Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Insolvenzeröffnungssache der Antragstellerin SVS GW Lst. ** , **straße **, **, wider den Antragsgegner A* , geboren am **, Inh. d. B* e.U. und C* e.U., **, **, über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 03. Dezember 2025, Se*-13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2025 beantragte die Antragstellerin über das Vermögen des Antragsgegners das Konkursverfahren zu eröffnen. Laut angeschlossenem Rückstandsausweis schulde er für den Zeitraum 01. Oktober 2021 bis 30. Juni 2025 EUR 220,52 an Versicherungsbeiträgen und EUR 537,13 an Nebengebühren und Verzugszinsen zuzüglich der Verzugszinsen von 7,03 % seit 14. Oktober 2025 aus EUR 220,52. Laut Bericht des BG Perg zu E1* sei der Vollzug mangels pfändbarer Gegenstände erfolglos geblieben.
Die amtswegigen Erhebungen des Erstgerichtes ergaben zunächst zehn Exekutionsverfahren mit sieben betreibenden Gläubigern und offenen Forderungen von EUR 7.410,09 sowie zwei vom Antragsgegner am 16. Jänner 2025 (E2*) und am 13. Mai 2025 (E3*) jeweils vor dem Bezirksgericht Perg unterfertigte Vermögensverzeichnisse nach § 47 EO. Darin wird bis auf einen vier Jahre alten Firmen-PC jegliches Einkommen und Vermögen verneint. Aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erziele er kein Einkommen, da entweder keine Umsätze oder Aufträge vorliegen würden. Das Konto bei der D* weise ein Minus von EUR 22,57 auf.
Zu der für den 27. November 2025 anberaumten Einvernehmungstagsatzung ist der Antragsgegner nicht erschienen; die Zustellung der Ladung ist durch Hinterlegung ausgewiesen. Zur Tagsatzung teilte die Antragstellerin mit, dass der Totalsaldo EUR - 830,67 betrage. In den letzten sechs Monaten habe der Antragsgegner EUR 234,82 am 29. August 2025 gezahlt (Gerichtszahlung).
Eine neuerliche vom Erstgericht am 27. November 2025 durchgeführte Namensabfrage im Exekutionsregister ergab eine Vielzahl von Exekutionsverfahren, manche behängend schon seit 2002.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom3. Dezember 2025 erklärte das Erstgericht den Schuldner für zahlungsunfähig und wies den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels kostendeckenden Vermögens ab; das Insolvenzverfahren werde nicht eröffnet.
In seiner Begründung verwies es auf die bereits oben wiedergegebenen Erhebungsergebnisse. Zusätzlich verwies es auf telefonische Recherchen beim Finanzamt, wo ein fälliger Rückstand von EUR 539,45 bestehe. Diesbezüglich sei eine Ratenvereinbarung getroffen worden, wonach der Schuldner monatlich EUR 45,00 und am 22. Dezember 2025 eine Restzahlung von EUR 449,45 zu leisten habe. Der Antragsgegner habe die Raten für September und Oktober nicht eingehalten. Solle er die Zahlungen nicht nachholen und auch die Restzahlung nicht leisten, werde die Ratenvereinbarung im Jänner 2026 hinfällig. Die Erhebungen ließen keinen Zweifel darüber aufkommen, dass tatsächlich Insolvenz gegeben sei und auch der Kostenvorschuss für die Insolvenzeröffnung nicht aufgebracht werden könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragsgegners mit dem Abänderungsantrag, den Insolvenzantrag abzuweisen; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Antragstellerin erstattete zunächst eine Rekursbeantwortung, in der sie die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses beantragt. Mit Schriftsatz vom 02. Februar 2026 zieht sie jedoch ihren Antrag auf Insolvenzeröffnung zurück, weil am 31. Jänner 2026 eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen worden sei.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Wenn der Rekurswerber zunächst die Ansicht vertritt, die im angefochtenen Beschluss herangezogenen Umstände, insbesondere das Vermögensverzeichnis und die Exekutionsklage würden einen überholten Sachverhalt betreffen, da sie die seit November 2025 eingetretene wesentliche Änderung seiner wirtschaftlichen Situation nicht berücksichtigten, übersieht er die rechtlichen Folgen seines Nichterscheinens zur Einvernahmetagsatzung. Auch wenn er dazu ausführt, sein Nichterscheinen habe nicht auf einer Missachtung des Verfahrens oder des Gerichts beruht, sondern er sei aufgrund seiner außergerichtlichen Kontaktaufnahme mit der antragstellenden Gläubigerin und der damals noch laufenden wirtschaftlichen Umstellung davon ausgegangen, dass eine gerichtliche Fortsetzung des Verfahrens vorerst nicht erforderlich sein werde, ändert dies nichts am allein maßgeblichen Umstand, dass er die zu seiner Einvernahme anberaumte Tagsatzung nicht besucht hat.
