einen Kostenvorschuss von EUR 4.000,-- zu erlegen, das ausgefüllte Vermögensbekenntnis zu retournieren und – sollte die Zahlungsunfähigkeit bestritten werden - Belege über die Vollzahlung oder Ratenvereinbarungen samt Belegen bis 17.12.2025 zu übermitteln. Die elektronische Zustellung des Beschlusses an die Antragsgegnerin und den Geschäftsführer ist ausgewiesen.
Das Exekutionsgericht teilte mit, die Antragsgegnerin nicht zu kennen und dass nicht bekannt sei, ob an der Adresse der Antragsgegnerin ein Unternehmen betrieben werde. Die Antragstellerin gab am 15.12.2025 bekannt, dass keine Zahlungen eingelangt seien und dass sie keinen Kostenvorschuss erlegen werde.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin fest und erklärte, das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht zu eröffnen. Die Antragstellerin habe erklärt, keinen Kostenvorschuss zu erlegen. Es wies den Insolvenzeröffnungsantrag daher ab.
Die Antragstellerin habe mit dem vollstreckbaren Rückstandsausweis ihre Forderung in Höhe von EUR 24.423,93 glaubhaft gemacht. Die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ergebe sich daraus, dass die Beitragsrückstände bis Juni 2025 zurückreichen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Antragsgegnerin oder der organschaftliche Vertreter über Vermögen verfügen, das zumindest ausreiche, die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Der Beschluss wurde am 18.12.2025 in der Insolvenzdatei veröffentlicht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der – rechtzeitige - am 22.12.2025 zur Post aufgegebene- Rekurs der Antragsgegnerin, erkennbar mit dem Antrag auf Abänderung, die Zahlungsfähigkeit festzustellen und den Insolvenzantrag abzuweisen; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Rekurs ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Die Antragsgegnerin behauptet, nicht zahlungsunfähig zu sein. Es sei ein Betrag von EUR 34.500,-- bei der Antragstellerin offen, dieser werde aber bis spätestens 12.1.2026 beglichen werden. Es bestehe kostendeckendes Vermögen. Belege waren dem Rekurs nicht angeschlossen.
Dazu wurde erwogen:
2.Jede Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens setzt voraus, dass die Eröffnungsvoraussetzungen des § 70 IO bescheinigt sind.
Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft macht. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald verschaffen kann (RS0064528).
Die Nichtzahlung von rückständigen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt, die von den zuständigen Behörden bekanntlich so rasch in Exekution gezogen werden, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftiger wirtschaftlicher Gestion verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).
Die Antragstellerin bescheinigte daher mit der Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 18.11.2025 ihre Insolvenzforderung sowie aufgrund der bis Juni 2025 zurückreichenden Beitragsrückstände auch die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ( Mohr , aaO § 70 E 70).
3. Wird - wie hier - vom Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es an der Antragsgegnerin, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass sie zahlungsfähig ist.
Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Beschlusses die Forderungen sämtlicher Gläubiger - nicht allein jene der Antragstellerin - bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die der Schuldner auch einzuhalten im Stande ist (vgl Mohr, IO 11 § 70 E 214, E 239, E 243, E 244 mwN). Diese Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit hat die Antragsgegnerin von sich aus zu erbringen; sie setzt voraus, fällige Verbindlichkeiten zu begleichen oder zu regeln und die Nachweise dazu dem Gericht vorzulegen.
4.1Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 18.12.2025 – und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend.
Auch nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage ist von der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz auszugehen, weil sich aus dem mit dem Rekurs erstatteten Vorbringen ergibt, dass die Forderung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht beglichen war und die Antragsgegnerin lediglich die Bezahlung der bei der Antragstellerin bestehenden Forderung in Aussicht stellte. Auch die Bezahlung der Forderung der D* AG behauptete und bescheinigte sie nicht.
4.2Erhebungen des Rekursgerichts (§ 254 Abs 5 IO; RS0064997, RS0065221) durch Einsicht in das Exekutionsregister ergaben überdies, dass in den oben genannten Exekutionsverfahren keine Zahlungen geleistet und die Verfahren nicht eingestellt wurden. Vielmehr ergibt sich aus den Vollzugsberichten vom 22.1.2026, dass die Amtshandlung an der alten Geschäftsanschrift der Antragsgegnerin nicht vollzogen werden konnte, weil sie an eine unbekannte Adresse verzogen sei und kein neuer Vollzugsort habe ermittelt werden können, der Geschäftsführer sei an der Adresse delogiert worden. Aus dem Firmenbuch ergibt sich die im Kopf ersichtliche neue Geschäftsanschrift der Antragsgegnerin und ihres Geschäftsführers.
