§ 259 Fristen, Versäumnis
§ 259 Fristen, Versäumnis — IO
§ 259 Fristen, Versäumnis — IO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden (vgl. § 273 Abs. 8).
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40118051
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen sind unerstreckbar.
(2) Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden.
(3) Das Gericht kann jeden Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung über einen Antrag auffordern und im Fall der Nichtäußerung annehmen, dass der Beteiligte diesem keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.
(4) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet weder gegen die Versäumung einer Tagsatzung noch gegen die Versäumung einer Frist statt.