Nach § 259 Abs 2 IO können nämlich Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden. Die Frage der Zahlungs(un)fähigkeit kann dann vom Rekursgericht grundsätzlich nur auf Basis der bei erstinstanzlicher Beschlussfassung gegebenen Aktenlage geprüft werden, weil der Schuldner die Vernehmungstagsatzung unbesucht ließ. Somit ist es dem Schuldner verwehrt, im Rekurs gegen die Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag Neuerungen – insbesondere solche betreffend die Tatfrage seiner Zahlungs-(un)fähigkeit – vorzubringen, wenn er der Ladung zur Tagsatzung über den Konkursantrag bzw zu seiner Vernehmung keine Folge geleistet hat (Mohr, IO11 [2012], § 70 E 212 und § 71c E 14; OLG Linz 8.10.2013, 2 R 158/13p; 21.8.2014, 2 R 133/14p uva; OLG Graz 3 R 154/14p, ZIK 2015/37; RIS-Justiz RS0110967 T6 und RS0115313).
Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung lagen klare Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners vor, auf die das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat.
Auch ist gemäß § 70 Abs 4 IO bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zu berücksichtigen, dass der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat oder dass die Forderung des Gläubigers nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befriedigt worden ist. Wenn der Schuldner eine solche Befriedigung mit dem Gläubiger bescheinigt, so reicht dies allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften.
Aufgrund dieser Rechtslage kann auf die vom Antragsgegner erstmals in seinem Rekurs für seine Zahlungsfähigkeit ins Treffen geführte Wiederaufnahme laufender Geschäftstätigkeit, bereits ausgelöste Zahlungen, offene, aber gesichtete Forderungen und ein ausbezahltes Darlehen nicht Bedacht genommen werden.
Es mag sein, dass sich die Einkommenslage des Antragsgegners möglicherweise zu seinen Gunsten geändert hat; dies ist aber mangels seiner Mitwirkung nicht in das erstinstanzliche Verfahren eingeflossen. Anhaltspunkte für eine allfällige positive Veränderung der Zahlungsfähigkeit des Antragsgegners ergeben sich aus dem bis zum Beschlusszeitpunkt vorhandenen Akteninhalt nicht. Wenn nun das Erstgericht die Frage der Zahlungsunfähigkeit auf Basis der zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung gegebenen und nicht weiter bestrittenen Aktenlage geprüft und bejaht hat, ist dies nicht weiter korrekturbedürftig. Auf die im Vergleich zur bestandenen Aktenlage behaupteten Änderungen ist, weil sonst gegen das Neuerungsverbot nach § 259 Abs 2 IO verstoßen werden würde, nicht einzugehen.
Da sich die Entscheidung des Erstgerichts als frei vom Rechtsirrtum erweist, muss der Rekurs erfolglos bleiben.
Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels folgt aus den §§ 252 IO, 528 Abs 2 ZPO.
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