5.Weitere, nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 254 Abs 5 IO) ist neben dem Bestand einer Insolvenzforderung und der Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners nach § 71 Abs 1 IO das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Solches liegt nach § 71 Abs 2 IO vor, wenn das Vermögen der Schuldnerin zumindest ausreicht, um die im Gerichtshofverfahren üblicherweise mit EUR 4.000,- veranschlagten Anlaufkosten des Verfahrens bis zur Berichtstagsatzung zu decken. Dieses Vermögen muss weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein; dabei sind auch Anfechtungsansprüche zu berücksichtigen.
6.Für juristische Personen normiert § 72 IO, dass das Insolvenzverfahren bei Fehlen kostendeckenden Vermögens auch dann zu eröffnen ist, wenn die organschaftlichen Vertreter dieser juristischen Person einen Betrag zur Deckung der Kosten vorschussweise erlegen oder feststeht, dass die organschaftlichen Vertreter über Vermögen verfügen, das zur Deckung der Kosten ausreicht. Gemäß § 72d IO ist neben den organschaftlichen Vertretern auch der Mehrheitsgesellschafter zum Erlag eines Kostenvorschusses verpflichtet; §§ 72 bis 72c IO gelten für ihn entsprechend. Zusammengefasst darf ein Insolvenzeröffnungsantrag gegen eine juristische Person nur dann mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen werden, wenn weder das Vermögen der juristischen Person noch das ihrer organschaftlichen Vertreter noch ihres Mehrheitsgesellschafters ausreicht, um die Anlaufkosten des Konkursverfahrens zu decken und wenn – trotz Aufforderung durch das Gericht – weder die organschaftlichen Vertreter noch der Mehrheitsgesellschafter der juristischen Person oder die Antragstellerin den ihnen aufgetragenen Kostenvorschuss erlegen.
7.Eine wesentliche Grundlage für die Erhebungen zum kostendeckenden Vermögen bildet das von der Antragsgegnerin zu unterfertigende Vermögensverzeichnis, zu dessen Vorlage sie nach den §§ 71 Abs 4, 100, 100a, 101 IO vom Gericht anzuhalten ist. Auch ein Vermögensverzeichnis nach § 47 EO entbindet das Gericht nicht von seiner Pflicht nach § 100 IO, die Antragsgegnerin zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nach den §§ 100, 100a IO anzuhalten. Im Unterschied zum Exekutionsverfahren sind in dem im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu erstellenden Vermögensverzeichnis insbesondere auch Angaben zur Beurteilung von Anfechtungsansprüchen zu machen (§ 100a Abs 2 IO; siehe auch § 185 IO).
8.Angesichts der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Sanktionsmöglichkeiten (§§ 100, 101 IO) und der amtswegigen Erhebungspflicht ist das Erstgericht nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates befugt und verpflichtet, falls der ordnungsgemäßen Ladung zu einer Einvernahmetagsatzung keine Folge geleistet wird, bereits nach einmaligem Nichterscheinen des Geschäftsführers der Antragsgegnerin dessen zwangsweise Vorführung anzuordnen (vgl Mohr, IO 11 § 71 E 48 ff). Daran kann auch die beschlussmäßige Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses an den Geschäftsführer der Antragsgegnerin nichts ändern.
Das Unterbleiben dieses Vorführversuchs begründet einen Verfahrensmangel, der, da er gegen zwingende Verfahrensvorschriften der IO verstößt, auch wenn dies im Rekurs nicht geltend gemacht wurde, von Amts wegen wahrgenommen werden muss ( Mohr, IO 11 § 71 E 75).
6. Dem Rekurs war daher im Sinne einer Aufhebung Folge zu geben.
In Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird, sofern der Antragsgegnerin nicht die Gegenbescheinigung ihrer Zahlungsfähigkeit gelingen sollte (Regelung sämtlicher Verbindlichkeiten durch Vollzahlung oder Ratenvereinbarungen), die Frage des Vorliegens von kostendeckendem Vermögen neu zu beurteilen sein. Im Zweifel wird mit Rücksicht auf die im Rekurs behaupteten offenen Kundenforderungen von dessen Vorliegen auszugehen und der Konkurs-bei Fortbestehen der Zahlungsunfähigkeit - unverzüglich zu eröffnen sein.
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