IO
Gliederung
Neunter Teil Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 259 Fristen, Versäumnis
(1) Die in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen sind unerstreckbar.
(2) Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden.
(3) Das Gericht kann jeden Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung über einen Antrag auffordern und im Fall der Nichtäußerung annehmen, dass der Beteiligte diesem keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.
(4) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet weder gegen die Versäumung einer Tagsatzung noch gegen die Versäumung einer Frist statt.
§ 259 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 259 Fristen, Versäumnis
…§ 259. (1) Die in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen sind unerstreckbar. (2) Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den nicht…
§ 118 Äußerung des Schuldners
…2) Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner, soweit dies rechtzeitig möglich und im Hinblick auf Abs. 1 noch geboten ist, Gelegenheit zur Äußerung ( § 259 Abs. 3 ) zu geben.…
§ 273 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010
§ 273. (1) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 29/2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Sie sind – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach…
§ 263 Verfahren
§ 263. Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Insolvenzgericht gehören oder gemäß § 262 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen: 1. im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter; 2. die Bestim…
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